Wer bestellt, der bezahlt: Das Konnexitätsprinzip
Rheinland-Pfalz hat im Jahr 2004 das strikte Konnexitätsprinzip eingeführt. Es stellt sicher, dass keine kostenintensiven Aufgaben vom Land auf die kommunale Ebene übertragen werden, ohne dass die Kommunen für diese Mehrbelastung vom Land einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Es gilt: Wer bestellt, der bezahlt. Den Kommunen bringt das Konnexitätsprinzip eine zusätzliche, langfristige finanzielle Sicherheit.
Die Einführung des Konnexitätsprinzips erfolgte durch eine Änderung des Artikels 49 der Landesverfassung. Entsprechend dem neuen Artikel 49 Absatz 5 wird die konkrete Umsetzung des Konnexitätsprinzips durch ein Gesetz geregelt. Dieses Gesetz ist das Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG). Es trat am 16. März 2006 in Kraft.
Das Konnexitätsprinzip bedeutet für das Land, dass es bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zusätzliche Anforderungen zu erfüllen hat. Das Land ist nun unter anderem verpflichtet, eine gründliche Schätzung der Kosten durchzuführen, die den Kommunen durch ein verändertes oder neues Gesetz voraussichtlich entstehen. Dann müssen Regelungen zur Deckung der Kosten getroffen werden, bis hin zur Festlegung von konkreten Geldbeträgen, die das Land den Kommunen zahlt (so genannter Mehrbelastungsausgleich).
Seit Einführung des KonnexAG sind bereits zahlreiche Vereinbarungen über Mehrbelastungsausgleichszahlungen des Landes getroffen worden, die inzwischen bereits den vom KonnexAG vorgesehenen Evaluierungen unterworfen und zum Teil deutlich erhöht worden sind.
Verfassungsänderung zum Konnexitätsprinzip
Konnexitätsausführungsgesetz
Ablaufdiagramm: So funktioniert die Beteiligung der Kommunen
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