Notizbuch mit Post-it "Steuererklärung".

Steuerthemen - Fragen und Antworten

Auf häufig gestellte Fragen gibt es hier Antworten: vereinfacht, knapp, nach Themenfeldern geordnet.

Bitte beachten Sie: Jeder Steuerfall ist anders. Die folgenden Antworten geben nur eine grobe Orientierung. Wir können an dieser Stelle im Internet keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen.

Mit weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Finanzämter.

Die Erbschaftsteuer ist eng mit dem Zivilrecht verzahnt und von juristischen Fachbegriffen geprägt. Wir haben auf die genaue Definition und Rechtsauslegung dieser Begriffe hier verzichtet.
 
1. Was ist die Erbschaftsteuer?
 

Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögenserwerb von Todes wegen. In Deutschland ist sie eine so genannte Erbanfallsteuer, das heißt, sie besteuert die Bereicherung, die beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) aufgrund des Erbfalls anfällt.
 
Zum Vergleich: In manchen Ländern ist die Erbschaftsteuer als so genannte Nachlasssteuer ausgestaltet, das heißt, sie besteuert den gesamten Nachlass ohne Berücksichtigung der möglichen Aufteilung auf einzelne Erwerber.

2. Was unterliegt der Erbschaftsteuer?
 
In juristischer Fachsprache: Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen.
 
Darunter fallen insbesondere

  • der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge),
  • der Erwerb durch Vermächtnis,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder
  • was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird. 

Steuertipp: Erbschaften und Schenkungen

3. Wann entsteht die Erbschaftsteuer?
 
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen im Prinzip mit dem Tod des Erblassers. Bei bestimmten Erwerben entsteht sie jedoch erst später, zum Beispiel 

  • für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
  • bei Abfindungen für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung.

4. Was hat die Schenkungsteuer mit der Erbschaftsteuer zu tun?
 

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Ohne die Schenkungsteuer könnte die Erbschaftsbesteuerung durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten umgangen werden.
 
5. Was unterliegt der Schenkungsteuer?
 

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem

  • jede freigebige Zuwendung,
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
  • was als Abfindung für einen Erbverzichtgewährt wird,
  • was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.

6. Wann entsteht die Schenkungsteuer?
 

Bei Schenkungen entsteht die Steuer im Prinzip mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, das heißt mit Eintritt der wirtschaftlichen Bereicherung.
 
Beispiel: A schenkt B einen Geldbetrag, damit B ein bestimmtes Grundstück kauft (mittelbare Grundstücksschenkung). Dann gilt die Schenkung als ausgeführt, wenn B in der Lage ist, die Eintragung der Rechtsänderung herbeizuführen, wenn also die so genannte Auflassung im Sinne des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen.
 
7. Warum hat der Gesetzgeber im Jahr 2016 die Erbschaftsteuer reformiert?

Der Gesetzgeber hat das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Das sogenannte Verschonungsinstrumentarium für den Erwerb von begünstigungswürdigem Unternehmensvermögen (s. Punkt 11), insbesondere in Fällen ab einer bestimmten Größenordnung (Großerwerbe) wurde verfassungskonform ausgestaltet.

8. Wie errechnet sich die Steuer? 

Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer gibt es drei Steuerklassen, abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.
 
Es gelten folgende Freibeträge:

Personenkreis

Persönliche Freibeträge in Euro

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner

500.000

Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind

400.000

Enkel

200.000

Eltern und Voreltern im Erbfall

100.000

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung)

20.000

Steuerklasse III (Entfernte Verwandte, Lebensgefährte)

20.000

In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht kommt unter Umständen ein niedrigerer Freibetrag zum Ansatz.

Außerdem gibt es bei Erwerben von Todes wegen zusätzlich Versorgungsfreibeträge: 
Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahren haben einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro, gestaffelt nach dem Alter der Kinder (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr). Diese Versorgungsfreibeträge vermindern sich eventuell je nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge.

9.  Wie hoch sind die Steuersätze?

Es gelten folgende Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Klasse I

 Klasse II

Klasse III

  seit 2010 

75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

300.000 Euro

11%

20 %

30 %

600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

darüber hinaus

30 %

43 %

50 %

10. Gibt es Steuerbefreiungen?

Es gibt zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, von denen vor allem die folgenden von größerer Bedeutung sind.

  • Steuerfreier Erwerb eines Familienheims von Todes wegen:
    Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 Quadratmeter groß ist. Bedingung ist außerdem, dass die Immobilie zehn Jahre selbst genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 Quadratmeter übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
  • Steuerfreier Erwerb eines Familienheims zu Lebzeiten:
    Der Erwerb durch den Ehegatten war schon bisher steuerfrei, er wurde jetzt auch auf den Lebenspartner ausgedehnt.

 Es bleiben des Weiteren insbesondere steuerfrei:

  • die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft,
  • nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden,
  • gesetzliche Versorgungsbezüge Hinterbliebener (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner und Kinder),
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis einschließlich 41 000 Euro,
  • andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu 12 000 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören,
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt,
  • die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

11. Wie kann unternehmerisches Vermögen vererbt werden? 

Für Firmenerben gibt es abhängig vom Wert des begünstigten Vermögens verschiedene Verschonungsmöglichkeiten. Insoweit wird auf die Broschüre "Steuertipp - Erbschaften und Schenkungen" verwiesen.

12. Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden? 

Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Unternehmensvermögen (d. h. Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge fallen Stundungszinsen an.

Gehört zum Erwerb ein Grundstück (Grundstücksteil) im Inland beziehungsweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, das zu Wohnzwecken vermietet ist, wird die darauf entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet, wenn sie nur durch Veräußerung des Objekts beglichen werden könnte. Das Gleiche gilt für den Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer entsprechend genutzten Eigentumswohnung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf, endet die Stundung in der Regel.

13. Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

Jeder Erwerb, der der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall anzuzeigen, bei Schenkungen zusätzlich auch vom Schenker. Anzuzeigen ist der Erwerb bei dem Finanzamt, das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist.

Einer Anzeige bedarf es allerdings nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruht.

Dies gilt jedoch bei Erwerben von Todes wegen nicht, wenn zum Erwerb Grundbesetz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. In diesen Fällen besteht die Anzeigepflicht ungeachtet des Vorliegens einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen.

14. In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich? Wer erteilt sie?

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Um nicht in Haftung genommen zu werden, fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an. 

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es stellt die Bescheinigung aus, wenn nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
 
15. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
 
Das Finanzamt kann jeden, der an einem Erbfall oder einer Schenkung beteiligt ist, zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.
Anhand von bereits vorliegenden Unterlagen über den Vermögensübergang prüft das Finanzamt zunächst überschlägig, ob für einen Erwerb Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen kann. Diese bereits vorliegenden Unterlagen können zum Beispiel Anzeigen des Erwerbers sein oder in Erbfällen Anzeigen der Banken und Versicherungen.
 
Wenn mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist, sendet das Finanzamt den Beteiligten Steuererklärungsvordrucke mit der Aufforderung zu, die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.
 
16. Welches Finanzamt ist zuständig? 
 
Das Finanzamt Kusel-Landstuhl ist für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Rheinland-Pfalz zuständig.

Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46
66869 Kusel 
Fon: 06381/9967 - 0
Fax: 06381/9967- 21060
Mail: poststelle(at)fa-ku.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-kusel-landstuhl.de

Weitere Fragen?

Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

1. Was sind steuerbegünstigte Zuwendungen?

Der Begriff Zuwendungen ist der Oberbegriff für die als Sonderausgaben abziehbaren steuerbegünstigten Aufwendungen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen zum einen die Spenden, zum anderen die Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren und vergleichbare Mitgliederaufwendungen.

2. Was sind Spenden?

Spenden im steuerlichen Sinne sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.

3. Wer kann Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen sein?

Als Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen kommen besonders in Betracht:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften),
  • öffentliche Dienststellen,
  • Vereine, Stiftungen oder sonstige Körperschaften, denen das Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zuerkannt hat oder in Neugründungsfällen die so genannte formelle Satzungsmäßigkeit festgestellt wurde (siehe auch Frage 4).

4. Unter welchen Voraussetzungen kann einem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden?

Das Steuerrecht kennt bei der Gemeinnützigkeit kein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet das Finanzamt für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum im Steuerbescheid oder in einem so genannten Freistellungsbescheid (Freistellung von der Körperschaftsteuer).

