Zudem haben Bund und Länder vereinbart, die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise zu verlängern. Bereits im März hatten die Finanzministerien des Bundes und der Länder bereits bei Ausbruch der Pandemie ein umfassendes Hilfspaket zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auf den Weg gebracht, das grundsätzlich zum Ende des Jahres 2020 auslaufen sollte.
„Wir sehen, dass die Folgen der Corona-Pandemie mit Blick auf die aktuelle Situation weiter große Teile des Wirtschaftslebens belasten. Es wäre ein falsches Signal, in dieser Situation die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit auslaufen zu lassen und den wirtschaftlichen Genesungsprozess zu gefährden“, erläuterte Ahnen.
Die Verlängerung von steuerlichen Hilfsmaßnahmen sieht unter anderem nun vor, dass auch über den Jahreswechsel hinaus die von der Corona-Krise finanziell nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen für bis zum 31.03.2021 fällig werdende Steuern Zahlungserleichterungen in Form von Stundungen und Vollstreckungsaufschüben bis zum 30.06.2021 im vereinfachten Verfahren erhalten können.
Die Finanzämter werden somit wie bisher bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen und auf die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschläge verzichten. Auch über den 30.06.2021 hinaus sind Zahlungserleichterungen im vereinfachten Verfahren noch bis Ende 2021 möglich, dann allerdings nur in Verbindung mit einer Ratenzahlung.
„Wir dürfen unsere Bürgerinnen und Bürger bei der Zahlung von in der Corona-Krise angefallenen Steuern jetzt nicht überfordern, sondern wollen ihnen eine stufenweise Entrichtung ermöglichen“, so Ministerin Ahnen.
Hierzu wird demnächst noch ein mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben veröffentlicht. Die genauen Anforderungen werden dann auch auf der Internetpräsenz des Landesamtes für Steuern dargestellt werden.