Zur aktuellen Debatte um Bonuszahlungen bei der FFHG

Vergütungen im wirtschaftlichen Kontext werden in der Regel mit Leistungsanreizen verknüpft. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er nur einen gewissen Prozentsatz als feste und damit sichere Vergütung erhält, ein weiterer Anteil ist variabel und an konkrete Kriterien und Ziele gebunden. Diese Vergütungsvereinbarung wird auch bei Landesgesellschaften getroffen.

So auch im Falle des Geschäftsführers der Frankfurter Flughafengesellschaft Hahn – FFHG. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für den Geschäftsführer hat einen fixen Anteil von 75% und einen variablen Anteil von weiteren 25%. Die Auszahlung des variablen Anteils war an Kennziffern der Entwicklung des Flughafens, Veränderungen gegenüber dem Wirtschaftsplan und die Umsetzung des Sanierungskonzepts gekoppelt.

Die Auszahlung der variablen Vergütung entsprach im Jahr 2016 mit 38.750 Euro 77,5% des maximal erreichbaren Wertes. Es handelt sich folglich nicht um einen Bonus, sondern um einen arbeitsvertraglich vereinbarten variablen Anteil, der an Kriterien und Ziele geknüpft ist.
Die arbeitsrechtliche Vereinbarung, nicht nur reine Fixvergütungen festzusetzen, sondern variable Anteile anzusetzen, um bewusst Leistungsanreize zu schaffen, war Voraussetzung für das Land für die Vertragsvereinbarung.

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