Auch für die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsämter werden die Träger der öffentlichen Verwaltung und sonstigen Einrichtungen zukünftig Gebühren zu entrichten haben. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind nach wie vor die Leistungen, welche die Gesundheitsämter vor der Kommunalisierung für Behörden und Gerichte des Landes gebührenfrei zu erbringen hatten.
Die Neuorganisation von Behörden macht zudem eine Änderung der Behördenbezeichnung beziehungsweise die Benennung des Aufgabenbereichs, für dessen Leistungen Gebührenpflicht besteht, notwendig.