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Steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich ebenso wie Unternehmen in den vergangenen Wochen schnell für die Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien engagiert. Die nun in Kraft tretenden steuerlichen Entlastungen sollen eine Erleichterung für diese besondere Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung sein, wie Finanzministerin Doris Ahnen heute in Mainz mitteilte.

„Das Erdbeben im türkisch-syrischen Grenzgebiet hat unfassbares Leid verursacht. Zehntausende Menschen sind ums Leben gekommen, Millionen Menschen sind obdachlos. Die Schicksale machen die Menschen in Rheinland-Pfalz betroffen, die Solidarität zu spenden und zu helfen, wo es möglich ist, ist groß. Der Bund und die Länder haben daher unter anderem steuerliche Erleichterungen bei Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften und beim Nachweis von Spenden beschlossen“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.

So genügen als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2023 zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

Festgelegt ist außerdem, dass gemeinnützige Vereine nicht ihre Satzung ändern müssen, um Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der durch das Erdbeben Geschädigten erhalten haben, selbst für den angegebenen Zweck verwenden können. Neben der Verwendung von Spenden dürfen die gemeinnützigen Vereine auch sonstige Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens einsetzen. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Bei den Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer ist die Betreuung und Versorgung der vom Erdbeben betroffenen Menschen ein wesentlicher Aspekt. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

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