Rheinland-pfälzische Mieterschutzregelungen
Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Neben den allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 bis 548 BGB) gelten die speziellen Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse (§§ 549 bis 577a BGB), die der Mieterin/dem Mieter beispielsweise einen besonderen Schutz vor Kündigung (§§ 573 ff. BGB) und bei Mieterhöhung (§§ 557 ff. BGB) gewähren.
In wachsenden rheinland-pfälzischen Städten steigen die Mieten für Wohnraum derzeit stark an und liegen teilweise in erheblichem Maß über den ortsüblichen Vergleichsmieten. Um dem entgegenzuwirken nutzt Rheinland-Pfalz die Möglichkeiten, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses und die Mieterhöhungsmöglichkeit während des bestehenden Mietverhältnisses zu begrenzen.
Siehe hierzu "Mietpreisbremse" und "Kappungsgrenze".
Mietpreisbremse
Was regelt die Mietpreisbremse?
Die bundesgesetzlichen Regelungen sehen vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden darf. Die Länder werden ermächtigt, für höchstens fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen (§ 556d BGB).
Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete helfen qualifizierte und einfache Mietspiegel.
Umsetzung in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wurde mit Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 18. August 2020 die Gültigkeit der Mietpreisbremse verlängert und die Gebietskulisse erweitert. Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt sind laut dieser Verordnung die Gemeinden Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Speyer und Trier.
Gültigkeit der Landesverordnung: 8. Oktober 2020 bis 7. Oktober 2025.
Kappungsgrenze
Was regelt die Kappungsgrenze?
Wenn der Vermieter einer Wohnung ein Verlangen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung aussprechen will, ist er zum einen durch die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt und zum anderen durch die Kappungsgrenze. Letzteres besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen darf. Grundsätzlich liegt deser Wert bei 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Durch das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz wurde in § 558 Abs. 3 BGB die Möglichkeit geschaffen, die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete auf 15 Prozent zu begrenzen. Das heißt statt 20 Prozent darf die Miete bei einem bestehenden Mietvertrag nur noch um 15 Prozent in drei Jahren erhöht werden, maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die abgesenkte Kappungsgrenze maximal für 5 Jahre gelten soll.
Umsetzung in Rheinland-Pfalz
Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und die Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kappungsgrenzenverordnung) erlassen.
Danach ist in Rheinland-Pfalz die Kappungsgrenze in den Städten Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Speyer sowie in den Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis abgesenkt.
Die Kappungsgrenzenverordnung vom 13. September 2024 ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft.