| Wiederaufbau

Erleichterungen beim Wiederaufbau weiterhin gültig

Der Ministerrat hat heute den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.

„Der Wiederaufbau ist Dank des enormen Einsatzes der Akteure und Akteurinnen vor Ort bereits deutlich vorangeschritten. Es braucht aber weiterhin gute Rahmenbedingungen von Land und Bund. Die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches schaffen daher weiterhin wichtige Erleichterungen in den besonders vom Hochwasser betroffenen Gebieten, um den Betroffenen in absehbarer Zeit einen hochwasserangepassten Wiederaufbau in ihren Heimatgemeinden zu ermöglichen“, sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen. 

Die Abweichungen von den Regelungen des Baugesetzbuchs ermöglichen unter anderem einen Wiederaufbau in hochwasserangepasster Weise. Als Vorsorge gegen Hochwasser kommt zum Beispiel eine Aufständerung von Gebäuden oder die Herstellung eines Betonkerns in Betracht.
„Wir haben in den letzten zweieinhalb Jahren verlässliche Rahmenbedingungen für einen zukunftsgerichteten, nachhaltigen Wiederaufbau geschaffen. Dies gilt es jetzt kontinuierlich fortzusetzen, um ein resilientes Bauen im Ahrtal zu ermöglichen“, so Ahnen.

Ergänzende Information:
In Rheinland-Pfalz sind die Ortsgemeinden Dorsel, Müsch, Antweiler, Fuchshofen, Schuld, Insul, Dümpelfeld und Pomster der Verbandsgemeinde Adenau, die Ortsgemeinden Kirchsahr, Berg, Kalenborn, Lind, Kesseling, Hönningen, Ahrbrück, Altenahr, Mayschoß, Rech und Dernau der Verbandsgemeinde Altenahr sowie die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig einschließlich ihrer Orts-/Stadtteile als Wiederaufbaugebiete im Sinne des § 246 c Abs. 1 des Baugesetzbuchs bestimmt.

 

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