Gebäude des Finanzministeriums hinter einem Baum mit Blättern.

Bundesbau

Gemäß § 5 b FVG erfolgt der Bundesbau – auch in Rheinland-Pfalz – im Wege der Organleihe. Dies bedeutet, dass im Land der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) und das Amt für Bundesbau (ABB) auf Basis einer zwischen dem Bund und dem Land geschlossenen Vereinbarung beauftragt und ermächtigt werden, für diesen tätig zu werden. Die Fachaufsicht liegt bei den jeweils zuständigen Stellen des Bundes. Die Organisationshoheit und die Dienstaufsicht liegen beim Land.

Dem Referat obliegt eine Schnittstellenfunktion in Belangen des Bauens für den Bund (inkl. Gaststreitkräfte und NATO) im Land Rheinland-Pfalz.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Amtes für Bundbau (ABB) und des Landesbtriebes Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB).