Neues im Steuerrecht ab 2020

„Im Jahr 2020 treten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Wichtige Änderungen betreffen dabei den Familienleistungsausgleich und kommen so direkt Familien zu Gute. Es wird nicht nur der Kinderfreibetrag um 192 Euro erhöht, auch das Kindergeld stieg bereits Mitte 2019 um zehn Euro im Monat pro Kind“, erklärte Finanzministerin Doris Ahnen heute in Mainz. „Alle Einkommensteuerzahler profitieren von der Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Abmilderung der kalten Progression beim Einkommenssteuertarif“, so Ahnen.

Die Änderungen im Steuerrecht ab 2020 im Überblick:

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder
Für nach 2019 und vor 2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten gewährt.

Förderung von Elektrodienstfahrzeugen bis 40.000 Euro-Bruttolistenpreis
Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassener Elektrofahrzeuge, die zwischen 2019 und 2030 angeschafft werden, wird die Bemessungsgrundlage nur mit einem Viertel angesetzt, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Reisekosten
Die Verpflegungspauschalen bei eintägigen Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten werden von 12 Euro auf 14 Euro angehoben. Die Verpflegungspauschalen bei mehrtätigen Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten werden von 24 Euro auf 28 Euro angehoben. Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, erhalten zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen einen Pauschbetrag von 8 Euro.

Familienleistungsausgleich
Der Kinderfreibetrag wird um 192 Euro auf dann 5.172 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.812 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld stieg bereits ab dem 1. Juli 2019 um zehn Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es seitdem monatlich je 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 235 Euro.

Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.408 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro.

Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 25.045 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 90 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Unterhalt
Für das Jahr 2020 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 240 Euro auf maximal 9.408 Euro.

Anhebung der Vorjahres-Umsatzgrenze für Kleinunternehmen
Für Unternehmer mit geringen Umsätzen gibt es eine Sonderregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach wird von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt aber auch keinen Vorsteuerabzug. Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung sind ab 2020 folgende Umsatzgrenzen zu beachten: Der Gesamtumsatz des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer darf im vorangegangen Kalenderjahr 22.000 Euro (bislang 17.500 Euro) nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für elektronische Publikationen
Bereits seit Ende 2019 gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht mehr nur für Printmedien, sondern insbesondere auch für elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften. Damit wird der zunehmenden Bedeutung digitaler Medien entsprochen.
Für alle konkreten Fragen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger steht die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung, insbesondere die örtlich zuständigen Finanzämter und ihre Service-Center, zur Verfügung.

 

Teilen

Zurück