Neu gegründete bzw. erstmals gemeinnützig gewordene Vereine erhalten auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Köperschaftsteuer einen Bescheid über die Feststellung der saztungsmäßigen Voraussetzung nach § 60a Abgabenordnung. Mit diesem Feststellungsbescheid bestätigt das Finanzamt lediglich, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung den Anforderungen zur Gemeinnützigkeit entspricht. Der Bescheid legt auch fest, dass und inwieweit der Verein zur Entgegennahme steuerbegünstigter Zuwendungen sowie zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. 
Ein Verein ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit nach Inhalt der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

5. Welche Zwecke sind gemeinnützig?

In § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die gemeinnützigen Zwecke aufgeführt:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. die Förderung der Religion;
  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  5. die Förderung von Kunst und Kultur;
  6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  14. die Förderung des Tierschutzes;
  15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  20. die Förderung der Kriminalprävention;
  21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

6. Welche Zwecke muss ein Verein fördern, damit zumindest die Spenden (ohne Mitgliedsbeiträge) steuerlich abzugsfähig sind?

Grundsatz ist, dass ein Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, auch spendenempfangsberechtigt ist. Das heißt, jeder als gemeinnützig anerkannte Verein darf für Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitgliedsbeiträge (siehe Frage 7) steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen erteilen.

7. In welchen Fällen sind Mitgliedsbeiträge steuerbegünstigte Zuwendungen und damit wie Spenden als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig?

Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben des Mitglieds ist im Prinzip möglich. Allerdings gilt: Obwohl alle gemeinnützigen Vereine steuerbegünstigte Spenden (Zuwendungen) bescheinigen dürfen, gibt es für die Anerkennung als Sonderausgabe deutliche Einschränkungen.
Geregelt ist in erster Linie, welche Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar sind. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge, wenn die Körperschaften u.a. fördern:

     a) den Sport,
     b) kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Beispiel: Beitrag an einen Orchesterverein),
     c) die Heimatpflege und Heimatkunde,
     d) die Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldaten- und
         Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Freifunk, Modellflug und den Hundesport.

Tipp: Sprechen Sie bei Fragen zur Abziehbarkeit von Zuwendungen auch den betreffenden Verein direkt an.

8. Unter welchen Voraussetzungen kann ich steuerwirksame Spenden und Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Finanzamt geltend machen?

Voraussetzung für den steuerwirksamen Abzug ist im Prinzip immer, dass die unmittelbar Spenden empfangende Körperschaft Ihnen (dem Spendenden) eine Zuwendungsbestätigung entsprechend dem amtlichem Vordruck ausgestellt hat.

Bei Zuwendungen bis 300 Euro genügt auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (so genannter Vereinfachter Spendennachweis). Das geht dann, wenn es sich beim Empfänger entweder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Oder wenn es sich um eine steuerbegünstigte Einrichtung handelt und auf einem von ihr hergestellten Einzahlungsbeleg der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Steuerfreistellung der Körperschaft aufgedruckt sind.

9.Muss ich den Spendennachweis dem Finanzamt stets vorlegen oder muss ich ihn selbst aufbewahren?

Die Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen dem Finanzamt nur auf Verlangen nachgewiesen werden. Sie müssen Ihre Spendennachweise also nicht automatisch zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen. Soweit Ihre Spendennachweise nicht dem Finanzamt bereits vorgelegen haben, müssen Sie die Nachweise bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids bei sich aufbewahren. Bis zum Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt die Spendennachweise ohne weiteres von Ihnen anfordern.

10. Kann ich kommunale Einrichtungen wie Kindergärten, Theater oder Museen steuerbegünstigt fördern?

Ja. Spenden an den Träger dieser Einrichtungen (Stadt- oder Verbandsgemeinde) können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Auch Spenden an deren Fördervereinen können steuerlich anerkannt werden, dazu müssen aber diese Fördervereine unter anderem eine Satzung haben.
Um Spenden an in privater Trägerschaft befindliche Kindergärten, Theater oder Museen steuerlich absetzen zu können, benötigen diese Einrichtungen eine Satzung. Auch deren Fördervereine müssen eine Satzung haben, damit Spenden von der Steuer abgesetzt werden können.
 
Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine, die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Theaterverein, Kleinkunstverein) können auch dann steuerbegünstigt geltend gemacht werden, wenn dem Mitglied in geringem Umfang bestimmte Vergünstigungen eingeräumt werden (etwa Ticketermäßigungen oder Freikarten).

11. In welchem Umfang können Zuwendungen bzw. Spenden bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden?

Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen, die diesen Höchstsatz von 20 Prozent in einem Jahr überschreiten und somit in diesem Jahr nicht berücksichtigt werden, können zeitlich unbegrenzt in die nachfolgenden Jahre vorgetragen werden.
Über den Höchstsatz von 20 Prozent hinaus werden zusätzlich Zuwendungen in den Vermögensstock von steuerbegünstigten Stiftungen mit einem Höchstbetrag von 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro innerhalb von 10 Jahren steuerlich gefördert.
  
Zusätzliche Informationen:

Steuertipp "Gemeinnützige Vereine" (barrierefrei)

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Finanzämter in Rheinland-Pfalz

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1. Was ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Sie wird erhoben von den Bundesländern, denen auch das Steueraufkommen zusteht.

2. Was wird besteuert?

Die Grunderwerbsteuer besteuert Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit diese Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Stellung zu erlangen.

3. Welche Rechtsvorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer?

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Außerdem werden zahlreiche andere Rechtsvorgänge erfasst. Dazu gehören zum Beispiel der Eigentumsübergang im Enteignungsverfahren, das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft durch Übergang von mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter und andere Rechtsvorgänge.

4. Wer muss die Steuer entrichten?

Steuerschuldner sind in der Regel die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen. In der Praxis vereinbaren die Vertragsparteien meist, dass der Erwerber allein die Grunderwerbsteuer zu entrichten hat.

5. Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz seit 1. März 2012 fünf Prozent von der Gegenleistung (Kaufpreis).

6. Was ist von der Grunderwerbsteuer befreit?

Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, zum Beispiel

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks, wenn die Gegenleistung nicht höher ist als 2.500 Euro,
  • der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und Ehegatten),
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben, die dadurch den Nachlass aufteilen.

7. Ich möchte ein Grundstück an einen Verwandten verkaufen. Fällt dafür auch Grunderwerbsteuer an?

Der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, ist von der Besteuerung ausgenommen.

8. Wann wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt?

Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt, bevor das Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist.

Denn: Besteuert wird das Rechtsgeschäft (zum Beispiel Kaufvertrag), das einen Anspruch auf Übereignung begründet (= Verpflichtungsgeschäft). Der anschließende Übergang an dem Eigentum erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese Umschreibung kann erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und die so genannte grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vorliegt.

9. Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) und wie erhalte ich sie?

Die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) ist eine Bescheinigung des Finanzamts. Sie besagt, dass der Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.

Sobald die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde, schickt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Der Notar leitet sie dem Grundbuchamt zu. Erst wenn die UB dort vorliegt, kann der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.

10. Wie erfährt das Finanzamt vom Grundstückskauf?

Der Notar muss von ihm beurkundete Grundstückskaufverträge dem Finanzamt anzeigen. Dazu sendet er in der Regel eine Ausfertigung der Urkunde an das Finanzamt.

11. Welches Finanzamt ist zuständig in Rheinland-Pfalz?

In Rheinland-Pfalz gibt es vier Finanzämter mit Grunderwerbsteuerstellen (Zentralämter). Es sind

  • das Finanzamt Landau, zuständig für die Finanzamtsbezirke Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim

Finanzamt Landau  
Weißquartierstr. 13 
76829 Landau in der Pfalz  
Fon: 0 63 41 / 913-0
Fax: 0 63 41 / 913-221 01 
Mail: poststelle(at)fa-ld.fin-rlp.de 
Internet: www.finanzamt-landau.de 

  • das Finanzamt Mayen, zuständig für die Finanzamtsbezirke Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell

Finanzamt Mayen 
Westbahnhofstr. 11
56727 Mayen  
Fon: 0 26 51 / 70 26-0
Fax: 0 26 51 / 70 26-260 90
Mail: poststelle(at)fa-my.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-mayen.de 

  • das Finanzamt Trier, zuständig für die Finanzamtsbezirke Wittlich, Bitburg-Prüm und Trier

Finanzamt Trier 
Hubert-Neuerburg-Str. 1
54290 Trier  
Fon: 06 51 / 93 60-0
Fax: 06 51 / 93 60-349 00
Mail: poststelle(at)fa-tr.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-trier.de 

  • das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden, zuständig für die Finanzamtsbezirke Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden.

Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden 
Karlsplatz 6
67549 Worms
Fon: 0 62 41 / 30 46-0
Fax: 0 62 41 / 30 46-657 00 
poststelle(at)fa-wo.fin-rlp.de<o:p></o:p>
Internet: www.finanzamt-worms-kirchheimbolanden.de

Für die Besteuerung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Welches der vier Ämter zuständig ist, richtet sich also nach der so genannten Belegenheit des Grundstücks.

Finanzämter in Rheinland-Pfalz

12. Wer erhält einen Grunderwerbsteuerbescheid beim Grunderwerb durch zwei Ehegatten?

Allgemein gilt: Bei einem gemeinsamen Kaufvertrag wird für jeden beteiligten Erwerber ein Bescheid über dessen anteiligen Erwerb erteilt. Jeder der zwei Ehegatten erhält deshalb einen Grunderwerbsteuerbescheid.

13. Der Kaufvertrag ist beurkundet und durch den Notar dem Finanzamt angezeigt worden. Aus welchem Grund kann es möglich sein, dass ich trotzdem noch keinen Bescheid erhalte?

Es kann möglich sein, dass die Wirksamkeit des Vertrags noch vom Eintritt einer Bedingung oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängt. Dann gilt: Ist der Vertrag zwar beurkundet, hängt die Wirksamkeit des Vertrages aber noch vom Eintritt einer Bedingung oder von der Erteilung einer Genehmigung ab, entsteht die Steuer erst mit Eintritt dieses so genannten Wirksamkeitserfordernisses. Erst dann kann das Finanzamt die Steuer festsetzen.

14. Warum wird beim Erwerb von bebauten Grundstücken das Gebäude mit in die Grunderwerbsteuer einbezogen und nicht nur der Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht?

Unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Demnach gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Die Grunderwerbsteuerpflicht bei bebauten Grundstücken umfasst daher auch die jeweiligen Gebäude.

15. Warum erfolgt bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit Bauverpflichtung die Besteuerung als bebautes Grundstück, obwohl die Gebäude noch nicht errichtet sind?

Zivilrechtlich liegt ein einheitlicher Vertrag vor, wenn der Grundstückskaufvertrag und die auf die Errichtung eines Gebäudes abzielenden Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit dem noch zu errichtenden Gebäude (= bebautes Grundstück).

Das Entgelt für das noch zu errichtende Gebäude wird deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.

16. Kann die Grunderwerbsteuer gestundet werden?

Der Grundstückserwerber muss sich schon bei der Kaufentscheidung auf die fristgemäße Zahlung der Grunderwerbsteuer einstellen. Eine Stundung kommt daher nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel, wenn die Zahlungsschwierigkeiten erst nach Vertragsschluss auftraten, nicht absehbar waren und nur vorübergehender Natur sind. Die Stundung wird dann in der Regel gegen eine Sicherheitsleistung gewährt, zum Beispiel eine Bankbürgschaft.
  
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1. Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer gehört - zusammen mit der Gewerbesteuer - zu den sog. Realsteuern. Als solche knüpft die Grundsteuer an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, als Steuergegenstand an und belastet diese ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer, da sie von den Gemeinden bzw. Städten, denen das Aufkommen zusteht, festgesetzt und erhoben wird. Der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer vorgreiflich ist die Bewertung des Grundbesitzes durch die Finanzämter (Bewertungsstellen) nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes. Wann und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird, regelt indes das Grundsteuergesetz. 

2. Was wird besteuert?

Steuergegenstand der Grundsteuer sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) sowie die Grundstücke des Grundvermögens (z.B. unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, das Erbbaurecht sowie das Wohnungs- und Teileigentum). 

3. Welche Arten von Grundsteuer gibt es?

Es gibt derzeit zwei Arten der Grundsteuer:

  • die Grundsteuer A und
  • die Grundsteuer B.

Mit der Grundsteuer A wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, d.h. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, besteuert. Mit der Grundsteuer B werden alle unbebauten und bebauten Grundstücke des Grundvermögens besteuert. Ab dem Kalenderjahr 2025 können die Kommunen zwecks Baulandmobilisierung eine sog. Grundsteuer C einführen.

4. Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Stufe 1: Das Finanzamt ermittelt auf Grundlage des Bewertungsgesetztes den Einheitswert, der mit steuerlicher Wirkung ab 2025 durch den sog. Grundsteuerwert abgelöst wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Nr. 10). Bei bebauten Grundstücken (insbesondere Wohngrundstücken) wendet das Finanzamt in der Regel das Ertragswertverfahren an, in anderen Fällen (z.B. Industriegrundstücken) hingegen das Sachwertverfahren. Die Finanzbehörde erlässt dann gegenüber dem Grundstückseigentümer als Steuerschuldner den Einheitswertbescheid.

Stufe 2: Das Finanzamt errechnet auf Basis des Einheitswerts den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit der einschlägigen Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt bis einschließlich Kalenderjahr 2024 in Abhängigkeit des Steuergegenstands:

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 6 Promille (= sechs Tausendstel),
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille bzw. 3,5 Promille, abhängig von der Höhe des Einheitswerts,
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.

Das Finanzamt erlässt daraufhin einen Grundsteuermessbescheid, der Grundlage für die Berechnung der Steuer ist. Die Gemeinde erhält hiervon eine Zweitschrift.

Stufe 3: Die Gemeinde ermittelt die zu zahlende Steuer. Dazu greift sie auf den von ihr zu bestimmenden Grundsteuerhebesatz zurück und multipliziert diesen mit dem Grundsteuermessbetrag.

5. Welches Finanzamt stellt den Einheitswert fest?

Zuständig für die förmliche Feststellung des Einheitswerts als Verwaltungsakt ist das Lagefinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

6. Für welchen Zeitraum wird die Grundsteuer festgesetzt?

Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Wenn der Hebesatz aber für länger als ein Jahr gleich ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch für mehrere Jahre festsetzen (Dauerwirkung der Steuerfestsetzung).

7. Wann und an wen ist die Grundsteuer zu zahlen?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Grundsteuer auch zum 1. Juli eines Jahres in einem Betrag entrichtet werden. Die Grundsteuer ist an die Gemeinde zu entrichten, da dieser die sog. Ertragshoheit und damit das Steueraufkommen an der Grundsteuer zusteht.

8. Wann ist Grundsteuer nach einem Verkauf zu zahlen?

Grundstücksverkäufe wirken sich in grundsteuerlicher Hinsicht erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie diese zu Beginn des Kalenderjahres (= Steuerentstehungszeitpunkt) festgesetzt wurde (§§ 9 und 10 des Grundsteuergesetzes). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und damit Steuerschuldner war, schuldet für dieses Jahr weiterhin die volle Jahressteuer unabhängig davon, dass in diesem Jahr die Grundstücksübertragung rechtswirksam stattgefunden hat. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Übernahme der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben indes auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss, da der Steueranspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und privatrechtlich nicht abbedungen werden kann.

9. Wenn der Eigentümer wechselt, ändert sich dann die Höhe der Grundsteuer?

Grundsätzlich nein. Allerdings kann es sein, dass mit dem Eigentümerwechsel eine Änderung der Steuerpflicht des Steuergegenstands einhergeht.

Beispiel: Ein Privatmann verkauft sein bisher grundsteuerpflichtiges Grundstück an einen gemeinnützigen Verein. Der Verein nutzt dieses Grundstück für satzungsmäßige Zwecke. Das Grundstück wird dann zum 1. Januar des Folgejahres grundsteuerfrei, da es von einem begünstigten Rechtsträger (gemeinnütziger Verein) zu einem begünstigten Zweck (satzungsmäßige Vereinszwecke) genutzt wird. 
In diesem Fall wird der zugrundeliegende Einheitswert zum 1. Januar des Folgejahres förmlich aufgehoben und im Ergebnis einer Grundsteuerfestsetzung durch die Kommune die Grundlage entzogen.

