| Besoldungsrecht

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Pressemeldung vom heutigen Tage mitgeteilt hat, ist die im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht vorgesehene „Wartefrist“ nach § 6d LBesG a.F. mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher nichtig (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10).

Die Regelung betrifft seit dem 1. Januar 2008 diejenigen Beamtinnen und Beamte ab den Besoldungsgruppen B 2 sowie Richterinnen und Richter ab den Besoldungsgruppen R 3, die nach Verleihung eines entsprechenden Amtes für die Dauer von zwei Jahren zunächst das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten haben.

Die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen wies darauf hin, dass die Regelung des § 6d LBesG a.F. und die Nachfolgeregelung des § 32 LBesG n.F. aufgrund der Entscheidung zukünftig nicht mehr angewendet werden. Die dazu notwendige Gesetzesänderung solle bei nächster Gelegenheit nachvollzogen werden. Die rund 200 Betroffenen werden in den kommenden Wochen seitens des Landesamtes für Finanzen kontaktiert werden und entsprechende Nachzahlungen erhalten.

Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung belaufen sich auf rund 170.000 Euro jährlich. 

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