Häufig gestellte Fragen
Förderlinie Kommunen
Der Landtag hat am 29. Januar 2026 die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Sondervermögens in Rheinland-Pfalz beschlossen: der „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ bildet das Herzstück der gemeinsamen Investitionsoffensive von Land und Kommunen.
Mit 60 Prozent – also rund 2,9 Milliarden Euro – fließt der Großteil des rheinland-pfälzischen Anteils des Sondervermögens des Bundes an die Kommunen. Diese Summe stockt das Land aus eigenen Landesmitteln um 600 Millionen Euro auf. Den Kommunen in Rheinland-Pfalz stehen so insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung.
Nachfolgende FAQ geben einen Überblick über den aktuellen Sachstand. Derzeit wird eine Rechtsverordnung erarbeitet, die die Einzelheiten des Förderverfahrens regeln wird.
Mittelverteilung: Regionalbudgets
Die Fördermittel werden als Regionalbudgets auf Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte verteilt. So können Mittel gebündelt werden, um auch größere Projekte zu finanzieren, die für die Entwicklung der Region besonders wichtig sind und langfristig Wirkung entfalten. Gleichzeitig bleibt genug Spielraum, um die Mittel gezielt und flexibel einzusetzen.
Bei der Verteilung der Mittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte spielt vor allem die Einwohnerzahl eine Rolle. Maßgeblich ist dabei die durchschnittliche Bevölkerungszahl der vergangenen drei Jahre zu den Stichtagen 30.06.2023, 30.06.2024 und 30.06.2025. Dieses Kriterium macht 90 Prozent der Verteilung aus.
Zusätzlich wird berücksichtigt, wie finanzstark oder finanzschwach eine Region ist. Dieser sogenannte Ergänzungsfaktor „Finanzschwäche“ macht 10 Prozent aus. Grundlage dafür ist das Verhältnis der gemäß § 14 des Landesfinanzausgleichsgesetzes festgesetzten Schlüsselzuweisungen des Landes aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 der Landkreise einschließlich der kreisangehörigen Kommunen und kreisfreien Städte zueinander.
Die Höhe der jeweiligen Regionalbudgets geht aus Anlage 2 zum LGRP-Plan hervor.
Die Regionalbudgets werden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städten von Beginn an in voller Höhe zugeteilt. Innerhalb dieses Budgets können die Mittel während des gesamten Förderzeitraums flexibel beantragt und eingesetzt werden. Es gibt dabei keine jährlichen Obergrenzen. Die Landkreise mit ihrem kreisangehörigen Raum sowie die kreisfreien Städte können in kommunaler Eigenverantwortung entscheiden, wann und wofür sie die jeweiligen Mittel beantragen.
Ja, zur Sicherstellung der Planungs- und Finanzierungssicherheit wird der Verteilschlüssel sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene einmalig festgesetzt.
Für die Verteilung der Mittel haben die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils Konzepte für die Verwendung der Regionalbudgets (Regionale Umsetzungskonzepte) zu erstellen. Die Landkreise stimmen sich dazu mit dem kreisangehörigen Raum ab, wie die Mittel verwendet werden. So kann auf die jeweiligen Besonderheiten und Bedarfe vor Ort eingegangen werden. Auf diese Weise fließen die Fördermittel dorthin, wo der größte Bedarf an Investitionen in die Infrastruktur besteht. Über die konkrete Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens wird in kommunaler Eigenverantwortung entschieden.
Regionale Umsetzungskonzepte
Das Regionale Umsetzungskonzept dient dazu, die Verwendung der Regionalbudgets darzulegen und eine zielgerichtete, bedarfsorientierte Mittelverwendung sicherzustellen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben jeweils regionale Umsetzungskonzepte zu erstellen. Im Rahmen der Erstellung haben die Landkreise eine Abstimmung über die Verwendung der jeweiligen Regionalbudgets mit dem kreisangehörigen Raum, insbesondere mit ihren kreisangehörigen Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten, durchzuführen.
Bei der Erstellung der regionalen Umsetzungskonzepte sind die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie der demografische Wandel zu berücksichtigen. Dies ist zur Erfüllung bundesseitiger Vorgaben erforderlich.
Darüber hinaus haben sich die Landkreise im Rahmen der Erstellung der regionalen Umsetzungskonzepte gemeinsam mit ihrem kreisangehörigen Raum über die Verwendung der Regionalbudgets abzustimmen. Darüber hinaus können weitere Akteure in die Abstimmungen mit einbezogen werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist in dem jeweiligen regionalen Umsetzungskonzept zu dokumentieren.
