| Aktionstag „Ferienjobs und Steuern“

Ferienjob bleibt meistens steuerfrei

Viele Schülerinnen, Schüler und Studierende nutzen die Sommermonate, um ihr erstes eigenes Geld zu verdienen oder ihr Taschengeld aufzubessern und damit auch einen Eindruck vom Berufsalltag zu gewinnen. Häufig tauchen dabei steuerliche Fragen auf.

„Grundsätzlich müssen für einen Ferienjob immer Steuern gezahlt werden. In der Regel werden diese jedoch durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr vom Finanzamt wieder erstattet. Damit bleiben die meisten Ferienjobs letztendlich steuerfrei. Unsere Finanzverwaltung gibt gerne Antworten auf alle steuerlichen Fragen rund um den Ferien- oder Aushilfsjob“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.

Dazu veranstaltet die Info-Hotline der Finanzämter eigens einen Aktionstag und gibt Auskunft darüber, ob für den Ferienjob Lohnsteuer anfällt, diese vom Finanzamt wieder erstattet wird, ob sich der Ferienjob am Ende sogar auf das Kindergeld der Eltern auswirkt und vieles mehr.

Der Aktionstag findet am Donnerstag,den 6. Juni 2019, statt.

Unter der Rufnummer 0261-20 179 279 stehen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte für Fragen zur Verfügung. Ab 13 Uhr werden sie unterstützt von Steuerberaterin Waltraud Dell aus Nister, Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Ab wann fallen Steuern auf den Ferienjob an?

Sobald Schülerinnen und Schüler oder Studierende mehr als 1.000 Euro im Monat verdienen, zahlen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder erstattet, wenn das gesamte Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt und eine Steuererklärung abgegeben wurde.

 

Beispiel:

Ein 18-jähriger Schüler arbeitet im Juli und August des Jahres 2019 und erhält monatlich 1.500 Euro brutto. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach Steuerklasse I. Der Arbeitgeber behält Lohn- und (ggf.) Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für zwei Monate in Höhe von 217,22 € ein. Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.204 € (Grundfreibetrag 9.168 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) fällt keine Einkommensteuer an. Die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden in voller Höhe erstattet, soweit keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind. Hierzu muss nach Ablauf des Kalenderjahrs 2019 beim Finanzamt eine Steuererklärung abgegeben werden. 

Schnell und unkompliziert geht dies mit „Mein ELSTER“, dem kostenlosen und plattformunabhängigen Angebot der Finanzverwaltung zur elektronischen Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung. Weitere Informationen und genaue Anleitungen hierzu finden sich unter <link file: h: fm _leitung pressereferat pressemeldungen www.elster.de>www.elster.de.

Grundsätzlich müssen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Dies benötigt der Arbeitgeber, um die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und evtl. abzuziehende Lohnsteuer zu ermitteln.

Teilen

Zurück