10. Wie stellt sich die Zukunft der Grundsteuer dar?

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 war das grundsteuerliche Bewertungsrecht (Einheitsbewertung) als verfassungswidrig eingestuft worden. Da der Bundesgesetzgeber allerdings noch in 2019 mit dem Grundsteuer-Reformgesetz fristgerecht eine Neuregelung des Bewertungs- und Grundsteuerrechts herbeigeführt hatte, sind die derzeitigen (verfassungswidrigen) Vorschriften bis Ende 2024 weiterhin anwendbar (Weitergeltungsanordnung). Die Grundsteuerfestsetzungen auf der Grundlage des reformierten Bewertungsrechts werden dann erstmals ab dem Jahr 2025 erfolgen. Die hierzu erforderlichen Grundlagenfeststellungen in Gestalt sog. Grundsteuerwerte (ehedem Einheitswerte) einschließlich der Grundsteuermessbetragsveranlagung werden bereits im Wege einer sog. Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Januar 2022 durchgeführt, allerdings mit grundsteuerlicher Wirkung erst ab 2025.

Umfangreiche Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz können im Internetauftritt des Landesamts für Steuern unter folgendem Link fin-rlp.de/grundsteuer abgerufen werden.

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1. Kann ich die Kosten für meine Haushaltshilfe bzw. Putzhilfe steuerlich geltend machen?

Ja. Für Aufwendungen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis entstehen, gibt es eine Steuerermäßigung.

Eine Steuerermäßigung bedeutet: Ein bestimmter Betrag kann direkt von der Steuerlast (hier: der Einkommensteuer) abgezogen werden.

2. Was gehört zu den haushaltsnahen Tätigkeiten?

Die haushaltsnahen Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses umfassen zum Beispiel

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung,
  • die Gartenpflege,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen.

3. Wie funktioniert die steuerliche Förderung?

Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen unterscheidet zwischen zwei Gruppen.
 
Die Steuerermäßigung beträgt:

  • 20 Prozent der Aufwendungen bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (so genannter Minijob), maximal 510 Euro,
  • 20 Prozent der Aufwendungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Gewerbetreibende, maximal 4.000 Euro.

Die beiden Höchstbeiträge können nebeneinander gewährt werden. Es darf sich bei den Aufwendungen nicht um Beträge handeln, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen bzw. Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind. 

4. In welcher Höhe kann ich eine Dienstleistung steuerlich geltend machen, die von einem Gewerbetreibenden erbracht wurde?

Für die von einem Gewerbetreibenden erbrachten haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es keinen zusätzlichen Abzug. Sie sind zusammen mit den Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit 20 Prozent der Aufwendungen abziehbar, maximal 4.000 Euro.
 
Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Gewerbetreibenden erfolgt sein. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.

5. Kann ich Pflege- oder Betreuungsaufwendungen für meine pflegebedürftige Mutter steuerlich geltend machen?

Die Aufwendungen für die Pflege und Betreuung Ihrer Mutter in Ihrem Haushalt oder im Haushalt Ihrer Mutter können in dem in Frage 3 dargestellten Rahmen berücksichtigt werden. 

6. Kann ich Aufwendungen für Handwerkerleistungen an meinem Wohnhaus bzw. in meiner Wohnung steuerlich geltend machen?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen für ein selbstgenutztes Wohnhaus bzw. eine selbstgenutzte Wohnung sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Das gilt auch, wenn Sie in Miete wohnen. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden. Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä. Zu den begünstigten Arbeiten gehören zum Beispiel:

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade und an Garagen,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Erneuerung von Bodenbelägen,
  • Schönheitsreparaturen wie Tapezierarbeiten,
  • Erneuerung von Fenstern und Türen,
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten im Haushalt.

Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt sein. Die Rechnung muss Angaben über die Höhe der begünstigten Arbeitskosten enthalten. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden. 

7. Kann ich meine privaten Umzugskosten steuerlich geltend machen?

Auch private Umzugskosten sind begünstigt. Sie zählen grundsätzlich zu den so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Der auf den Ab- und Aufbau von Möbeln entfallende Teil der Umzugskosten gehört jedoch zu den Handwerkerleistungen. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeits- und Transportkosten. Der Anteil für die Handwerkerleistungen fällt unter den Höchstbetrag von 1.200 Euro (siehe Frage 6). Für den übrigen Teil der Umzugskosten gilt der Höchstbetrag von 4.000 Euro (siehe Frage 4). 
 
Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Umzugsunternehmens erfolgt sein. Die Rechnung muss Angaben über die Höhe der begünstigten Arbeitskosten enthalten. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.

8. Kann ich als Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen?
 
Ja. Voraussetzung dafür ist, dass die unbar gezahlten Kosten vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Die auf Sie (gegebenenfalls anteilig) entfallenden begünstigten Aufwendungen (siehe Fragen 2 und 6) müssen in der Jahresabrechnung des Vermieters gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden. 
 
9. Ich bin Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Kann ich Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen, für die die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Hausverwalter den Auftrag erteilt hat?

Ja. Eine Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für begünstigte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,

  • der Anteil der Arbeitskosten ausgewiesen ist und
  • der auf Sie entfallende Anteil errechnet wurde.

Ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresrechnung und ist für die Wohneigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt, ist zum Nachweis eine Bescheinigung des Verwalters erforderlich, aus der der jeweilige Anteil an den begünstigten Kosten hervorgeht. 

10. Kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen für eine Wohnung steuerlich geltend machen, die ich unentgeltlich Angehörigen überlassen habe?

Nein. Begünstigt ist nur der eigene Haushalt. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn Sie die Wohnung einem Kind überlassen haben, für das Sie Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder erhalten.   

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1. Kann ich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Ja. Kinderbetreuungskosten können Sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Begünstigt sind Zahlungen an eine andere Person für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung der zu Ihrem Haushalt gehörenden Kinder, das heißt wenn die persönliche Fürsorge für das Kind der erbrachten Dienstleistung erkennbar zugrunde liegt. 

Zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel: 

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten, Krippen und bei Tagesmüttern,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit diese ein Kind betreuen, zum Beispiel als Au-Pair, 
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner Schularbeiten.

2. Kann ich Kinderbetreuungskosten unbegrenzt und in voller Höhe von der Steuer absetzen?

Nein. Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind abziehbar. Beispiel: Ihre Kinderbetreuungskosten betragen im Jahr 4.800 Euro. Als Sonderausgaben werden 2/3, das heißt 3.200 Euro, angesetzt. 

3. Kann ich Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen?

Nein. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind keine erwerbsbedingten Aufwendungen, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen, wie zum Beispiel das Wohngeld, an die steuerlichen Einkünfte an, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten jedoch für deren Zwecke bei der Einkünfteermittlung abgezogen. 

4. Gibt es eine Altersbegrenzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Ja. Es wird wie folgt unterschieden:

a) Kinder bis 13 Jahre: 

  • Die Aufwendungen sind allgemein ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des Kindes als Sonderausgaben abziehbar.

b) Kinder über 13 Jahre: 

  • Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn das zum Haushalt gehörende Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und zwar aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hat die Behinderung schon zu Beginn des Jahres 2007 vorgelegen, gilt als Altersgrenze: Vollendung des 27. Lebensjahres. 

5. Kann ich die Kosten für ein Au-Pair als Kinderbetreuungskosten absetzen?

Ja. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass ein Au-Pair nicht nur Kinder betreut, sondern auch leichte Hausarbeiten verrichtet. Deshalb wird ohne Nachweis nur die Hälfte der Kosten für das Au-Pair als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Ein anderer Umfang an Kinderbetreuung kann aber nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Vorlage eines Vertrags mit dem Au-Pair, in dem explizit die Aufteilung der Arbeit des Au-Pairs (Hausarbeit, Kinderbetreuung) dargelegt ist und auch das Entgelt aufgeteilt ist. 

6. Kann ich Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht oder den Sportverein des Kindes von der Steuer absetzen?

Nein. Der Gesetzgeber hat Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld oder Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht oder Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Schwimm- oder Tennisclub, Schachverein) ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgenommen.

7. Welche formalen Voraussetzungen bestehen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es nötig, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde (oder dass gegebenenfalls ein Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag, ein Gebührenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers eines Kindergartens oder Horts vorliegt). Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Erzieher, etc.) erfolgen. Achtung: Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.

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1. Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Kirchensteuer muss nur zahlen, wer einer Religionsgemeinschaft angehört, die diese Steuer erheben darf. Besteuert wird dabei, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Beispiel: Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland zahlen in Deutschland keine Kirchensteuer.

2. Wer entscheidet, ob Kirchensteuer erhoben wird?

Jede Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, darf Kirchensteuer erheben, im Rahmen der Vorgaben des Kirchensteuergesetzes. Das Kirchensteuergesetz ist ein Landesgesetz.