Über die konkrete inhaltliche und formale Ausgestaltung der jeweiligen regionalen Umsetzungskonzepte wird im Übrigen in kommunaler Eigenverantwortung entschieden.
Hinweis: Die regionalen Umsetzungskonzepte können über die gesamte Laufzeit fortgeschrieben und weiterentwickelt werden. So kann auf Veränderungen flexibel reagiert werden.
Antragsstart
Die Landesregierung arbeitet mit Hochdruck an der rechtlichen und technischen Vorbereitung des Antragsverfahrens für die kommunale Linie des Rheinland-Pfalz-Plans. Kommunen sollen noch im ersten Halbjahr 2026 Anträge stellen können. Das digitale Antragsverfahren in Kombination mit dem rückwirkenden Förderzeitraum stellen sicher, dass Projekte vor Ort sehr zeitnah umgesetzt werden können.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können bereits mit der Erstellung ihrer regionalen Umsetzungskonzepte beginnen. Die Landkreise haben dabei ihren kreisangehörigen Raum zu beteiligen (vgl. Regionale Umsetzungskonzepte). Die Umsetzungskonzepte dienen schließlich als zentrale Grundlage für die Antragstellung, denn die Landkreise und kreisfreien Städte bestätigen bei Antragsstellung, dass die jeweilige beantragte Maßnahme dem regionalen Umsetzungskonzept in Grund und Höhe entspricht.
Förderverfahren
Eine Zuwendung kann für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktureinrichtungen gewährt werden, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Ziel ist es, insbesondere die Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur zu stärken, den Klima- und Umweltschutz sowie Klimawandelfolgeanpassungen zu fördern und die öffentliche Infrastruktur auszubauen, zu modernisieren und nachhaltig zu sichern.
Das Sondervermögen kann für Investitionsvorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen, verwendet werden:
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung und
- Digitalisierung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Investitionen nach diesem Gesetz sind Maßnahmen im Sinne des § 3 LuKIFG, die der Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung öffentlicher Vermögensgegenstände dienen.
Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Planung, Neubau, Ausbau, Umbau und Sanierung von baulichen Anlagen sowie den Erwerb beweglicher Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden. Als Investitionen nach diesem Gesetz gelten darüber hinaus der Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und deren Beauftragung, auch wenn diese keine Investitionen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 LHO darstellen.
Ja, das Mindestinvestitionsvolumen je geförderter Investitionsmaßnahme beträgt 250.000 Euro.
Ja, Ausgaben für notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen sind förderfähig, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der geförderten Investitionsmaßnahme stehen.
Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen. Auch für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen fallen hierunter. Die Begleit- und Folgemaßnahmen selbst müssen nicht zwingend intensiv sein.a
Begleit- und Folgemaßnahmen sind bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Investitionsmaßnahme förderfähig.
Die Förderung aus dem Sondervermögen RLP-Plan erfolgt trägerneutral. Das heißt, dass nicht nur Investitionsvorhaben von Ländern und Kommunen in die öffentliche Landes- oder Kommunalinfrastruktur förderfähig sind, sondern auch entsprechende Investitionen Dritter (beispielsweise private, gemeinnützige und kirchliche Träger) in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen.
Eine Weiterleitung von Mitteln ist zulässig, soweit die Investition in die Infrastruktureinrichtung des Letztempfängers der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dient.
Finanzierung
Ja, eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben von förderfähigen Maßnahmen ist möglich, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts dem nicht entgegenstehen. Die einzelnen Maßnahmen können damit in voller Höhe bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Einbringung von Eigenmitteln (Eigenanteil) ist nicht erforderlich.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Landkreise und ihre kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Ortsgemeinden) bzw. die kreisfreien Städte.
Antragsvoraussetzung ist, dass die jeweilige Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach mit dem jeweiligen regionalen Umsetzungskonzept übereinstimmt.
Die zu erstellenden Umsetzungskonzepte dienen als zentrale Grundlage für die Antragstellung. Die Landkreise und kreisfreien Städte bestätigen bei Antragsstellung, dass die jeweilige beantragte Maßnahme dem regionalen Umsetzungskonzept in Grund und Höhe entspricht.
Ja, auch begonnene Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.
Förderzeitraum
Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, bis spätestens 31. Dezember 2036 erstmalig bewilligt sind und bis spätestens 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.
Maßgeblich für den Beginn einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern nachweisbar, kann bei Baumaßnahmen auch auf den Baubeginn vor Ort abgestellt werden. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, stehen der Finanzierung der Investition aus den Mitteln des Sondervermögens nicht entgegen. Als nicht begonnen gilt eine Investitionsmaßnahme auch dann, wenn es sich um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt.