Blick auf Mehrfamilienhäuser mit Balkonen und Grünpflanzen.

Soziale Wohnraumförderung

Im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland-Pfalz spielt die soziale Wohnraumförderung eine zentrale Rolle. In Rheinland-Pfalz unterscheidet man zwischen der Förderung selbst genutzten Wohnraums und der Mietwohnraumförderung. Ergänzend dazu werden Genossenschaften gefördert.

Es sollen solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum unterstützt werden, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.

Umgesetzt werden die Förderprogramme von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Es wird auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Informationen zur Wohnraumförderung finden Sie auf der Homepage der ISB.

Die Förderung erfolgt durch vom Land im Zins verbilligte Darlehen der ISB sowie durch Zuschüsse. Als Investitionsanreiz während der Dauer des niedrigen Marktzinsniveaus wurden einmalige Tilgungszuschüsse eingeführt; diese werden weiterhin gewährt. Tilgungszuschüsse verringern das Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung, sodass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.

Übersicht Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung gültig ab 1. Januar 2025

Hinweise zu Anpassungen soziale Mietwohnraumförderung 2025 mit Übergangsregelungen

Zur Erreichung der Klimaschutzziele wird der klimagerechte soziale Wohnungsbau mit besonderen finanziellen Anreizen (je nach Förderprogramm unterschiedlich, etwa durch Zusatzdarlehen, erhöhte Tilgungszuschüsse oder erhöhte Förderhöchstbeträge) gefördert.

 

Die Förderung von selbst genutztem Wohnraum erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen der ISB und Tilgungszuschüssen.

Förderfähig sind der Neubau, der Ersterwerb, der Ersatzneubau, der Ankauf, der Ankauf mit baulichen Maßnahmen (Ausbau, Umwandlung, Umbau, Erweiterung oder Modernisierung), der Ausbau, die Umwandlung, der Umbau oder die Erweiterung. Tilgungszuschüsse werden in Höhe von bis zu 10% des Darlehens gewährt.

Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird mit zinsverbilligten Darlehen der ISB gefördert.

Daneben wird auch die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum gefördert. Dabei können Tilgungszuschüsse in Höhe von bis zu 25% des Darlehens gewährt werden.

Steuerliche Hinweise
Zu beachten ist, dass im Fall der Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung in der Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreier Zuschüsse die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden für die jeweils geförderte Maßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei weiteren steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an Ihren steuerlichen Berater.

Es gelten die folgenden Verwaltungsvorschriften:

Die Mietwohnraumförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere an Haushalte mit geringem Einkommen zu überlassen.

Für alle hier angebotenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass die Förderempfängerin oder der Förderempfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt.

Mit verbesserten Konditionen der Mietwohnungsbauförderung soll die Schaffung von neuen Sozialmietwohnungen angekurbelt werden.

Einkommensgrenzen für Mieterhaushalte in den Mietwohnraumförderprogrammen

Die Förderung erfolgt durch vom Land im Zins verbilligte Darlehen der ISB sowie durch Zuschüsse. 

Die Tilgungszuschüsse sind nach Fördermietenstufen gestaffelt und je nach der Zweckbestimmung bzw. je nach Miet- und Belegungsbindung ausgestaltet. Die Höhe der Tilgungszuschüsse bewegt sich bei der Mietwohnungsbauförderung zwischen 30 und 50% der Grunddarlehen. Bezogen auf Zusatzdarlehen werden Tilgungszuschüsse landesweit einheitlich (in Höhe von bis zu 50%) gewährt.

Das Förderinstrument der Tilgungszuschüsse wird auch für die Förderung von Wohnraum für "Junges Wohnen", für die Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften, die Modernisierungsförderung sowie die Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende bereitgestellt.

Steuerliche Hinweise
Die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG) beträgt pro Jahr 2 % (Fertigstellung nach dem 31.12.1924) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes. Diese mindern sich durch die gewährten Tilgungszuschüsse bei der Inanspruchnahme von ISB-Darlehen nicht.

Tilgungszuschüsse bei einer Inanspruchnahme von ISB-Darlehen und Zuschüsse zum Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten stellen Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar und sind grundsätzlich im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern. 
Zuflusszeitpunkt ist der Beginn der Rückzahlung des Darlehens. Der Vermieter kann alternativ zur einmaligen Versteuerung im Jahr des Zuflusses die Einnahmen auch auf mehrere Jahre (Dauer der Bindung) verteilen.

Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:

Bei weiteren steuerlichen Fragen, insbesondere bei gewerblicher Vermietung, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an ihren steuerlichen Berater.

Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften

Gemeinschaftliches Wohnen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es gilt daher neue Wohnformen, möglichst in barrierefreien Wohnungen, zu unterstützen. 

Das selbstbestimmte Wohnen hat für die meisten Menschen nach wie vor oberste Priorität – nicht nur für ältere Menschen mit Pflegebedarf, sondern auch für Menschen mit Behinderung.

Mit der Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen soll älteren Menschen mit Pflegebedarf, pflegebedürftigen volljährigen Menschen sowie volljährigen Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben ermöglicht werden. 

Das Darlehensangebot mit Tilgungszuschüssen richtet sich an Investoren, die Gemeinschaftswohnungen für ambulant betreute Wohngruppen schaffen.  

Mit der Förderung von Gemeinschaftswohnungen für Wohngemeinschaften wird der Bau von Gemeinschaftswohnungen für ältere Menschen, Auszubildende und Studierende finanziell unterstützt.

Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:

Förderung von Wohnraum für "Junges Wohnen" (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime)
Ein neuer Förderschwerpunkt im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung stellt die Förderung von Wohnraum für "Junges Wohnen" (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) dar. Die bisherige quadratmeterbezogene Förderung von Wohnheimen für Studierende wurde auf eine Festbetragsförderung je Wohnheimplatz unter Berücksichtigung der Kostensteigerungen mit attraktiven Konditionen neu aufgestellt und auf Auszubildende erweitert.

Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:

Infoblatt für die Durchführung eines Planungswettbewerbes nach der Verwaltungsvorschrift "Junges Wohnen":

Modernisierung von Mietwohnungen
Die Modernisierung von Mietwohnraum (einschließlich der klimagerechten Modernisierung), insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, wird mit zinsverbilligten Darlehen durch das Land Rheinland- Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt. Tilgungszuschüsse werden in allen Fördermietenstufen einheitlich in Höhe von bis zu 40 % der Darlehen gewährt.

Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:

Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende
Das Land Rheinland-Pfalz bietet zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um das Wohnungsangebot für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu verbessern.Gefördert werden bauliche Maßnahmen durch die ein Gebäude für Flüchtlinge und Asylbegehrende ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird. 

Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung: