Collage aus drei Landschaftsaufnahmen aus Rheinland-Pfalz.

Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 2)

Rheinland-pfälzisches Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG II)

Zusätzlich zum schon bestehenden Infrastrukturprogramm, das in Rheinland-Pfalz unter dem Namen "Kommunales Investitionsprogramm (KI 3.0)" bekannt ist, werden mit dem Schulsanierungsprogramm kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden mit Bundesmitteln gefördert. Der Förderbereich des Kapitels 2 umfasst damit ausschließlich Investitionen in die Schulinfrastruktur. Die Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Juli 2017 begonnen worden sein und müssen bis zum 31.Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Hintergrund des Schulsanierungsprogramms ist die Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. In diesem Zusammenhang hat der Bund das bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz um ein 2. Kapitel ergänzt und sein Sondervermögen auf insgesamt 7 Milliarden Euro erhöht. Aus der Aufstockung können die Länder in den Jahren 2017 bis 2022 nun zusätzlich kommunale Investitionen in die Schulinfrastruktur, wie schon bei Kapitel 1 mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent, fördern. Auch bei diesem Programm stehen ausdrücklich „finanzschwache Kommunen“ im Fokus.

Rheinland-Pfalz erhält nach § 11 KInvFG bzw. nach § 2 der VV KInvFG aus den zusätzlichen 3,5 Milliarden Euro des Bundes einen Anteil von 7,3313 Prozent, dies entspricht 256,596 Millionen Euro, die zur Förderung kommunaler Schulinfrastrukturinvestitionen eingesetzt werden können. Für die Umsetzung dieses Förderprogramms geben das KInvFG sowie eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV) wichtige Vorgaben, ansonsten ist weitestgehend Landesrecht anzuwenden.

Folgende Eckpunkte umfasst die Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in Rheinland-Pfalz:

  • Ein Set von Finanzschwächekriterien bestimmt rund 83 Prozent aller rheinland-pfälzischen kommunalen Schulträger als finanzschwach im Sinne dieses Förderprogramms. Innerhalb der Gruppe finanzschwacher kommunaler Schulträger werden die Mittel aber noch einmal stark nach Bedarf und Finanzschwäche konzentriert.
  • Ausschlaggebend für die Festlegung der Budgetobergrenzen der kreisfreien Städte und Landkreise waren die jeweiligen Schülerzahlen sowie die Höhe der Liquiditätskreditbelastung je Einwohner. Im Ergebnis verteilt sich das Fördergeld des Bundes etwa hälftig auf die kreisfreien Städte und den Landkreisbereich.
  • Das Programm wird – wie Kapitel 1 – im Finanzministerium koordiniert. Die üblichen Verfahren der Projektförderung werden nach den bekannten Vorschriften des Ressorts (Ministerium für Bildung) durchgeführt, um einen möglichst geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

Das Umsetzungskonzept für KI 3.0, Kapitel 2 wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert und vom rheinland-pfälzischen Kabinett am 17. Oktober 2017 beschlossen.

Die Details zur Umsetzung hat die Ministerin der Finanzen, Doris Ahnen, den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und den Landkreisverwaltungen über ein Informationsschreiben am 19. Oktober 2017 mitgeteilt.

Dieses Schreiben sowie andere wichtige Unterlagen zum Programm finden Sie auf dieser Website eingestellt. Fragen zum KI 3.0 stellen Sie bitte per Email an ki3(at)fm.rlp.de oder in dringenden Fällen auch per Telefon an 0 61 31 / 16-4280.

Grundlegende Informationen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen können auch auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

Informationen zum KI 3.0, Kapitel 1 finden Sie auf der Seite Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 1).

Antragsformular

Antrag Schulinfrastruktur BM

Vorzulegende Unterlagen

(Bitte verwenden Sie das Antragsformular gemäß Nr. 5.2.1 der Verwaltungsvorschrift "Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus" des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 22. Januar 2010 (Amtsbl. S. 100 ff.) und versehen Sie es mit einem Hinweis auf KI 3.0, Kapitel 2. Gemäß § 86 Schulgesetz erfordern Schulbaumaßnahmen eine Genehmigung, reine Sanierungsmaßnahmen jedoch nicht. Die ADD prüft dies bei der Antragstellung.)