| Kommunaler Finanzausgleich

Ministerrat billigt Entwurf des Landesgesetzes zur Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs

Der Ministerrat hat gestern über den Entwurf des Landesgesetzes zur Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs beraten und diesen im Grundsatz gebilligt.

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) vom 16. Dezember 2020 muss der kommunale Finanzausgleich bis zum 1. Januar 2023 neu aufgesetzt werden. „Entscheidend für den Umfang der Finanzausgleichsmasse, der die Gesamthöhe der Landeszuweisungen aus dem KFA bestimmt, waren bislang im Wesentlichen die Höhe der Steuereinnahmen des Landes und die gesetzlich festgelegte Steuerverbundquote. Ab dem 1.1.2023 aber müssen der kommunale Mindestbedarf und die Mindestfinanzausstattung im Mittelpunkt der Berechnung der Finanzausgleichsmasse stehen“, erläuterte Ministerin Ahnen. „Darüber hinaus hat der VGH dem Gesetzgeber aufgegeben, im Rahmen der Reform zu prüfen, ob die Kommunen ihre eigenen Kräfte ausreichend anspannen und ob die Solidarleistungen der finanzstarken Gemeinden eine angemessene horizontale Umverteilung ermöglichen“, ergänzte Innenminister Lewentz.

Zudem sieht das neue LFAG eine erhöhte Transparenz in der zukünftigen Fortentwicklung des KFA vor, u.a. durch eine engere Einbindung der kommunalen Spitzenverbände.

Die Neukonzeption des KFA ist eine Chance für einen Neuanfang der kommunalen Selbstverwaltung, die nicht nur den Anforderungen einer bedarfsgerechten Finanzausstattung gerecht wird, sondern auch dem Leitbild gleichwertiger Lebensverhältnisse im Land Rheinland-Pfalz folgt. Vor diesem Hintergrund wird die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs durch weitere Maßnahmen begleitet. „So hat sich die Landesregierung bereit erklärt, unter Berücksichtigung eines Sockelbetrags bis zur Hälfte der kommunalen Liquiditätskredite landesseitig zu übernehmen und damit die besonders betroffenen Kommunen zu entlasten“, sagte Finanzministerin Ahnen.

Die kommunalen Spitzenverbände, die sich schon sehr früh intensiv und konstruktiv in die Reformarbeit eingebracht haben, sowie der Kommunale Rat werden in den nächsten Tagen um eine Stellungnahme zu dem umfangreichen Entwurf gebeten. Eine erneute Befassung des Ministerrates ist für September 2022 vorgesehen. Danach wird sich der Landtag damit befassen.

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