Häufig gestellte Fragen


Zuwendungszweck

Eine Zuwendung kann für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktureinrichtungen gewährt werden, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Ziel ist es, insbesondere die Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur zu stärken, den Klima- und Umweltschutz sowie Klimawandelfolgeanpassungen zu fördern und die öffentliche Infrastruktur auszubauen, zu modernisieren und nachhaltig zu sichern.

Das Sondervermögen kann für Investitionsvorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen, verwendet werden:

  1. Bevölkerungsschutz,
  2. Verkehrsinfrastruktur,
  3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
  4. Energie- und Wärmeinfrastruktur,
  5. Bildungsinfrastruktur,
  6. Betreuungsinfrastruktur,
  7. Wissenschaftsinfrastruktur,
  8. Forschung und Entwicklung und
  9. Digitalisierung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. 

Investitionsvorhaben

Förderfähig sind Investitionen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 250.000 Euro, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunaler Aufgaben dienen. Dazu zählen insbesondere der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Planung, Neubau, Ausbau, Umbau und Sanierung von baulichen Anlagen und der Erwerb beweglicher Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden. Auch der Erwerb dauerhafter oder zeitlich begrenzter Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung sowie Investitionen in die Entwicklung digitaler Verfahren und deren Beauftragung sind förderfähig (§ 3 LuKIFG).

Ja, das Mindestinvestitionsvolumen je geförderter Investitionsmaßnahme beträgt 250.000 Euro. 

Ja, Kosten für notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen sind förderfähig, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der geförderten Investitionsmaßnahme stehen.

Begleit- und Folgemaßnahmen sind bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Investitionsmaßnahme förderfähig. 

Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich sowohl auf die Hauptmaßnahme als auch auf die notwenigen Begleit- und Folgemaßnahmen. Dabei dürfen die Begleit- und Folgemaßnahmen die Hauptmaßnahme nicht überwiegen.

Beispiel:

Kosten der Hauptmaßnahme100.000 Euro
Kosten der Begleit- und Folgemaßnahmen200.000 Euro
Investitionsvolumen gesamt300.000 Euro

Folge: Förderfähige Ausgaben können insgesamt maximal 199.999 Euro sein.

Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen. Auch für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen fallen hierunter. 

Förderzeitraum

Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, bis spätestens 31. Dezember 2036 erstmalig bewilligt sind und bis spätestens 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden. 

Maßgeblich für den Beginn einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern nachweisbar, können die Länder stattdessen bei Baumaßnahmen auch den Baubeginn vor Ort zugrunde legen. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, stehen der Finanzierung der Investition aus den Mitteln des Sondervermögens nicht entgegen.

Wenn eine größere Maßnahme bereits vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde, gilt ein neuer, eigenständiger Abschnitt trotzdem als noch nicht gestartet.

Regionalbudget

Die Fördermittel werden auf Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte verteilt. So können Mittel gebündelt werden, um auch größere Projekte zu finanzieren, die für die Entwicklung der Region besonders wichtig sind und langfristig Wirkung entfalten. Gleichzeitig bleibt genug Spielraum, um die Mittel gezielt und flexibel einzusetzen. 

Für die Verteilung der Mittel haben die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils Konzepte für die Verwendung der Regionalbudgets (Regionale Umsetzungskonzepte) zu erstellen. Die Landkreise stimmen sich dazu mit den kreisangehörigen Kommunen ab, wie die Mittel verwendet werden. So kann auf die jeweiligen Besonderheiten und Bedarfe vor Ort eingegangen werden. Auf diese Weise fließen die Fördermittel dorthin, wo der größte Bedarf an Investitionen in die Infrastruktur besteht. Über die konkrete Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens wird in kommunaler Eigenverantwortung entschieden.

Die Höhe der jeweiligen Regionalbudgets geht aus Anlage 2 zum LGRP-Plan hervor.

Bei der Verteilung der Mittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte spielt vor allem die Einwohnerzahl eine Rolle. Maßgeblich ist dabei die durchschnittliche Bevölkerungszahl der vergangenen drei Jahre zu den Stichtagen 30.06.2023, 30.06.2024 und 30.06.2025. Dieses Kriterium macht 90 Prozent der Verteilung aus. 