Die Religionsgemeinschaften entscheiden selbst, ob und wie sie im gesetzlichen Rahmen Kirchensteuer erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse werden vom Land formalrechtlich geprüft.

3. Welche Arten von Kirchensteuer gibt es?

Es gibt mehrere Arten von Kirchensteuer:

  • die Kirchensteuer vom Einkommen,
  • die Kirchensteuer vom Grundbesitz,
  • das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

4. Welche Art der Kirchensteuer wird am häufigsten erhoben?

Am häufigsten wird die Kirchensteuer vom Einkommen erhoben. Der Steuersatz beträgt in Rheinland-Pfalz 9 % der Einkommensteuer einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer. Die Kirchensteuer vom Einkommen wird beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vom Arbeitgeber und beim Steuerabzug vom Kapitalertrag von der Bank und darüber hinaus vom Finanzamt eingezogen.

In Rheinland-Pfalz erheben Kirchensteuer vom Einkommen die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche, die Evangelischen Landeskirchen, die Alt-Katholische Kirche, die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz, die Freireligiöse Gemeinde Pfalz und die Freie Religionsgemeinschaft Alzey.

5. Welche Religionsgemeinschaften erheben Kirchensteuer vom Grundbesitz?

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nur regional erhoben, in Rheinland-Pfalz zum Beispiel im Bereich der römisch-katholischen Diözesen Limburg und Speyer, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Kirchensteuer vom Grundbesitz wird von den Kommunen zusammen mit der Grundsteuer eingezogen. Die Kirchensteuer vom Grundbesitz bemisst sich nach einem festen Prozentsatz des Grundsteuermessbetrags.

Beispiel: Im Bereich der Diözese Speyer beträgt sie 10 % des Grundsteuermessbetrags.

6. Was ist das allgemeine Kirchgeld?

Das allgemeine Kirchgeld dient dazu, einen finanziellen Beitrag von Kirchenangehörigen zu erhalten, die keine staatliche Steuer zahlen. Das allgemeine Kirchgeld fließt unmittelbar an die einzelne Kirchengemeinde und richtet sich nach deren örtlichem Bedarf.

Das allgemeine Kirchgeld wird nur regional erhoben, in Rheinland-Pfalz zum Beispiel im Bereich der römisch-katholischen Diözese Limburg, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz.

Das allgemeine Kirchgeld kann als festes Kirchgeld oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

Beispiel: Im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz wird in manchen Gemeinden ein festes Kirchgeld von bis zu 24 Euro jährlich erhoben. In anderen Gemeinden gibt es ein gestaffeltes Kirchgeld in drei Stufen, je nach Einkünften des Gemeindemitglieds. Das Kirchgeld beträgt 24, 48 oder 72 Euro. Herangezogen werden nur volljährige Gemeindemitglieder, deren regelmäßiges Einkommen über dem Existenzminimum liegt. Die örtliche Kirchengemeinde erhebt diese Steuerart in eigener Regie.

7. Was ist das besondere Kirchgeld?

Das besondere Kirchgeld betrifft nur Personen, deren Steuererklärung zusammen mit der Steuererklärung des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners bearbeitet wird (so genannte Zusammenveranlagung).

Beispiel: Ein Unternehmer ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Frau ist Hausfrau und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen. Beide werden gemeinsam veranlagt. Gegebenenfalls muss die Frau ein besonderes Kirchgeld zahlen.

Das besondere Kirchgeld knüpft an die Wirtschaftskraft an, die der Kirchenangehörige aus dem Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners zieht. Die Besteuerung erfolgt nach dem so genannten typisierten Lebensführungsaufwand und ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Zahlt der gering verdienende Ehegatte oder Lebenspartner im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Kirchensteuer vom Einkommen, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

Das besondere Kirchgeld erheben die Evangelischen Landeskirchen, die Römisch-Katholischen Diözesen (mit Ausnahme der Erzdiözese Köln und ab 2018 der Diözese Trier), die Freireligiöse Gemeinde Mainz und ab 2018 die Alt-Katholische Kirche. Es wird von den Finanzämtern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung (so genannte Einkommensteuerveranlagung) festgesetzt.

Derzeit gilt eine Tabelle mit 13 Stufen. Die 1. Stufe gilt für ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen zwischen 40.000 und 47.499 Euro, das besondere Kirchgeld beträgt dann jährlich 96 Euro. Die 13. Stufe gilt ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 310.000 Euro, das besondere Kirchgeld beträgt dann jährlich 3.600 Euro.

8. Haftet der nicht kirchenangehörige Ehegatte oder Lebenspartner für das besondere Kirchgeld?

Nein. Das besondere Kirchgeld betrifft nur den kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartner, wie alle anderen Kirchensteuerarten.

9. Wie kann eine Religionsgemeinschaft sich noch finanzieren?

Es ist auch möglich, dass eine Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, keine Kirchensteuer erhebt, sondern Beiträge. Über Beiträge finanzieren sich zum Beispiel die evangelischen Freikirchen. Diese Beiträge können steuerlich wie Kirchensteuern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die gezahlten Beiträge werden auch bei der Festsetzung des besonderen Kirchgelds berücksichtigt.

10. Wie berechnet sich die Kirchensteuer vom Einkommen, wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Kirche angehört?

Die Kirchensteuer wird nur beim kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner einbehalten. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung setzt das Finanzamt dann die gemeinsame Höhe der Einkommensteuer fest. Die gemeinsame Einkommensteuer der Ehegatten oder Lebenspartner wird dann aufgeteilt, nach Maßgabe der Einkünfte und des Einkommensteuergrundtarifs.

11. Welche Kirchensteuer vom Einkommen muss gezahlt werden, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Konfessionen angehören und nur ein Ehegatte oder Lebenspartner Einkünfte erzielt?

Arbeitgeber und Finanzamt erheben die Kirchensteuer für beide Kirchen je zur Hälfte. Dieser so genannte Halbteilungsgrundsatz gilt jedoch nicht beim Steuerabzug vom Kapitalertrag. Die Bank erhebt daher die Kirchensteuer nur für die Kirche des jeweiligen Kontoinhabers.

12. Wenn ein Grundstückseigentümer nicht kirchensteuerpflichtig ist, darf eine Kommune dann trotzdem die Kirchensteuer vom Grundbesitz erheben?

Nein. Kirchensteuer kann zum Beispiel nicht von Grundstückseigentümern erhoben werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

13. Wo erklärt man öffentlich einen Kirchenaustritt?

Ein solcher Schritt muss beim Standesamt erklärt werden. Wird zum Beispiel die Austrittserklärung nicht mündlich, sondern schriftlich abgegeben, muss sie zusätzlich öffentlich beglaubigt werden. Das Standesamt erstellt gegen eine Gebühr von derzeit 30 Euro die so genannte Austrittsbescheinigung.

14. Ab wann wird ein Austritt steuerlich wirksam?

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt wird. Die Kirchensteuer wird dann nur zeitanteilig erhoben.

15. Wer ändert die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Kirchenaustritt?

Das für den Lohnsteuerabzug maßgebende so genannte Kirchensteuermerkmal wird in der so genannten ELStM-Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern anhand der von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten gespeichert. Der Kirchenaustritt wird vom Standesamt dem Bundeszentralamt für Steuern automatisch mitgeteilt und dort bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gespeichert.

16. Wie wirkt sich ein Wechsel der Konfession aus?

Bei einem Wechsel der Konfession erhält die bisherige Kirche zeitanteilig die Kirchensteuer bis zum Ende des laufenden Kalendermonats. Ab dem folgenden Monat ist die neue Religionsgemeinschaft kirchensteuerberechtigt.

17. Wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge direkt von der Bank einbehalten ?

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt im Rahmen der so genannten Abgeltungsteuer. Bei der Abgeltungsteuer wird die anfallende Kapitalertragsteuer gleich von der Bank eingezogen und dem Finanzamt überwiesen. Die Ansprüche des Finanzamts sind damit abgegolten.

Ähnlich ist es bei der Kirchensteuer. Wenn der Bürger kirchensteuerpflichtig ist, zieht seine Bank auch gleich die Kirchensteuer mit ab. Das für den Steuerabzug maßgebende Kirchensteuerabzugsmerkmal muss die Bank beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abrufen. Im Fall der Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer um 25% der Kirchensteuer ermäßigt. Die Bank überweist die Kirchensteuer zusammen mit der Kapitalertragsteuer und dem ebenfalls erhobenen Solidaritätszuschlag an den Fiskus. Dieser leitet die Kirchensteuer weiter an die jeweilige Kirche. Die Kapitalerträge brauchen dann nicht mehr dem Finanzamt offengelegt zu werden.

