| Schuldenbremse

Ministerrat beschließt Entwürfe zur Änderung von Ausführungsgesetz und Landesverordnung

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung Änderungen des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Landesverfassung („Schuldenbremse“) sowie der Landesverordnung zur Konjunkturbereinigung beschlossen, wie Finanzministerin Doris Ahnen mitteilte. „Wir nehmen Anpassungen der Schuldenbremse vor, stellen wie andere Länder auf die strukturelle Nettokreditaufnahme um und vereinfachen Berechnungsvorschriften“, erklärte Ahnen. Zudem habe der Konjunkturverlauf der vergangenen Jahre gezeigt, dass es einer Anpassung des Konjunkturbereinigungsverfahrens bedarf.

Rheinland-Pfalz hat als eines der ersten Länder eine nach Artikel 109 Abs. 3 GG vorgesehene Schuldenregel in der Verfassung verankert und darüber hinaus ein Ausführungsgesetz sowie eine Rechtsverordnung hierzu erlassen. Die Konsolidierung des Landeshaushaltes ist seither weit fortgeschritten. Die jetzigen Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Konsolidierung sowie des Konjunkturverlaufs der letzten Jahre. Zentrale Zielgröße der Schuldenbegrenzungsregel wird die strukturelle Nettokreditaufnahme – wie bei der Mehrheit der übrigen Länder. Sie tritt an die Stelle des strukturellen Saldos. Zugleich wird eine Nettokreditaufnahme bei Landesbetrieben und Sondervermögen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies macht die rheinland-pfälzische Schuldenbremse noch stringenter und einfacher.

Die Reform nimmt auch die Hinweise aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2017 auf.

„Der Haushalt muss so aufgestellt werden, dass er auch in konjunkturell schlechteren Zeiten mit sich abschwächenden Steuereinnahmen auskommt. Den strukturell ausgeglichenen Haushalt müssen und werden wir spätestens im Jahr 2020 erreichen“, so Ahnen.

Der Gesetzentwurf sowie der Verordnungsentwurf werden nun dem Landtag zugeleitet.

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