Der Neuaufbau von geschädigten Häusern, deren Standort auf den Hochwasserkarten in den gelb schraffierten Flächen verzeichnet ist, kann auch außerhalb dieser Flächen gefördert werden.
Die gelben Flächen kennzeichnen innerhalb des Überschwemmungsgebietes einen besonderen Gefahrenbereich. Dort ist ein Neuaufbau vollkommen zerstörter Gebäude und abrissreifer Häuser in der Regel nicht mehr erlaubt. Hingegen genießen Gebäude, die durch Reparatur instandgesetzt werden können, Bestandsschutz und können auch dort wieder aufgebaut werden. Diese Regelungen wurden dahingehend konkretisiert, dass der Neuaufbau von Wohngebäuden mit Bestandschutz im Rahmen einer Härtefallregelung auch an einem anderen Standort erlaubt und gefördert werden kann.
Gerade bei den Fragen zum Wiederaufbau zerstörter Häuser im besonders gefährdeten Bereich war in den bisherigen Einwohnerversammlungen eine gewisse Unsicherheit in der Bevölkerung zu spüren. Daher stellt Finanzstaatssekretär Dr. Stephan Weinberg klar: „Selbstverständlich ist die Förderung von bis zu 80 Prozent für einen Neuaufbau auch für diejenigen gedacht, die ihr Haus nicht mehr am bisherigen Standort aufbauen können oder wollen, auch wenn das Objekt nicht komplett zerstört ist.“
Klimaschutzstaatssekretär Dr. Erwin Manz ergänzt: „Beim Wiederaufbau und der Instandsetzung von Häusern im Überschwemmungsgebiet sollte die Sicherheit an erster Stelle stehen. Wir raten allen Hausbesitzenden daher dringend, auf hochwasserangepasste Bauweise zu achten.“ Zugleich weist er darauf hin, dass in diesen Bereichen die SGD Nord an einem Ankauf von Flächen im Interesse des Hochwasserschutzes interessiert sei.
Hinweis:
Die SGD Nord hat am 4.10.2021 in einem vorläufigen Sicherungsverfahren das neue Überschwemmungsgebiet (ÜWS HQ100) festgelegt. Im ÜWS gelten besondere Auflagen beim Wiederaufbau von Bauwerken jeder Art. Für einen besonderen Gefahrenbereich, die sog. gelben Zone, gilt grundsätzlich ein Verbot des Wiederaufbaus und ein Neubau an anderer Stelle kann gefördert werden. Davon sind 34 Gebäude betroffen. Diese Regelung („Neubau an anderer Stelle“) kann auf alle Wohngebäude in der „Gelben Zone“ durch eine Härtefallregelung ausgeweitet werden.