Die Kirchensteuer wird allerdings nur dann von der Bank eingezogen, wenn der Bürger dem Datenabruf nicht widersprochen hat. Dieser so genannte Sperrvermerk muss beim Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Einen entsprechenden Antragsvordruck gibt es bei jedem Finanzamt sowie beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).

Weitere Fragen?

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Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

Die Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kraftfahrzeugsteuer ging bereits zum 1. Juli 2009 auf den Bund über. 

Die Steuer wurde aber für eine Übergangszeit noch weiterhin von den Finanzämtern der Länder verwaltet.
Für Rheinland-Pfalz endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zum 4. April 2014. 
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt diese Aufgabe die Bundesfinanzverwaltung (Zoll). 
Für Fahrzeuge aus den Zulassungsbezirken von Rheinland-Pfalz sind die Hauptzollämter Karlsruhe, Saarbrücken und Ulm zuständig. 

Weitere Informationen zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zolldienststellen und zu der nächstliegenden Kontaktstelle der Zollverwaltung erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls.

 

1. Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Beide Begriffe meinen in Teilen dasselbe. Lohnsteuer ist ein Unterbegriff von Einkommensteuer.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Arbeitslohn ab und überweist sie ans Finanzamt (so genannter Quellenabzug). Anders ausgedrückt: Die Lohnsteuer ist die vom Arbeitslohn direkt abgezogene Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Einkommensteuer: Die Einkommensteuer umfasst auch die Besteuerung aller anderen Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Renten, etc.

2. Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Höhe der Steuer ermittelt er in der Regel nach dem Steuertarif. Eine wichtige Rolle spielen die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, zum Beispiel Familienstand, Zahl der Kinder und Kirchensteuerabzug. 
Diese für den Lohnsteuerabzug benötigten Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber unmittelbar beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abgerufen. Dieses Datenabrufverfahren wird ELStAM-Verfahren genannt. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Nur in wenigen Ausnahmefällen stellen die Finanzämter noch Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug aus, z.B. für im Inland nicht meldepflichtige Personen. 
In manchen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit pauschalen Steuersätzen abgegolten werden, zum Beispiel bei Mini- und Aushilfsjobs.

3. Muss ein Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug mitwirken?

Damit der Arbeitgeber die ELStAM (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Merkmal für den Kirchensteuerabzug, Freibeträge, vgl. Frage 2) elektronisch abrufen kann, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum nennen. Die für die Besteuerung relevanten persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers werden dann in Form von Freibeträgen und pauschal angesetzten Beträgen (so genannte Pauschbeträge) beim Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.
Wichtig: Die Lohnsteuer, die beim Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit der so genannten Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seinen Bruttolohn über ein ganzes Jahr bezieht.

4. Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für den Arbeitnehmer in vielen Fällen abgeschlossen. Er muss dann keine Steuererklärung abgeben.
Für den Arbeitnehmer kann es aber sinnvoll sein, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung zu machen. Der Fachausdruck dafür lautet: sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Der Arbeitnehmer nutzt damit die Chance, gezahlte Steuern zurück zu erhalten.
In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zum Beispiel, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag berücksichtigt ist (Ausnahme: keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen vermerkt ist, oder der im Jahr erzielte Arbeitslohn beispielsweise für 2023: 12.174 Euro bzw. 23.118 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten nicht übersteigt) oder wenn zum Beispiel Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde. (siehe Frage 20, siehe auch Steuererklärung)

5. Wozu benötigt der Arbeitgeber die ELStAM?

ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind ein Hilfsmittel, die es erleichtern, individuell und gerecht zu besteuern. Sie nehmen aber nur eine grobe Vorsortierung vor, nach Leistungskraft und Belastbarkeit der Bürger.

6. Wer ermittelt die Lohnsteuerabzugsmerkmale?

Für Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist der vorwiegende Aufenthalt maßgebend. 
Für Ehegatten mit mehrfachem Wohnsitz ist das Finanzamt zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Das gilt aber nur, wenn die Ehegatten trotz unterschiedlicher Hauptwohnung nicht dauernd getrennt leben. 

7. Wie wichtig ist die Steuerklasse?

Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Die Lohnsteuer unterscheidet sechs Steuerklassen. Dazu gibt es für Ehegatten das so genannte Faktorverfahren. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unter anderem unterschiedliche Freibeträge. Bis auf die Steuerklassenkombination bei Ehegatten besteht kein Wahlrecht.
Die Steuerklasse wird vom Finanzamt als eines der Lohnsteuermerkmale eingetragen. Wählen Ehegatten das Faktorverfahren, wird die Steuerklasse IV zusammen mit dem ermittelten Faktor eingetragen.

8. Was ist das Faktorverfahren?

Bei der Auswahl der Steuerklasse haben Ehegatten inzwischen die Möglichkeit, das so genannte Faktorverfahren zu wählen. Das Faktorverfahren stellt auf die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer ab. Beim Abzug der Lohnsteuer entlastet es den Ehegatten, der weniger verdient, und belastet den Ehegatten, der mehr verdient. 
Die Tatsache, dass der niedriger verdienende Ehegatte ein höheres Nettoeinkommen hat, kann wichtig sein für Ehepaare, die in der nahen oder mittleren Zukunft mit Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld rechnen. Bei all diesen Bezügen liegt der Nettolohn der vergangenen 12 Monate der Berechnung zugrunde. (siehe auch Frage 9)
Das Faktorverfahren wird beim Finanzamt formlos beantragt. Das Amt berechnet aus den beiden zugrunde liegenden Einkommen einen Faktor, mit dem die Einkommen aufgeteilt werden (daher der Name). In die Berechnung des Faktors gehen auch die Freibeträge ein. Neben dem Faktor können daher keine Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen werden.

9. Wie unterscheiden sich die Steuerklassen?

Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete/verpartnerte, aber dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner.
In die Steuerklasse II gehören Arbeitnehmer, bei denen der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird (soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen). Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Es gibt noch weitere Voraussetzungen (siehe Frage 13).
Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner. Wenn beide Eheleute/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, können sie anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV auch das Faktorverfahren wählen.
Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner der hauptsächliche Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den niedriger verdienenden Ehegatten/Lebenspartner, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingestuft ist. Das Faktorverfahren macht Sinn, wenn die Ehegatten/Lebenspartner den Lohnsteuerabzug stärker beim höher verdienenden Ehegatten/Lebenspartner vorgenommen haben wollen, damit der niedriger verdienende Ehegatte/Lebenspartner ein höheres Nettoeinkommen als bei der Steuerklasse V hat.
Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen: 

  • Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten/Lebenspartner, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden.
  • Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere.
  • Das Faktorverfahren kann anstelle der Kombination III/IV gewählt werden, wenn die Ehegatten/Lebenspartner den Lohnsteuerabzug stärker beim höher verdienenden Ehegatten/Lebenspartner vorgenommen haben wollen, damit der niedriger verdienende Ehegatte/Lebenspartner ein höheres Nettoeinkommen als bei der Steuerklasse V hat. Dadurch kann auch die Festsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt vermieden werden. 

Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein. Sie wird vergeben, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. 
Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Welche Steuerklassen wählen Ehegatten/Lebenspartner im laufenden Jahr?

Berechnungsprogramm der Oberfinanzdirektion Hannover

10. Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?

Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers. Eine Steuerklassenänderung ist deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände ändern.
Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten/Lebenspartnern. Ehegatten/Lebenspartner können im laufenden Kalenderjahr bis zum 30. November einen Antrag auf Wechsel der Steuerklassen stellen. Dies ist auch mehrfach möglich. Für die Änderung ist das Finanzamt zuständig. 

11. Werden Freibeträge automatisch gewährt?

Eine Reihe von steuerlichen Freibeträgen und Pauschbeträgen wird bereits automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Pauschbetrag, werden auf Nachweis die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Beträge angerechnet.
Die Beträge, die sich aus den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und der Gestaltung des Steuertarifs ergeben, sind 

  • der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum von einer Besteuerung verschont (ab 2023: 10.908 Euro),
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für Werbungskosten),
  • der Pauschbetrag für Sonderausgaben,
  • die Vorsorgepauschale (siehe Fragen 17 und 18),
  • bei Steuerklasse II: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. 

