Zweckentfremdungsgesetz
Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ermöglicht den Kommunen den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung. Im Rahmen einer solchen Satzung können die Kommunen eine überwiegende gewerbliche Nutzung von Wohnraum, die Vermietung für Zwecke der Fremdenbeherbergung über einen Zeitraum von 12 Wochen pro Kalenderjahr hinaus oder auch einen länger als 6 Monate andauernden Leerstand von Wohnraum verbieten.
Die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum, gerade in den Ballungsräumen, wird auch in Rheinland-Pfalz immer schwieriger. Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohraum (ZwEWG) vom 11. Februar 2020 dient der Erhaltung des Wohnraumangebots in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen dem Wohnraummangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit abgeholfen werden kann. Es ermöglicht den Gemeinden mit Wohnraummangel, Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen und auf dieser Grundlage den bestehenden Wohnraum zu schützen.
Im Rahmen einer solchen Satzung ist es den Kommunen möglich, eine überwiegend gewerbliche Nutzung von Wohnraum, die Vermietung für Zwecke der Fremdenbeherbergung über einen Zeitraum von 12 Wochen pro Kalenderjahr hinaus oder auch einen länger als 6 Monate andauernden Leerstand von Wohnraum zu verbieten. Der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung führt zu einem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum mit Genehmigungsvorbehalt. Das bedeutet, dass ab Inkrafttreten einer solchen Satzung eine Zweckentfremdung nicht grundsätzlich verboten ist, sondern von der Genehmigung durch die jeweilige Gemeinde abhängt. Genehmigt werden kann die Zweckentfremdung in Fällen, in denen das private Interesse an der Zweckentfremdung den Erhalt des Wohnraums deutlich überwiegt oder in denen eine Ausgleichsmaßnahme erbracht wird (bspw. neu errichtete Wohneinheiten nach Abriss).