| Soziale Wohnraumförderung

Fördermittel für Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz sollen verdoppelt werden – Erlass neuer Förderkonditionen

„Kernstück unserer rheinland-pfälzischen Wohnungspolitik ist die soziale Wohnraumförderung. Wir sind mit unseren differenzierten Programmen sehr gut aufgestellt“, sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen. So seien mit den Programmen Förderungen für viele verschiedene Konstellationen möglich: vom Neubau von Mietwohnungen über Eigentumsförderung von Privatpersonen, was vor allem im ländlichen Raum genutzt werde, über klimagerechte Modernisierung bis hin zu altersgerechtem Mietwohnraum auf dem Land.

„Die rheinland-pfälzischen Förderkonditionen sind vielfältig und sehr gut, was man an der enorm hohen Nachfrage besonders nach der sozialen Mietwohnraumförderung sehen kann. Daher sollen die Fördermittel für die soziale Wohnraumförderung mit dem Doppelhaushalt 2025/2026 massiv steigen. Und zwar von rund 177 Millionen Euro im Jahr 2024 um rund 173 Millionen Euro pro Jahr auf 350 Millionen Euro jährlich", sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen.

Die soziale Wohnraumförderung ist damit einer der großen Schwerpunkte im kommenden Haushalt. „Ausreichend bezahlbarer Wohnraum für alle Menschen ist eine der drängendsten sozialen Aufgaben unserer Zeit. Es ist unser Ziel, dass auch in einem veränderten Marktumfeld mehr bezahlbare Wohnungen in Rheinland-Pfalz entstehen“, so Ahnen.

Die Programme des Landes zur sozialen Wohnraumförderung werden fortlaufend evaluiert. Die veränderten Rahmenbedingungen beim Wohnungsbau sowie des Kapitalmarktes haben parallel zur Erhöhung der Mittel Anpassungen der Förderkonditionen erforderlich gemacht. Ziel ist, möglichst viele Wohnungen zu fördern, denn der Bedarf ist hoch.

Die Förderung des Baus von sozialen Mietwohnungen erfolgt mittels vom Land im  Zins verbilligter Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und Tilgungszuschüssen. Zukünftig soll der Zinssatz 1,0 % p.a. für die komplette Dauer der Miet- und Belegungsbindungen betragen.

Die Höhe der Grunddarlehen soll unangetastet bleiben. Bei den Zusatzdarlehen (z.B. für den Bau Wohnungen mit hohen energetischen Standards) soll es kleine Änderungen geben vor dem Hintergrund der veränderten Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes.

Die Tilgungszuschüsse – also die direkten Zuschüsse, welche die Bauherren vom Land bekommen und welche die Rückzahlungsbeträge der Darlehen mindern – wurden in der Niedrigzinsphase als zusätzlicher Anreiz eingeführt. Sie sollen auch zukünftig fortgesetzt werden. Der Anstieg der Zinsen im letzten Jahr macht nunmehr maßvolle Anpassungen erforderlich, um möglichst viele Wohnungen fördern zu können.

„Auch mit den neuen Förderrichtlinien werden die Bauherren auf gute Tilgungszuschüsse zählen können. Auch zukünftig werden die Tilgungszuschüsse differenziert nach den Fördermietenstufen und Bindungsdauer für Haushalte mit geringem Einkommen zwischen 30 und 45 Prozent liegen. Bei den Zusatzdarlehen sind nach wie vor Tilgungszuschüsse von 50 Prozent vorgesehen. Auch für den Bau von Mietwohnungen für Haushalte mittleren Einkommens erhalten die Bauherren weiterhin Tilgungszuschüsse von bis zu 30 Prozent. Diese Konditionen können sich sehen lassen – auch im bundesweiten Vergleich“, so Ahnen.

„Die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland-Pfalz sind seit vielen Jahren verlässliche Partner der Landesregierung im Bereich des bezahlbaren Wohnens. Sie haben im Anhörungsverfahren Anmerkungen zu den geplanten Änderungen gemacht, die wir im Prozess berücksichtigt und die zu Verbesserungen insbesondere bei den Tilgungszuschüssen geführt haben“, sagte die Bauministerin.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der weiter gestiegenen Marktmieten ist beabsichtigt, die Mietobergrenzen nur moderat anzuheben.

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die neuen Förderkonditionen sollen unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen auch für bereits gestellte Anträge gelten, die dieses Jahr nicht mehr bewilligt werden. Dazu bedarf es einer Umstellung der bereits vorliegenden Förderanträge auf die neuen Förderkonditionen. Die ISB wird auf die betroffenen Antragssteller zukommen; dieser Prozess soll für die Antragstellenden möglichst unkompliziert sein.

Die ISB bewilligt im Bereich der Mietwohnraumförderung bis zum Jahresende 2024 noch Förderanträge gemäß den noch geltenden Förderkonditionen, bei denen in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn seitens der ISB bereits eingewilligt worden war und wo mit dem Bau bereits begonnen wurde.

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