Zusätzlich wird berücksichtigt, wie finanzstark oder finanzschwach eine Region ist. Dieser sogenannte Ergänzungsfaktor „Finanzschwäche“ macht 10 Prozent aus. Grundlage dafür ist das Verhältnis der gemäß § 14 des Landesfinanzausgleichsgesetzes festgesetzten Schlüsselzuweisungen des Landes aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 der Landkreise einschließlich der kreisangehörigen Kommunen und kreisfreien Städte zueinander.

Ja, zur Sicherstellung der Planungs- und Finanzierungssicherheit wird der Verteilschlüssel sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene einmalig festgesetzt. 

Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von Beginn an das gesamte Regionalbudget zugeteilt. Innerhalb dieses Budgets können die Mittel während des gesamten Förderzeitraums flexibel eingesetzt werden. Es gibt dabei keine jährlichen Obergrenzen und die Landkreise und kreisfreien Städte können selbst entscheiden, wann und wofür sie die jeweiligen Mittel beantragen. 

Regionale Umsetzungskonzepte

Das Regionale Umsetzungskonzept dient dazu, die Verwendung der Regionalbudgets darzulegen und eine zielgerichtete, bedarfsorientierte Mittelverwendung sicherzustellen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben jeweils regionale Umsetzungskonzepte zu erstellen. Im Rahmen der Erstellung haben die Landkreise eine Abstimmung über die Verwendung der jeweiligen Regionalbudgets mit dem kreisangehörigen Raum durchzuführen.

Der Bund gibt vor, dass bei der Erstellung der regionalen Umsetzungskonzepte die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie der demografische Wandel zu berücksichtigen sind. 

Darüber hinaus haben sich die Landkreise im Rahmen der Erstellung der regionalen Umsetzungskonzepte gemeinsam mit ihren kreisangehörigen Kommunen über die Verwendung der Regionalbudgets abzustimmen. Darüber hinaus können weitere Akteure in die Abstimmungen mit einbezogen werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist in dem jeweiligen regionalen Umsetzungskonzept zu dokumentieren.

Finanzierung

Ja, eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben von förderfähigen Maßnahmen ist möglich, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts dem nicht entgegenstehen. Die einzelnen Maßnahmen können damit in voller Höhe bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Einbringung von Eigenmitteln (Eigenanteil) ist nicht erforderlich.

Antrag & Start

Die Landesregierung arbeitet mit Hochdruck an der rechtlichen und technischen Vorbereitung des Antragsverfahrens für die kommunale Linie des Rheinland-Pfalz-Plans. Kommunen sollen noch im ersten Halbjahr 2026 Anträge stellen können. Das digitale Antragsverfahren in Kombination mit dem rückwirkendem Förderbeginn stellen sicher, dass Projekte vor Ort sehr zeitnah in die Umsetzung gehen können. 

Die Landkreise und kreisfreien Städte können bereits mit der Erstellung ihrer regionalen Umsetzungskonzepte beginnen. Die Landkreise haben dabei die kreisangehörigen Kommunen zu beteiligen (Link einfügen: vgl. Regionale Umsetzungskonzepte). Die Umsetzungskonzepte dienen schließlich als zentrale Grundlage für die Antragstellung, denn die Landkreise und kreisfreien Städte bestätigen bei Antragsstellung, dass die jeweilige beantragte Maßnahme dem regionalen Umsetzungskonzept in Grund und Höhe entspricht. 

Ja, auch begonnene Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.

Antragsberechtigt sind die Landkreise und ihre kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Ortsgemeinden) bzw. die kreisfreien Städte. Zweckverbände sind zusätzlich antragsberechtigt. Daneben können auch interkommunale Zusammenarbeiten auf Vertragsbasis Anträge stellen.

Antragsvoraussetzung ist, dass die jeweilige Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach mit dem jeweiligen regionalen Umsetzungskonzept übereinstimmt. 

Trägerneutralität / Weiterleitung von Mitteln

Die Förderung aus dem Sondervermögen RLP-Plan erfolgt trägerneutral. Das heißt, dass nicht nur Investitionsvorhaben von Ländern und Kommunen in die öffentliche Landes- oder Kommunalinfrastruktur förderfähig sind, sondern auch entsprechende Investitionen Dritter (beispielsweise private, gemeinnützige und kirchliche Träger) in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Eine Weiterleitung von Mitteln durch die ursprünglich empfangende Stelle (Erstempfänger) an Dritte (Letztempfänger) ist somit zulässig, soweit die Infrastruktureinrichtung des Letztempfängers der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dient.