Alle diese Beträge werden bei der Steuerberechnung berücksichtigt, ohne dass Sie dazu einen Antrag stellen müssen. Auch der Freibetrag bei Versorgungsbezügen und der Altersentlastungsbetrag bei denjenigen Rentnern und Pensionären, die zusätzlich noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.
Es können auch noch bestimmte individuelle Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmal eingetragen werden. Dazu ist ein Antrag bei Ihrem Finanzamt erforderlich.
Beim Faktorverfahren gehen die Freibeträge in die Ermittlung des Faktors ein. Neben dem Faktor können daher keine Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden (siehe auch Frage 8).

12. Welche Freibeträge kann ich als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigen lassen?

Bestimmte Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen, können als Freibetrag im Rahmen der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Dazu gehören:

Werbungskosten:
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden mit einem pauschalen Kilometersatz von 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt. Der pauschale Kilometersatz steigt ab dem 21. Kilometer für 2021 auf 35 Cent und für 2022 bis 2026 auf 38 Cent pro Kilometer.
Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist möglich, soweit die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.

Sonderausgaben:
Sonderausgaben sind zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer und Spenden. Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist möglich, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.
Weitere Sonderausgaben sind die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung. Diese werden aber nicht in den Sonderausgaben-Pauschbetrag eingerechnet, sondern durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt (siehe auch Frage 18).

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen: 
Diese richten sich nach dem Grad der Behinderung, wie ihn das Versorgungsamt feststellt (vgl. auch den Behindertenausweis). 

Außergewöhnliche Belastungen: 
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten.
Die Berücksichtigung eines Freibetrags für Krankheitskosten ist möglich in Höhe der Aufwendungen minus der etwaigen Kostenerstattung, zum Beispiel durch Ihre Krankenversicherung. Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einkünfte (die so genannte zumutbare Belastung) überschreiten.

Kinderfreibeträge:
In Ausnahmefällen können als Lohnsteuerabzugsmerkmal anstelle der Kinderzahl auch Freibeträge berücksichtigt werden. Das geschieht zum Beispiel bei Auslandskindern, die außerhalb eines EU- oder EWR-Staats leben und für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Negative Einkünfte (Verluste) aus gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, negative Einkünfte (Verluste) aus einem vermieteten Objekt:
Eine Berücksichtigung als Freibetrag kann erstmals ab dem Kalenderjahr erfolgen, das dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung folgt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist nur für verwitwete Alleinerziehende möglich, die im Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr in die Steuerklasse III eingestuft sind.

Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Arbeitnehmer, bei denen neben dem in der Steuerklasse II berücksichtigten Entlastungsbetrag (vgl. Frage 14) für Alleinerziehende (für ein Kind) ein Erhöhungsbetrag für ein weiteres bzw. weitere in seinem Haushalt lebende Kind(er) zu berücksichtigen ist, kann bei seinem örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags stellen. Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM in Höhe von 240 Euro (bei zwei Kindern), 480 Euro (bei drei Kinder) usw.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistung und Handwerkerleistungen
Der Steuerermäßigungsbetrag von 20% der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (höchstens 510 Euro), Dienstleistungen (höchstens 4.000 Euro) und Handwerkerleistungen (höchstens 1.200 Euro) kann mit den Vierfachen als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug angesetzt werden. 

13. Wie können Aufwendungen, die ich dem Arbeitgeber mitteile, den Lohnsteuerabzug mindern?

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind, sondern sich privat versichert haben, können Sie das dem Arbeitgeber melden. Sie legen ihm zum Nachweis eine Bescheinigung über Ihre privaten Basis-Krankenkassen- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge vor. Dies umfasst auch die Beiträge für den mitversicherten Ehegatten und für mitversicherte kindergeldberechtigte Kinder. Auch die Beiträge des privat selbst versicherten Ehegatten gehören dazu, wenn dieser keine Gewinneinkünfte und keine Arbeitseinkünfte erzielt.
Den Lohnsteuerabzug mindern die Beiträge nur, soweit sie die Mindestvorsorgepauschale von zwölf Prozent des Arbeitslohns (höchstens 1.900 Euro, in Steuerklasse III höchstens 3.000 Euro) übersteigen. (siehe auch Frage 18).

14. Wie werden Alleinerziehende steuerlich gefördert?

Für Alleinerziehende ist ein so genannter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorgesehen. 
Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinstehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. 
Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die 

  • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder die verwitwet sind, und die
  • mit keiner anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person wird in der Regel angenommen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. 

Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro pro Jahr. Gehören zum Haushalt mehr als ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt er sich um ein Zwölftel.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind wird beim Lohnsteuerabzug in der Regel mit der Steuerklasse II berücksichtigt. Erhöhungsbeträge für ein zweites und jedes weitere Kind können auf Antrag als zusätzlicher Steuerfreibetrag berücksichtigt werden (vgl. Frage 12).

15. Ich habe als Lohnsteuerabzugsmerkmal einen Freibetrag berücksichtigen lassen. Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Ja. Jeder Arbeitnehmer, bei dem als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag berücksichtigt ist, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ausnahme: Es wurde nur ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen vermerkt, oder der im Jahr erzielte Arbeitslohn übersteigt ab 2023 nicht 12.174 Euro bzw. 23.118 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten/Lebenspartnern. Dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung ist natürlich auch möglich.

16. Kann ein Freibetrag auch bei einem zweiten Dienstverhältnis berücksichtigt werden?

Das ist interessant zum Beispiel für Betriebsrentner, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, oder für Studierende oder andere Arbeitnehmer, die geringe Arbeitslöhne aus mehreren Dienstverhältnissen beziehen.
Die Antwort lautet: Im Prinzip ja.

Erläuterung: Bis zu einer bestimmten Höhe des Arbeitslohns wird beim Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis keine Lohnsteuer einbehalten. Durch diesen "Eingangsbetrag" soll das Existenzminimum von einem Zugriff des Fiskus verschont werden. Bei geringen Arbeitslöhnen wird dieser Eingangsbetrag oft nicht ganz ausgeschöpft. Bei einem weiteren Arbeitsverhältnis wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten, und zwar praktisch ab dem ersten Euro, weil die steuerlichen Freibeträge schon beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Wird der Eingangsbetrag vom ersten Dienstverhältnis aber noch nicht ausgeschöpft, kann das verbleibende steuerfreie Volumen auf das zweite Dienstverhältnis übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der jeweiligen Steuerklasse liegt.
Der nicht ausgeschöpfte Eingangsbetrag wird vom Finanzamt durch die Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags für das erste und eines Freibetrags für das zweite Dienstverhältnis neu verteilt.

17. Welche Pauschbeträge sind wichtig?

Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Pauschbetrag, werden auf Nachweis die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen angerechnet.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Bei der Lohnsteuer besonders wichtig ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten. Darunter fallen Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden auch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt bei 1.230 Euro.

Pauschbetrag für Sonderausgaben:
Unter den Pauschbetrag für Sonderausgaben fallen zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer und Spenden. Nicht dazu gehören die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung. Diese werden durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt bei Ledigen 36 Euro bzw. bei Verheirateten 72 Euro.

Vorsorgepauschale:
Mit der Vorsorgepauschale erfasst werden Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen vor allem Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit. Im Unterschied zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und zum Pauschbetrag für Sonderausgaben wird die Vorsorgepauschale nur beim Lohnsteuerabzug und nicht bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

18. Wie hoch ist die Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Beide Teilbeträge werden in der Regel vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun ermittelt.
Erster Teilbetrag: Bei gesetzlich Rentenversicherten wird für die Rentenversicherung im Jahr 2023 ein Teilbetrag von 9,3% des Arbeitslohns angesetzt. Das gilt auch für die Versicherten in der berufsständischen Versorgung.
Zweiter Teilbetrag: Er bezieht sich auf den Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Basiskrankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Angerechnet werden 7% des Arbeitslohns für die Krankenversicherung (zuzüglich eines etwaigen kassenindividuellen Zusatzbeitrags) und 1,525% des Arbeitslohns für die Pflegeversicherung. Bei Kinderlosen wird ein Zuschlag für die Pflegeversicherung angesetzt von 0,175% des Arbeitslohns. Seit dem 01.07.2023 wird der Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung mit 1,7% und der Zuschlag für Kinderlose bei der Pflegeversicherung mit 0,3% des Arbeitslohns berücksichtigt.
Für beide Teilbeträge gilt: Entschädigungen rechnen nicht zum Arbeitslohn. Als Arbeitslohn wird höchstens die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Anstelle des Teilbetrags für die gesetzliche Basiskrankenversicherung treten bei Privatversicherten die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (siehe auch Frage 11). Für den zweiten Teilbetrag muss der Arbeitgeber allerdings mindestens die sogenannte Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns ansetzen, höchstens 1.900 Euro, in Steuerklasse III höchstens 3.000 Euro.

