Diese Regelung bezieht sich auf die sogenannten Jahressteuererklärungen wie zum Beispiel die Einkommensteuererklärung, deren Abgabefrist bereits am 28. Februar 2020 abgelaufen ist oder demnächst ablaufen wird. Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.
„Als Landesregierung treten wir den Auswirkungen der Pandemie gemeinsam und mit aller Entschlossenheit entgegentreten – und zwar sowohl was die gesundheitlichen als auch was die wirtschaftlichen Herausforderungen betrifft“, sagte Finanzministerin Ahnen. Die Verlängerung von allgemeinen Fristen zum Beispiel für Stellungnahmen, Anforderung von Unterlagen und Rückfragen werden die Finanzämter auf entsprechenden Antrag großzügig handhaben. „Gleiches gilt im Umgang mit Jahressteuererklärungen von nicht steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürgern, denen aufgrund der aktuellen Situation die Fristwahrung erschwert ist. Neu zu setzende Fristen werden großzügig bemessen“, so die Ministerin. Aufgrund der durch die Corona-Krise angespannten Personalsituation in den Steuerberatungskanzleien sei es sachgerecht, für einen gewissen Zeitraum auf die Prüfung des Verschuldens einer Fristversäumnis zu verzichten.
Bereits seit vergangener Woche können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sowie Steuerstundung stellen. Stundungen können dabei auch zinsfrei ausgesprochen werden. Zugleich soll bei den Betroffenen von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet werden. Die Finanzämter werden außerdem bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen.
Allen Betroffenen wird empfohlen, sich mit ihrem Finanzamt frühzeitig in Verbindung zu setzen und entsprechende Anträge einzureichen.
Für Anträge auf zinslose Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen steht auf den Homepages der Finanzämter und des Landesamts für Steuern bereits ein Antragsformular zur Verfügung.
Folgende Antragsformulare stehen für steuerliche Hilfen in Zeiten von Corona zur Verfügung:
Antrag auf zinslose Stundung/Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen
Anträge auf Fristverlängerung:
Antragsformular für Steuerpflichtige ohne steuerlichen Vertreter
Antragsformular für steuerliche Vertreter
Wer bereits für MeinELSTER registriert ist, kann Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen sowie Anträge auf Fristverlängerung auch bequem online (unter www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingvorauszlg bzw. www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl) stellen.