Beihilfeverordnung
Die Beihilfenverordnung gibt es als PDF-Datei (lesbar mit Adobe Acrobat Reader).
- Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Bereich der für Heilbehandlungen im Bereich Ergotherapie und im Bereich „Sonstiges“ ab dem 1. September 2025
- Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Bereich der Podologie und Ernährungstherapie zum 1. August 2025 sowie Aufnahme neuer Leistungen im Bereich der Podologie ab dem 1. Oktober 2025 (§ 22 BVO i.V.m. Anlage 3 der BVO); Gültigkeit ab 1. August 2025 und 1. Oktober 2025
- Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Bereich der für Heilbehandlungen im Bereich der Physiotherapie ab dem 1. Juni 2025
- Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§ 22 BVO i.V.m. Anlage 3 der BVO); Gültigkeit ab 1. Februar 2025
- Nichtamtliche Lesefassung der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch die Siebte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 2024 (GVBl. S. 405) [gültig ab 1. Januar 2025]