Hand mit Stift liegt auf einem Blatt auf. Es ist ein Vordruck für eine Steuererklärung. Mit der anderen Hand wird ein Taschenrechner bedient.

Steuererklärung

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Steuererklärung. 

Eine Steuererklärung dient dazu, die richtige Höhe der Steuer festzusetzen. Hierdurch soll eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet werden. 

Nein, es gibt verschiedene Arten. Die Art der Steuererklärung richtet sich unter anderem nach der Art der Steuer.

In bestimmten Fällen, z. B. bei der Umsatzsteuer, muss die Bürgerin bzw. der Bürger die Steuer sogar selbst berechnen. Diese Steuererklärungen nennt man Steueranmeldungen.
 

Die Art von Steuererklärung, die die meisten Menschen kennen, ist die Einkommensteuererklärung. Wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, hat Lohnsteueranmeldungen abzugeben, außer in den Fällen der einheitlichen Pauschsteuer bei so genannten Minijobs. Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer muss während des Jahres Umsatzsteuer-Voranmeldungen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, zusätzlich ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Gewerbetreibende haben neben der Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Werden Einkünfte von mehreren Personen gemeinsam erzielt, z. B. gemeinsame Vermietung eines Mietobjekts, so werden die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt. Hierfür ist die Abgabe einer Feststellungserklärung erforderlich.

Es gibt noch weitere Arten von Steuererklärungen. Eine Steuererklärung wird auf einem amtlichen Vordruck abgegeben. Sie kann oder muss teilweise auch elektronisch abgegeben werden.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstigen Einkünfte wie z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Der Begriff Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der umgangssprachliche Ausdruck für die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmenden ohne weitere Einkünfte.

Jahressteuererklärungen müssen in der Regel bis einschließlich 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Bei der Einkommensteuer betrifft dies die Fälle der Pflichtveranlagung (siehe auch Frage "In welchen Fällen muss eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?").

Länger Zeit hat, wer seine Steuererklärung von einer Angehörigen bzw. einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder von einem Lohnsteuerhilfeverein machen lässt. Dann läuft die Frist grundsätzlich bis einschließlich 28./29. Februar des übernächsten Jahres. Zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehören zum Beispiel Steuerberatende, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Wirtschaftsprüfende.

Auf Antrag kann das Finanzamt die Abgabefrist verlängern.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen gesetzlich verlängert. Wer steuerlich nicht beraten ist, hat für die Abgabe der Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023 länger Zeit. Wird die Steuererklärung von einer Angehörigen bzw. einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, gelten für die Jahre 2020 bis 2024 längere Fristen, um die Steuererklärung einzureichen. Die verlängerten Abgabefristen sind im Einzelnen aus nachfolgender Tabelle ersichtlich: 
Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025  (nicht barrierefreies PDF)

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.

Der Begriff Antragsveranlagung bedeutet: Die Bürgerin bzw. der Bürger gibt aus eigenem Antrieb eine Steuererklärung ab, obwohl sie bzw. er das eigentlich nicht müsste. Sie bzw. er hat dazu vier Jahre Zeit. Beispiel: Für das Jahr 2019 ist dies bis zum 31. Dezember 2023 möglich. Wer ihre bzw. seine Steuererklärung später abgibt, kann keine Erstattung mehr erhalten.

Wichtig: Die Lohnsteuer, die bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit der Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Wenn nur in einem Teil des Jahres Arbeitslohn bezogen worden ist, lohnt es sich sehr, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Eine Steuererklärung kann sich auch lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist. 

Eine Steuererklärung empfiehlt sich auch, wenn negative Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen.
Auch in vielen anderen Fällen kann sich eine Steuererklärung lohnen.

Es geht hier um die so genannte Pflichtveranlagung, also um die Fälle, in denen eine Bürgerin bzw. ein Bürger eine Steuererklärung abgeben muss.
Arbeitnehmende sind zum Beispiel dazu verpflichtet,

  • wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen war (Ausnahme: Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen),
  • wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebenden gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III und V oder das Faktorverfahren angewendet wurde,
  • wenn Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro vorliegen oder die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat,
  • wenn beim Lohnsteuerabzug ein höherer Betrag für die Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt wurde, als er tatsächlich abziehbar ist.  

Ja, sehr gern. Für die Steuererklärung steht Ihnen das kostenfreie, plattformunabhängige, personalisierte und zukunftsfähige Onlineprogramm Mein ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung von Mein ELSTER ist eine einmalige Registrierung unter www.elster.de. Steuererklärungen, die über mein ELSTER elektronisch übermittelt wurden, können in der Regel schneller bearbeitet werden.
  
Mein ELSTER bietet darüber hinaus viele nützliche Funktionen, unter anderem prüft die Software die Eingaben auf Plausibilität und führt eine Berechnung der Steuer durch. Die Steuererklärung kann kostenlos an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden und bereits heute stehen viele sonstigen Anträge und Formulare zur Nutzung zur Verfügung.
 
Mehr Informationen zu Mein ELSTER finden Sie hier: Elektronische Steuererklärung.

Auch kommerzielle Software kann für das Erstellen der Steuererklärung genutzt werden.

In den meisten Steuerfällen gilt das Wohnsitzprinzip, d. h. zuständig ist das Finanzamt des Orts, an dem die Bürgerin bzw. der Bürger wohnt oder sich überwiegend aufhält (Wohnsitzfinanzamt).
 
Aber: Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit nicht im Bereich des Wohnsitzfinanzamts ausgeübt, sondern im Bereich eines anderen Finanzamts, ist für die Feststellung dieser Einkünfte in der Regel dieses andere Finanzamt zuständig (so genanntes Lage- oder Betriebsfinanzamt).
Bei manchen Steuerarten gibt es andere Bestimmungen, zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer oder bei der Körperschaftsteuer. Einen Überblick über die Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz gibt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (FAZVO). 

Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Zuständig ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung wohnen. Das gilt auch, wenn Sie umgezogen sind. Vermerken Sie auf Ihrer Einkommensteuererklärung bitte auch das bisher zuständige Finanzamt und die bisherige Steuernummer.

Ziel der Finanzämter ist es selbstverständlich, die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Diese wird jedoch vom jahreszeitlich unterschiedlichen Aufkommen eingehender Steuererklärungen ebenso mitbestimmt wie von individuellen, die zuständigen Stellen und Bearbeitende betreffenden Umständen. Auch kann eine Beeinträchtigung im Rahmen von personellen Veränderungen, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen nicht immer kompensiert werden. Deshalb können keine allgemeingültigen Aussagen zur Bearbeitungsdauer getroffen werden.

Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter:

Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung:
0261 / 201 792 79

Erreichbar: Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.