Versorgung
Ebenso wie im Besoldungsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der unmittelbaren und mittelbaren Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes beim Land.
Die Vorschriften über den Eintritt oder die Versetzung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten in den Ruhestand finden sich im Beamtenstatusgesetz sowie im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz.
Als Versorgungsbezüge werden im Wesentlichen Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge gezahlt. Die Regelungen hierzu enthält das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG).
Das Ministerium der Finanzen erstattet regelmäßig Berichte über die Entwicklung der Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz.
Aktueller Bericht über die Beamtenversorgung (PDF nicht barrierefrei)
Die Berechnung und Auszahlung der Versorgung der Landesbediensteten erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.
Im Landesbereich gibt es derzeit rund 53.800 Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
Das Land verfügt über eine Versorgungsrücklage, die im Landesbeamtenversorgungsgesetz (§ 10a) geregelt ist. Die Neuanlage der Mittel erfolgt gemäß den Richtlinien für die Anlage der Mittel des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes“. Das Land Rheinland-Pfalz investiert u.a. in ein unter Nachhaltigkeitskriterien aufgestelltes Aktienportfolio. Der nachhaltige Aktienindex des Sondervermögens ist unter www.solactive.com einsehbar.