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Steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen

Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich ebenso wie Unternehmen schnell und unbürokratisch auf verschiedenen Wegen für die Menschen in der Ukraine und die Geflüchteten engagiert. Die nun in Kraft tretenden steuerlichen Entlastungen sollen eine Erleichterung und Anerkennung für diese außergewöhnliche gesellschaftliche Solidarität sein, wie Finanzministerin Doris Ahnen heute in Mainz mitteilte.

„Wir stehen solidarisch an der Seite der Ukraine, um der humanitären Katastrophe zu begegnen. Das ehrenamtliche und zivilgesellschaftliche Engagement überall in Deutschland und Europa ist beeindruckend. Der Bund und die Länder haben daher unter anderem steuerliche Erleichterungen bei Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, beim Nachweis von Spenden und bei der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine beschlossen“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.

So genügen als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2022 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

Festgelegt ist außerdem, dass gemeinnützige Vereine nicht ihre Satzung ändern müssen, um Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten haben, selbst für den angegebenen Zweck verwenden können.

Ferner ist geregelt, dass die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in Einrichtungen von steuerbegünstigten Körperschaften, die für Satzungszwecke genutzt werden, z.B. einer Sporthalle, als begünstigte Zweckbetriebe behandelt werden.

Erleichterungen gibt es auch für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns verzichten und damit vom Krieg geschädigte Kolleginnen und Kollegen unterstützen oder der Arbeitgeber diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer begünstigten Einrichtung weiterleitet.

Bei den Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer ist die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ebenfalls ein wesentlicher Aspekt. So können beispielsweise die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften, die für Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit gelten, auch auf diese Leistungen angewendet werden. Zudem werden keine umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen sind (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Auch die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an z.B. Hilfsorganisationen ist grundsätzlich ohne Umsatzsteuerbelastung möglich.

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