Besoldung
Bis zum Inkrafttreten der ersten Stufe der sog. Föderalismusreform im Jahr 2006 waren das finanzielle öffentliche Dienstrecht – und damit auch das Besoldungsrecht – in Rheinland-Pfalz im Wesentlichen von bundesgesetzlichen Regelungen geprägt. Folglich unterfiel die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten der Kommunen und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Köperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts weitestgehend dem Bundesbesoldungsgesetz.
In der Folgezeit wurde das Bundesrecht sukzessive durch Landesrecht ersetzt, aber nicht gänzlich abgelöst. Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) zum 1. Juli 2013 endete dieser Rechtszustand. Alleinige Rechtsgrundlage für die Bezahlung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der mittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten ist seitdem das Landesbesoldungsgesetz (LBesG), ergänzt durch besoldungsrechtliche Nebengesetze und Rechtsverordnungen.
Innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium der Finanzen federführend für die Besoldung zuständig. Es erarbeitet entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe, regelt Vollzugsfragen und bereitet Entscheidungen des Landtags vor. Die Abwicklung der Besoldung der Landesbediensteten erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.