Eine Hand hält einen Stift und schreibt etwas auf Papier.

Beihilfe

Nach § 45 Beamtenstatusgesetz hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihren Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) konkretisiert.

Hiernach richtet sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen

  • in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  • für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten,
  • bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie
  • in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidriger Sterilisation

nach den Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

Diese Rechtsverordnung ist die Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199).

Bekanntmachungen des Ministeriums der Finanzen zum Beihilferecht.

Weitere Informationen und Merkblätter sowie Antragsformulare (für den unmittelbaren Landesbereich) stehen auf der Seite des Landesamt für Finanzen (Fachliche Themen -  Beihilfe) zur Verfügung.

Hilfsmittelverzeichnis (HMV)

Link zum Hilfsmittelverzeichnis (HMV)