Das neue Modell sollte möglichst einfach und innerhalb der gesetzten Frist umsetzbar sein. Die Grundsteuer sollte nach meiner Auffassung nach wie vor einen Wertbezug haben.
Im Interesse der Kommunen ist rasches Handeln unbedingt erforderlich, denn für sie stellt das Grundsteueraufkommen einen unverzichtbaren Teil ihrer Einnahmen dar.
Darüber hinaus ist es weiterhin unser Ziel, dass eine Reform der Grundsteuer aufkommensneutral ist, dass also die Steuerzahler als Ganzes nicht mehr belastet werden als bisher."
Der Gesetzgeber ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgefordert, bis spätestens 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung für die grundsteuerliche Bemessungsgrundlage zu schaffen. Für die verwaltungsmäßige Umsetzung des neuen Rechts räumt das Gericht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Verkündung der Neuregelung ein; bis dahin ist das geltende Recht weiterhin anwendbar.
Das Grundsteueraufkommen belief sich 2017 in Rheinland-Pfalz insgesamt auf rund 580 Mio. EUR (bundesweit ca. 14 Mrd. Euro). In Rheinland-Pfalz unterliegen ca. 2,4 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer (bundesweit ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten).