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Bundesrat beschließt Corona-Steuerhilfegesetz

Die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen begrüßt, dass im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes die Übergangsfrist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie z.B. Kommunen, Rundfunk, Kirchen) zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz um zwei Jahre verlängert wird. Der Bundesrat hat dem Corona-Steuerhilfegesetz heute zugestimmt und damit die Fristverlängerung auf den Weg gebracht.

„Wir wissen, dass viele juristische Personen des öffentlichen Rechts bereits erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um ihre Tätigkeiten aus umsatzsteuerlicher Sicht neu zu beurteilen und die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz vorzubereiten. Wir wissen jedoch auch, dass es noch offene Fragen gibt und zurzeit die Bewältigung der Corona-Krise insbesondere für die Kommunen eine starke Belastung darstellt. Deswegen ist es eine gute Nachricht, dass im Corona-Steuerhilfegesetz nun eine Fristverlängerung bis Ende 2022 geschaffen wird, um offene steuerrechtliche Fragen zu klären. Dafür haben wir uns auch im Bundesrat mit Nachdruck eingesetzt“, erklärte Finanzministerin Doris Ahnen. Die Vorschrift des § 2b Umsatzsteuergesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen und wäre ursprünglich ab 2021 verpflichtend anzuwenden gewesen.

Im Corona-Steuerhilfegesetz auch die neue Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen. Ergänzend wird mit dem Corona-Steuerhilfegesetz die Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen von bis zu 1.500 Euro geschaffen. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten somit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

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