Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung 2023 erstmals ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Die Wiederaufbaugebietsverordnung wurde im letzten Jahr bereits einmal bis zum 18. Juli 2025 verlängert. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch ein zweites Mal verlängert, da die Katastrophenbewältigung in den Wiederaufbaugebieten auch weiterhin der bauplanungsrechtlichen Erleichterungen bedarf.
„Die Flutkatastrophe im Ahrtal liegt mittlerweile vier Jahre zurück. Seitdem wurde der Wiederaufbau unermüdlich und mit enormer Kraft vorangetrieben. Sowohl Land als auch Bund haben dafür verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen, um die Aufbauarbeiten fortführen zu können. Mit der Einführung der Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches konnten wichtige Erleichterungen für den hochwasserangepassten Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten unterstützt werden. Damit auch zukünftig der nachhaltige Wiederaufbau fortgesetzt werden kann, haben wir die Abweichungen von den Vorschriften ein weiteres Mal verlängert“, sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen.
Die Abweichungen von den Regelungen des Baugesetzbuchs ermöglichen unter anderem einen Wiederaufbau in hochwasserangepasster Weise. Als Vorsorge gegen Hochwasser kommen zum Beispiel eine Aufständerung oder Aufstockung von Gebäuden in Betracht.
Ergänzende Information:
In Rheinland-Pfalz sind die Ortsgemeinden Dorsel, Müsch, Antweiler, Fuchshofen, Schuld, Insul, Dümpelfeld und Pomster der Verbandsgemeinde Adenau, die Ortsgemeinden Kirchsahr, Berg, Kalenborn, Lind, Kesseling, Hönningen, Ahrbrück, Altenahr, Mayschoß, Rech und Dernau der Verbandsgemeinde Altenahr sowie die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig einschließlich ihrer Orts-/Stadtteile als Wiederaufbaugebiete im Sinne des § 246 c Abs. 1 des Baugesetzbuchs bestimmt.
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