„Die Nacht des 14. Julis und die darauffolgenden Tage haben uns als Land schwer erschüttert. Viele Menschen haben Angehörige sowie Freundinnen und Freunde verloren. Es ist für uns als Land eine große gemeinschaftliche Aufgabe, die betroffenen Regionen bestmöglich wiederaufzubauen. Für die Landesregierung ist es ein zentrales Anliegen, die von der Flutkatastrophe Betroffenen möglichst gut zu unterstützen“, so die Ministerin. Ahnen weiter: „Wir haben dazu gemeinsam mit der ISB ein vereinfachtes Antragsverfahren aufgesetzt, das fortlaufend evaluiert wird. So konnten im Bereich der Härtefälle bereits wichtige Kriterien für eine zügige Einordnung und Bewilligung festgelegt werden. Die neue Maßnahme unterstützt Betroffene durch einen erhöhten Abschlag. Dieser wird als vorweggenommene Härtefallregelung dann gewährt, wenn den Antragstellern und Antragstellerinnen ein erhöhter Liquiditätsbedarf durch eine anstehende Zahlungsverpflichtung entsteht und eine Zwischenfinanzierung nicht möglich ist."
Bereits seit Beginn des Antragsverfahrens hat die Härtefallkommission beim Wiederaufbau privater Gebäude sukzessive Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die ISB über die Regelförderung hinaus in besonderen Fällen Billigkeitsleistungen gewähren kann, ohne dass die Kommission über jeden Einzelfall entscheiden muss. „Die Härtefallkategorien erleichtern das Antragsverfahren für Betroffene und ermöglichen eine schnellere Bewilligung bei komplizierteren Sachverhalten. Anhand dieser Kriterien kann die ISB die Anträge rascher einordnen und bewilligen. Das kommt unter anderem älteren oder beeinträchtigten Menschen zugute, die nicht mehr selbst wiederaufbauen können oder möchten“, betonte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen. Fünf Kategorien kommen bereits zum Einsatz, worüber auch die Kreisverwaltungen entsprechend informiert worden sind.
- Kategorie Übertragung der Billigkeitsleistung in der Familie: Staatliche Billigkeitsleistungen können auch von Personen geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe keine Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der betroffenen Grundstücke waren. Dies gilt etwa für Personen, denen das betroffene Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist. Auch an Personen, die Erbinnen bzw. Erben 1. oder 2. Ordnung der bzw. des Betroffenen sind, können betroffene Grundstücke kaufweise übereignet werden, ohne dass das Antragsrecht erlischt. Darüber hinaus können auch Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die staatliche Billigkeitsleistung in eigener Person geltend machen.
- Kategorie Günstigerer Wiederaufbau: Übersteigen die Kosten der Neuerrichtung bzw. der Erwerb eines bebauten Ersatzgrundstücks nicht 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die für die Errichtung eines dem Altgebäude vergleichbaren Gebäudes erforderlich wären, so werden die Kosten des Ersatzgebäudes vollständig übernommen. Hinsichtlich der Grundstückskosten erfolgt die Förderung wie auch sonst bis zur Höhe des am Altgrundstück entstandenen Schadens.
- Kategorie Förderung ohne Wiederaufbau: Sie tritt ein, wenn aufgrund der besonderen Lebenssituation einer oder eines Betroffenen ein mitunter langwieriger Wiederaufbau unzumutbar ist. Dann kann eine Förderung ohne Wiederaufbau gewährt werden. Auf Unzumutbarkeit können sich Betroffene berufen, wenn sie mindestens 80 Jahre alt sind, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben oder ein Pflegegrad mindestens der Stufe 3 gegeben ist.
- Kategorie gefährdungsbezogener Ersatzbau: Ein gefährdungsbezogenes Ersatzbauvorhaben an anderer Stelle kann gefördert werden, wenn sich das Gebäude im besonderen Gefahrenbereich befunden hat (sog. gelber Bereich).
- Ein Ersatzbau an anderer Stelle wird auch dann gefördert, wenn das Wohngebäude gutachterlich bestätigt durch die Flut zwar erheblich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde und sich in einer besonderen hochwasserspezifischen Gefahrenlage im „sonstigen Überschwemmungsgebiet“ befindet (blauer Bereich). Die in diesem speziellen Fall erforderliche Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage kann formlos bei der SGD Nord beantragt werden.
- Kategorie Hausratpauschalen für Bewohnerinnen und Bewohner von Campingplätzen: Bewohnerinnen und Bewohner von Campingplätzen erhalten die Hausratpauschalen auch dann, wenn das Dauerwohnen baurechtlich nicht gestattet war. Voraussetzung dieser abstrakten Härtefallkategorie ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe an dem betroffenen Campingplatz mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Die Regelungen finden sich ausführlich erläutert auch auf der Internetseite der Landesregierung zum Wiederaufbau unter: https://wiederaufbau.rlp.de/de/haeufige-fragen/von-privatpersonen/