Dazu erklärt Finanzministerin Doris Ahnen: „Diese neue Regelung stellt eine erhebliche Vereinfachung für viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer dar, die eine Photovoltaik-Anlage betreiben und damit klimafreundlichen Solarstrom erzeugen, der zum Teil für den Eigenbedarf genutzt und zum Teil ins Netz eingespeist wird. Der Betrieb der kleinen Photovoltaik-Anlagen ist von nun an deutlich attraktiver, denn bisher mussten die Besitzerinnen und Besitzer umfangreiche Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen, die nun wegfallen. Dieser bürokratische Aufwand stand kaum im Verhältnis zum Ertrag. Für die Energiewende und effizienten Klimaschutz brauchen wir den Ausbau der Solarenergie. Ich freue mich, dass wir mit der Verwaltungsvereinfachung bei kleinen Photovoltaik-Anlagen im steuerlichen Bereich dazu einen Beitrag leisten können.“
Die Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilien- und Zweifamilienhäusern installiert sind und nach 2003 in Betrieb genommen wurden. Sie gilt entsprechend auch für Blockheizkraftwerke in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilien- und Zweifamilienhäusern bis zu einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Für die Vereinfachungsregelung reicht eine einmalige schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt, die auch für die Folgejahre gilt. Eine Anlage EÜR ist dann nicht mehr abzugeben.
Bei der Umsatzbesteuerung wird ein vergleichbarer Vereinfachungseffekt schon bislang durch die sogenannte Kleinunternehmerregelung in § 19 Umsatzsteuergesetz erreicht. Danach wird bis zu bestimmten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt aber auch keinen Vorsteuerabzug. Die Möglichkeit zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, bleibt weiterhin bestehen. Hieraus ergeben sich dann aber weitere Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten.