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Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auch im Jahr 2021

Unmittelbar zu Beginn der Corona-Pandemie wurden auf dem Gebiet des Steuerrechts weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern und den betroffenen Unternehmen kurzfristig Liquidität zur Verfügung zu stellen. Viele der steuerlichen Hilfsmaßnahmen, die bis zum Jahresende 2020 befristet waren, sind bereits verlängert. Heute gab Finanzministerin Doris Ahnen bekannt, dass die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auch für das Jahr 2021 auf Antrag bis auf null herabgesetzt werde.

„Gerade in der aktuellen Lage, in der viele Unternehmen erneut von starken Einschränkungen betroffen sind, ist es wichtig, Liquiditätshilfen zur Verfügung zu stellen. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auf Antrag bis auf null herabzusetzen, hat sich als Hilfsmaßnahme im Jahr 2020 bewährt. Bund und Länder haben daher entschieden, auch im Jahr 2021 auf die Sonderauszahlung zu verzichten, was den von der Pandemie betroffenen Unternehmen jetzt mehr Liquidität verschafft,“ erklärte Ahnen.

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann für das Jahr 2021 auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen Antrag (z. B. auf null) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies ist in dem Antrag darzulegen. Das BMF wird zeitnah die FAQ „Corona“ (Steuern) entsprechend auf seiner Homepage anpassen.

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