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Handlungsmöglichkeiten der Kommunen in der Baulandplanung weiter stärken: Gebietskulisse wird erweitert

Das rheinland-pfälzische Kabinett hat heute eine Neufassung der Landesverordnung über die Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt beschlossen. Die Verordnung sieht eine Ausdehnung der bisherigen Gebietskulisse vor. Damit soll weiteren Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt zukünftig die Ausübung des Vorkaufsrechts, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und die Anordnung eines Baugebots erleichtert werden.

„Wir haben bereits im vergangenen Jahr beschlossen, dass insgesamt fünf Gemeinden zu Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden. So konnten die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen im Bauplanungsrecht gestärkt und die Aktivierung von Flächenpotentialen vereinfacht werden. Insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Wohnungsmarkt und der aktuell herausfordernden Gesamtsituation soll die Gebietskulisse auf zwölf weitere Kommunen ausgeweitet werden. Neben den attraktiven Förderprogrammen der sozialen Wohnraumförderung erhalten die Kommunen somit zusätzlichen Handlungsspielraum bei der Schaffung von Wohnraum“, so Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen. 

Während nach der ersten Verordnung die Gemeinden Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Speyer und Trier als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt worden waren, sollen nun die Landkreise Ahrweiler, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Germersheim, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Trier¬-Saarburg sowie die Gemeinden Frankenthal, Neustadt an der Weinstraße und Worms neu dazukommen. 

Im Mai 2022 hatte der Ministerrat die neue Landesverordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt beschlossen. Sie basierte auf dem im Baulandmobilisierungsgesetz des Bundes neu eingeführten § 201 a des Baugesetzbuches. Der Paragraf ermöglicht es den Ländern, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Diese Kommunen können zum Beispiel an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken ein Vorkaufsrecht geltend machen, wenn die Grundstücke mit Wohngebäuden bebaut werden können. 
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