Die den Trägern der öffentlichen Verwaltung und sonstigen Einrichtungen bislang gewährte Gebührenbefreiung für Leistungen der Gutachterausschüsse soll entfallen. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf die kostenpflichtigen Leistungen der freien Bewertungssachverständigen abgeschafft und die Arbeit dieser Berufsgruppe gestärkt. Auch für die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsämter werden die Träger der öffentlichen Verwaltung und sonstigen Einrichtungen zukünftig Gebühren zu entrichten haben, ausgenommen von der Gebührenpflicht sind aber nach wie vor die Leistungen, die die Gesundheitsämter vor der Kommunalisierung für Behörden und Gerichte des Landes gebührenfrei zu erbringen hatten. Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Erlass einer Rechtsverordnung bestimmte Amtshandlungen gebührenfrei zu stellen, wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Die Neuorganisation von Behörden macht zudem eine Änderung der Behördenbezeichnung beziehungsweise die Benennung des Aufgabenbereichs, für dessen Leistungen Gebührenpflicht besteht, notwendig. Im Falle von umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen stellt der Gesetzgeber allgemein klar, dass dem Kostenschuldner neben der Gebühr auch die Umsatzsteuer aufzuerlegen ist.