Ein Stapel unbeschrifteter Papiere.

Merkblatt für Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) und vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (vBG) für das Land Rheinland-Pfalz

Stand: Januar 2023

Zustimmung im Einzelfall

Soll in Rheinland-Pfalz ein Bauprodukt verwendet werden, für das es keinen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) gibt, oder für das es keine Technische Baubestimmung nach § 87 a der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, oder das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 LBauO wesentlich abweicht, so ist gemäß § 21 LBauO eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Soll in Rheinland-Pfalz eine Bauart gemäß § 17a LBauO zur Anwendung kommen, für die es keine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) des Deutschen Instituts für Bautechnik gibt, oder die von Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a LBauO wesentlich abweicht oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, so ist gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 LBauO eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) erforderlich.

Zuständige Stelle

Ministerium der Finanzen
Oberste Bauaufsichtsbehörde
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz

Antragstellende Person

Es ist nicht vorgeschrieben, wer den Antrag stellt. Im Regelfall sind die antragstellenden Personen am Bau Beteiligte, wie Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, das ausführende Unternehmen, Hersteller oder Lieferanten bestimmter Komponenten. Die antragstellende Person ist, soweit im Antrag nichts anderes angegeben wird, auch Empfänger/in des Bescheids einschließlich des Gebührenbescheids. Ein gesonderter Gebührenbescheid wird nicht erteilt.

Antragsunterlagen

  • formloser Antrag mit Angaben zu Name und Adresse der Antragsstellenden, datiert und unterschrieben
  • Bauvorhaben, Bezeichnung, Anschrift mit Hausnummer
  • genaue Beschreibung des Antragsgegenstands, Bezeichnung des Bauprodukts bzw. der Bauart, ggf. mit Konstruktionszeichnungen
  • genaue Beschreibung des Einbauortes des Antragsgegenstands mit Übersichtsplan
  • Angabe der bauordnungsrechtlichen Anforderungen, die der Antragsgegenstand erfüllen muss
  • Begründung des Antrags; abschließende Darstellung der wesentlichen Abweichung(en):
    Antragsgegenstand weicht wesentlich von der Technischen Baubestimmung (…) in folgenden Punkten (…) ab, oder
    Antragsgegenstand weicht wesentlich von der abZ / aBG (…) in folgenden Punkten (…) ab, oder
    Antragsgegenstand weicht wesentlich von dem abP (…) in folgenden Punkten (…) ab, oder
    für den Antragsgegenstand besteht keine anerkannte Regel der Technik.
  • ggf. gutachterliche Stellungnahme; die Wahl der Sachverständigen ist vorab mit der Antragsstelle abzustimmen
  • ggf. Prüfberichte
  • ggf. bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brand-, Wärme- oder Schallschutz)
  • ggf. Nachweise zum Dauerfunktionsverhalten
  • ggf. Angabe zu bereits erteilten ZiE bzw. vBG für andere Bauvorhaben unter Angabe des Aktenzeichens
  • Weitere Angaben:
    Bauherr/Bauherrin, zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, Aufsteller/in bautechnischer Nachweise, prüfende Stellen (Prüfingenieur/in für Baustatik oder Materialprüfanstalt), Empfänger/in des Bescheides, falls von der antragstellenden Person abweichend, andere an der Maßnahme Beteiligte (wie z.B. ggf. Bezirksschornsteinfegermeister/in)

Mitwirkung der antragstellenden Person

§ 26 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sieht die grundsätzliche Verpflichtung der antragsstellenden Person im Sinne einer Mitwirkungslast vor, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Kommt diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl die oberste Bauaufsichtsbehörde sie auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände hingewiesen hat, kann diese im Einzelfall berechtigt sein, daraus negative Folgerungen bis hin zur Ablehnung des Antrags zu ziehen.

Gebühren und Auslagen

Alle Auslagen des Verfahrens (z.B. für experimentelle Untersuchungen, Erstellung bautechnischer Nachweise und Unterlagen, Honorare für Gutachten) trägt die antragstellende Person. Außerdem fallen Gebühren nach dem Landesgebührengesetz an, welche nach dem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Antragsgegenstandes und dem wirtschaftlichen und sonstigen Nutzen für die Antragsstellenden bemessen wird. Auch im Falle der Ablehnung des Antrages entsteht eine Gebühr. Der Gebührenrahmen beträgt 60,00 € bis 3.000,00 €.
Wenn Bescheidempfänger/in des Antrags nicht gleichzeitig die antragstellende Person ist, kann eine Kostenübernahmeerklärung von der antragstellenden Person verlangt werden.

Hinweise

Die Zustimmung im Einzelfall sowie die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ersetzen nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben erforderlichen sonstigen Zustimmungen und Genehmigungen nach baurechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. die Baugenehmigung).
Eine Zustimmung im Einzelfall oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ersetzt nicht die Entscheidung über eine Abweichung nach § 69 LBauO.
Das Brandschutzkonzept oder das Konzept über Flucht- und Rettungswege ist nicht Gegenstand einer Zustimmung im Einzelfall oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung.
Eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder das Einvernehmen der Unteren Wasserbehörde kann nicht durch eine Zustimmung im Einzelfall oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ersetzt werden.

Da die Anforderungen jeweils durch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles projektbezogen bestimmt werden, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Bearbeiter beim Ministerium der Finanzen Referat 4519 (Herr Stein, Telefon: 06131/16-4204; Tobias.Stein(at)fm.rlp.de).