Grundsteuerreform - Aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer
Das Finanzministerium hat heute die Liste der aufkommensneutralen Hebesätze der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz auf seiner Homepage veröffentlicht. Hintergrund ist, dass ab dem 1. Januar 2025 in ganz Deutschland neue Bewertungsregeln für die Grundsteuer A und B wirksam werden. Die Reform der Grundsteuer wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Zentrales Ziel der Reform nach dem sog. Bundesmodell ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung. Als Grundlage dienen v.a. der Wert des Grund und Bodens, bei Wohngrundstücken (z.B. Ein- und Zweifamilienhäusern) zusätzlich die durchschnittlichen Nettokaltmieten am jeweiligen Standort, bei Nichtwohngrundstücken (z.B. Gewerbegrundstücken) zusätzlich die gewöhnlichen Herstellungskosten.
Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Kommunen zu. Im Reformprozess wurde auch betont, dass das Aufkommen der Grundsteuer in der einzelnen Kommune allein in Auswirkung der Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Das bedeutet: Wenn die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune insgesamt durch die Reform steigt, eröffnet sich der Kommune die Möglichkeit, den Hebesatz zu senken, um das gleiche Aufkommen wie vor der Reform zu erzielen. Sinkt die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune, kann dies ein Anlass dafür sein, den Hebesatz entsprechend zu erhöhen. Unabhängig von der Reform kann es allerdings andere Gründe dafür geben, dass ein Gemeinderat einen höheren Hebesatz beschließt, etwa um den Gemeindehaushalt zum Ausgleich zu bringen oder um die Finanzierung eines Projekts sicherzustellen.
Das Ministerium der Finanzen hat auf Basis der erläuterten Veränderungen Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B errechnet, von denen nach aktuellem Stand der Auswertung (September 2024) erwartet werden darf, dass sie in 2025 zu einem ungefähr gleichen Aufkommen führen wie in 2024. Die Liste dieser „aufkommensneutralen“ Hebesätze ist hier abrufbar und kann den Kommunen als eine Orientierungshilfe bei der Festlegung der jeweiligen Höhe der Grundsteuerhebesätze dienen.
Die Finanzämter und das Landesamt für Steuern sind an der Erstellung der Listen nicht beteiligt und können keine Auskünfte erteilen.