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Wer bestellt, der bezahlt: Das Konnexitätsprinzip
Rheinland-Pfalz hat im Jahr 2004 das strikte Konnexitätsprinzip eingeführt. Es stellt sicher, dass keine kostenintensiven Aufgaben vom Land auf die kommunale Ebene übertragen werden, ohne dass die Kommunen für diese Mehrbelastung vom Land einen entsprechenden finanziellen Ausgleich erhalten. Es gilt: Wer bestellt, der bezahlt. Den Kommunen bringt das Konnexitätsprinzip eine zusätzliche, langfristige finanzielle Sicherheit.
Die Einführung des Konnexitätsprinzips erfolgte durch eine Änderung des Artikels 49 der Landesverfassung. Entsprechend dem inzwischen nicht mehr ganz so neuen Artikel 49 Absatz 5 wird die konkrete Umsetzung des Konnexitätsprinzips durch ein einfaches Landesgesetz geregelt. Dieses Gesetz ist das Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG). Es trat am 16. März 2006 in Kraft.
Das Konnexitätsprinzip bedeutet für das Land, dass es bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zusätzliche Anforderungen zu erfüllen hat. Das Land ist unter anderem verpflichtet, eine gründliche Schätzung der Kosten durchzuführen, die den Kommunen durch ein verändertes oder neues Gesetz voraussichtlich entstehen. Dann müssen Regelungen zur Deckung der Kosten getroffen werden, bis hin zur Festlegung von konkreten Geldbeträgen, die das Land den Kommunen zahlt (so genannter Mehrbelastungsausgleich).
Seit Einführung des KonnexAG sind bereits zahlreiche Vereinbarungen über Mehrbelastungsausgleichszahlungen des Landes getroffen worden:
Entwicklung der festgestellten Mehrbelastungsausgleichszahlungen bis Juli 2025
Das KonnexAG war im Jahr 2015 Gegenstand einer Klage. Der VerfGH RP formulierte in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2015 (VGH N 65/14), dass einmal vereinbarte und gesetzlich beschlossene Mehrbelastungsausgleiche keiner geplanten Revision unterliegen sollten, denn der Gesetzgeber solle im Moment der Entscheidung über ein Gesetz alle notwendigen Informationen über die aus diesem Gesetz resultierende zukünftige Belastung des Landeshaushaltes und der kommunalen Haushalte zur Verfügung haben.
Der VGH verneinte zudem eine Mehrbelastungsausgleichspflicht des Landes, wenn der Bund ursächlich eine Mehrbelastung zu verantworten habe, aber das Land die entsprechende Aufgabe der Kommunen nicht zurückhole, also das Land die Aufgabe zukünftig erledigen lasse, um die Kommunen vor der Mehrbelastung zu schützen.
Weitere Dokumente zum Konnexitätsprinzip in Rheinland-Pfalz
Verfassungsänderung zum Konnexitätsprinzip
Konnexitätsausführungsgesetz
Ablaufdiagramm: So funktioniert die Beteiligung der Kommunen
Beschluss des VGH vom 30. Oktober 2025 (VGH N 65/14) dazu Leitsätze und PM des VGH