Aktionsprogramm des Landes für kommunale Liquiditätskredite in Rheinland-Pfalz 2019 bis 2028
Das Aktionsprogramm des Landes für kommunale Liquiditätskredite umfasst zwei voneinander getrennte Förderinstrumente: einen Zinssicherungsschirm sowie einen Stabilisierungs- und Abbaubonus. Mit dem Aktionsprogramm unterstützt das Land eine bestimmte Anzahl von Kommunen bei der Absicherung hoher Liquiditätskreditbestände und setzt Anreize zum verstärkten Abbau der hohen Schuldenstände.
Insgesamt 94 besonders hoch verschuldete Kommunen konnten ursprünglich Zinshilfen im Rahmen des Zinssicherungsschirms Rheinland-Pfalz erhalten. Davon konnten insgesamt 52 Kommunen zusätzlich Entschuldungshilfen im Rahmen des Stabilisierungs- und Abbaubonus Rheinland-Pfalz beantragen.
Liste der 94 teilnahmeberechtigten Kommunen für den Zinssicherungsschirm RP
Liste der 52 teilnahmeberechtigten Kommunen für das Bonusprogramm RP
Das maßgebliche Kriterium für beide Förderinstrumente sind die Liquiditätskredite der Kernhaushalte der Kommunen beim nicht-öffentlichen Bereich. Auf dieser Grundlage wurden die teilnahmeberechtigten Kommunen vom Ministerium der Finanzen ermittelt.
Die konkreten Umsetzungsdetails, Fördervoraussetzungen und zu berücksichtigende Fristen im Zusammenhang mit dem Zinssicherungsschirm und dem Bonusprogramm sind im Leitfaden des Ministeriums der Finanzen in der Fassung vom 5. Oktober 2018 festgehalten. Der Leitfaden wurde vom rheinland-pfälzischen Kabinett am 16. Oktober 2018 beschlossen.
Leitfaden zum Aktionsprogramm (Fassung von Oktober 2020)
Finanzstaatssekretär Dr. Stephan Weinberg hat die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, die Landkreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltungen mit Informationsschreiben vom 16. Oktober 2018 über die Durchführung des Aktionsprogramms in Kenntnis gesetzt.
Die Kommunen entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich über eine Teilnahme am Zinssicherungsschirm bzw. am Bonusprogramm. Die Teilnahmeerklärung war dem Ministerium der Finanzen bis zum 1. März 2019 zu übermitteln.
Zinssicherungsschirm Rheinland-Pfalz 2019-2028
Die Unterstützung des Landes erfolgt vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase (2018). Für den Teil des Liquiditätskreditbestandes, den die Kommunen nur mittel- und langfristig tilgen, konnten sie für längere Laufzeiten Festzinsen auf sehr niedrigem Niveau vereinbaren. Mit dem Zinssicherungsschirm beabsichtigte das Land, Mehraufwendungen der Kommunen, die bereits längere Zinsbindungen eingegangen waren oder noch eingingen, zu fördern, um in der günstigen Zinsphase die Präferenz für die Minderung von Zinsänderungsrisiken in kommunalen Haushalten anzuerkennen und zu unterstützen.
Auf Grundlage der Liquiditätskreditportfolien ermittelt das Land für jede Kommune die entsprechenden Zinshilfen. Für eine Förderung müssen die im Kreditportfolio aufgeführten Liquiditätskredite den förderfähigen Zinsbindungsfristen entsprechen. Liquiditätskredite, deren Zinsbindungen mindestens bis zum Jahr 2025, 2026, 2027 und 2028 reichen, kommen für eine Förderung in Frage. Die Festlegungen zu den Fälligkeiten mussten vor dem 31. Dezember 2018 bzw. vor dem 31. Dezember 2019 erfolgt sein. Zur Überprüfung der Förderkriterien und Berechnung der Zinshilfen übermitteln teilnehmende Kommunen jährlich ihr Liquiditätskreditportfolio an das Ministerium der Finanzen.
Stabilisierungs- und Abbaubonus Rheinland-Pfalz 2020-2028
Im Bonusprogramm können teilnahmeberechtigte Kommunen Entschuldungshilfen in Form eines Stabilisierungs- und Abbaubonus für den Nichtaufwuchs und den Abbau von Liquiditätskreditbeständen erhalten. Das Ministerium der Finanzen prüft jährlich die Entwicklung der in der amtlichen Statistik aufgeführten Werte zu den Liquiditätskrediten der Kernhaushalte der Kommunen beim nicht-öffentlichen Bereich und entscheidet anhand normierter Abbauschritte, ob eine Kommune einen Abbaubonus erhält.
Der Höhe nach beträgt der Stabilisierungs- und Abbaubonus („voller Bonus“) zehn Prozent (10 %) der KEF-Zuweisung an eine Kommune, aber mindestens 4 % des individuellen Abbauschritts. Ein „halber Bonus“ beläuft sich auf 50 % des vollen Bonus. Das Ministerium der Finanzen hat im Vorfeld Festlegungen zur Höhe der individuellen vollen und halben Boni getroffen, die dem Leitfaden entnommen werden können. Im Übrigen entspricht der individuelle Abbaupfad einer teilnehmenden Kommune nicht dem Abbaupfad im Programm des Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP), sofern sie überhaupt KEF-Kommune ist.
Die Finanzierung für den Zinssicherungsschirm sowie für den Stabilisierungs- und Abbaubonus erfolgt hälftig aus dem allgemeinen Landeshaushalt und hälftig aus dem kommunalen Finanzausgleich. Ursprünglich waren Mittel in Höhe von jährlich 18 Mio. Euro bzw. 12 Mio. Euro vorgesehen. Die beiden Förderabschnitte bleiben grundsätzlich bis 2028 erhalten, aber die Förderung durch das Land fällt ab 2024 aufgrund des neuen Entschuldungsprogramms (PEK) insgesamt geringer aus.
Fragen zum Aktionsprogramm stellen Sie bitte per E-Mail an Aktionsprogramm.Kommune(at)fm.rlp.de oder in dringenden Fällen per Telefon an 06131/16 4123.