Technische Baubestimmungen
Die Schutzziele der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Die darin aufgenommenen Regeln sind für die Planung, Bemessung und Konstruktion sicherer baulicher Anlagen unerlässlich. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Rechts- und Anwendungssicherheit von Bauprodukten und Bauarten.
Bisher bestanden die Technischen Baubestimmungen aus den Bauregellisten A und B, der Liste C sowie der Liste der Technischen Baubestimmungen. Die einzelnen Listen wurden mindestens jährlich aktualisiert. Im Zusammenhang mit der Novelle der LBauO durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112) wurden sie fortgeschrieben und mit Bekanntmachung vom 23. Dezember 2019 erstmals als Verwaltungsvorschrift „Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB)“ zusammengefasst veröffentlicht.
Die VV-TB hat ihre Rechtsgrundlage in § 87a Abs. 1 LBauO. Sie beruht auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), veröffentlicht vom Deutschen Institut für Bautechnik. Bisher wurde die MVV TB unter Vermeidung von Doppelregelungen an die rheinland-pfälzische Rechtslage angepasst, sodass es zur Verwaltungsvorschrift nur eine Anlage gab. Seit Umsetzung der MVV TB 2023/1 in Rheinland-Pfalz durch die VV TB RP vom 27. Juli 2023 gibt es zwei Anlagen zur Verwaltungsvorschrift. Anlage 1 ist die MVV TB und Anlage 2 sind die landesrechtlichen Anpassungen zur MVV TB.
Die VV TB RP wird im Ministerialblatt veröffentlicht. Das gilt auch für künftige Aktualisierungen. Die Anlagen zur Verwaltungsvorschrift werden dagegen ausschließlich auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 LBauO).
Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
- Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
- Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
- Systembödenrichtlinie (SysBöR)
- Leitungsanlagenrichtlinie (LAR)
- Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR)
- Kunststofflagerrichtlinie
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (Holzbau-Richtlinie - HolzBauRL)
Ältere Fassungen finden Sie im Archiv.
Ausgewählte verwendungsspezifische Leistungsanforderungen zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen finden Sie in der Prioritätenliste und den dazugehörigen Erläuterungen in den Schreiben des Ministeriums der Finanzen:
Ausgewählte verwendungsspezifische Leistungsanforderungen zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen:
Prioritätenliste - Stand: 12. Dezember 2017
Prioritätenliste - Stand: 25. Februar 2019
Prioritätenliste - Stand: 1. Juni 2021
- Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13
Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 14. Oktober 2016 - Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13
Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2017 - Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13
Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2018