Eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde durch die Bewertung von Grund und Boden sowie Gebäuden erreicht. Eine bundeseinheitliche Steuermesszahl soll den Anstieg der Bemessungsgrundlage aufgrund von Wertsteigerungen dämpfen. Zur Ermittlung der Höhe der Steuer seien lediglich Angaben zu Miethöhe, Baujahr, Fläche von Grundstück und ggf. Gebäude sowie Bodenrichtwert erforderlich.
„Das Bundesverfassungsgericht hat für die Neuregelung der Grundsteuer einen engen Zeitplan gesetzt; wir müssen schnell eine verfassungskonforme Neuregelung auf den Weg bringen. Im Interesse der Kommunen ist rasches Handeln unbedingt erforderlich, denn für sie stellt das Grundsteueraufkommen einen unverzichtbaren Teil ihrer Einnahmen dar. Der Vorschlag muss nun natürlich weiter geprüft und in Bezug auf steuerrechtliche Details sowie in seiner technischen Umsetzung bewertet werden. Die Finanzministerien der A-Länder sehen in dem Vorschlag des Bundesfinanzministers eine gute Basis für die weitere Diskussion“, so Ahnen.