19. Warum kann es vorkommen, dass der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen nicht berücksichtigt ist?

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen werden als Lohnsteuermerkmal berücksichtigt, sobald die Finanzämter über die erforderlichen Merkmale informiert worden sind. 
Solange der neue Schwerbehindertenausweis gültig ist gilt der Behinderten-Pauschbetrag für die folgenden Jahre wieder direkt bei Lohnsteuerabzug. 

20. Was passiert, wenn ich weitere Dienstverhältnisse aufnehme?

Wenn Sie ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem zweiten oder weiteren Arbeitgeber mitteilen, dass Sie bereits bei einem weiteren Arbeitgeber beschäftigt sind. Ihr neuer Arbeitgeber wird dann für den Lohnsteuerabzug des zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses die Steuerklasse zugrunde legen. Wenn es sich bei den zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen um so genannte Minijobs handelt, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

21. Wer ändert das Lohnsteuerabzugsmerkmal bei Kirchenaustritt oder Kircheneintritt?

Für die Änderung des Kirchensteuermerkmals ist die Gemeinde zuständig. Der Austritt aus der Kirche muss beim Standesamt erklärt werden. Wird die Austrittserklärung nicht persönlich beim Standesamt, sondern schriftlich abgegeben, muss die Erklärung zusätzlich öffentlich beglaubigt sein. Die Information über den Kirchenaustritt wird dem Arbeitgeber dann automatisch zum elektronischen Datenabruf zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden sich auf der Unterseite "Kirchensteuer".
Weitere Fragen?

Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.

Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79,
Erreichbar: Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

1. Wie werden gesetzliche Renten besteuert?

Der Gesetzgeber hat ab 2005 die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen geändert. Seitdem unterliegen nicht nur die Beamtenpensionen, sondern auch die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der so genannten nachgelagerten Besteuerung.

Um Benachteiligungen auszuschließen, wurde seinerzeit eine Übergangsphase von der vorgleagerten zur nachgelagerten Besteuerung von 35 Jahren festgelegt.

2. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Aufwendungen für die Altersvorsorge werden während der aktiven Zeit steuermindernd berücksichtigt. Dafür werden die daraus resultierenden späteren Renteneinnahmen voll besteuert, natürlich unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge.

3. Warum wurde auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt?

Die Umstellung ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es machte zur Auflage, die Besteuerung von Renten und Pensionen einander anzugleichen. Pensionen werden heute schon nachgelagert besteuert. (zu Beamtenpensionen und Werksrenten siehe Frage 11)

4. Welche Vorteile kann die nachgelagerte Besteuerung für mich haben?

Wer noch im aktiven Berufsleben steht und für das Alter vorsorgt, kann die Aufwendungen dafür steuermindernd geltend machen. So steht in jüngeren Jahren, wo vielleicht Familiengründung etc. anstehen, durch die Steuerersparnis mehr Geld für private Zwecke zur Verfügung.

5. Waren gesetzliche Renten vor 2005 steuerfrei?

Nein. Renteneinnahmen musste auch vor 2005 zum Teil versteuert werden. Besteuert wurde dabei der so genannte Ertragsanteil. Das ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.

Wer zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente ging, bei dem lag der Ertragsanteil bis 2004 bei 27 Prozent. Diese 27 Prozent gingen dann in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Das hatte zur Folge, dass viele Bezieher gesetzlicher Renten keine Einkommensteuer zahlen mussten.

6. Was hat sich geändert?

Von 2005 an werden im Prinzip alle gesetzlichen Renten nachgelagert besteuert, unabhängig von ihrem Beginn. Das gilt auch für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil liegt für diese Renten bei 50 Prozent. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbeträge sind in vollem Umfang steuerpflichtig (siehe auch Fragen 9 und 10).

7. Meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat vor 2005 begonnen: Wie hoch ist der Rentenbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer zu zahlen ist?

Alleinstehende zahlen für 2023 keine Einkommensteuer, wenn ihre gesetzliche Rente monatlich nicht mehr als etwa 1.675 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Im Jahr liegt die Grenze also bei etwa 20.100 Euro.

Ehepaare zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als etwa 3.350 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze also bei etwa 40.200 Euro.
Bitte beachten Sie: Die vorstehend genannten Beträge gelten nicht in jedem Fall. Die regulär anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits berücksichtigt. Die genannten Beträge erhöhen sich, wenn Sie zusätzliche steuermindernde Tatbestände (z.B. den Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend machen können.

8. Ich gehe zwischen 2005 und 2039 in Rente. Wie wird meine Rente besteuert?

Die Besteuerung ändert sich nach klaren Regeln. Der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente ist dabei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die in 2005 oder davor begonnen haben, liegt der Anteil, der besteuert wird, bei 50 Prozent. Für jeden späteren Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um jeweils 2 Prozent. Das geht so bis 2020. Danach steigt der Besteuerungsanteil jeweils um 1 Prozent. Ab dem Jahr 2040 erreicht er dann 100 Prozent: Die Renten werden von diesem Jahrgang an voll besteuert.

Beispiele: Ein Rentner, dessen Rente in 2010 zu laufen beginnt, muss 60 Prozent versteuern, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Ein Rentner, dessen Rente im Jahr 2021 zu laufen beginnt, muss 81 Prozent versteuern, 19 Prozent sind steuerfrei. 

Tabelle für den Besteuerungsanteil:

Jahr des Rentenbeginns / Besteuerter Anteil an der Rente

bis 200550 %202383 %
200652 %202484 %
200754 %202585 %
2008 56 %202686 %
200958 %202787 %
201060 %202888 %
201162 %202989 %
201264 %203090 %
201366 %203191 %
201468 %203292 %
201570 %203393 %
201672 %203494 %
201774 %203595 %
201876 %203696 %
201978 %203797 %
202080 %203898 %
202181 %203999 %
202282 %bis 2040100 %

Einen "Alterseinkünfte-Rechner" zur Berechnung der Einkommensteuer Ihrer Alterseinkünfte finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern.

9. Bleibt der steuerfreie Teil der Rente für mich immer gleich?

Ja, und zwar in Form eines feststehenden Euro-Betrags. Dieser Betrag wird im Prinzip für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Der Rentenfreibetrag ändert sich nur bei außerordentlichen Rentenanpassungen, wie zum Beispiel durch die 2014 eingeführte so genannten Mütterrente (siehe Frage 22).

Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, wird der steuerfreie Betrag anhand der Jahresrente in 2005 ermittelt. Für alle anderen Renten wird der steuerfreie Betrag ermittelt anhand der Jahresrente des ersten Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. (Beispiel siehe Frage 10)

10. Ich bin Arbeitnehmer und bin im September 2023 in Rente gegangen. Pro Monat beziehe ich eine Rente von 1.200 Euro. Zum 1. Juli 2023 soll eine Rentenanpassung auf 1.240 Euro erfolgen, zum 1. Juli 2024 auf 1.280 Euro. Was muss ich versteuern?

Der Rentenbeginn liegt in 2023, also sind 83 Prozent der Rente zu versteuern und 17 Prozent der Jahresrente für 2024 bleiben steuerfrei.

Für 2023 bedeutet das:

4 x 1.200 Euro = 4.800 Euro.

Davon 83 % steuerpflichtig = 3.984 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 3.882 Euro

Für 2024 bedeutet das:

6 x 1.200 Euro = 7.200 Euro.
6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.
Jahresrente = 14.640 Euro.

Davon 83 % steuerpflichtig = 12.151 Euro.
Minus Werbungskosten = 102 Euro.

Zu versteuern = 12.049 Euro.

Für die restliche Rentenlaufzeit gilt:

Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Rentenbeginn war in 2023, zur Berechnung herangezogen wird also 2024. Wie oben dargelegt, beträgt in 2024 der steuerfreie Betrag 2.489 Euro (17 % von 14.640 Euro). Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Für 2025 heißt das also:

6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.
6 x 1.280 Euro = 7.680 Euro.
Jahresrente = 15.120 Euro.

Minus steuerfreier Teil (Festbetrag laut 2024) = 2.489 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 12.529 Euro.

11. Wie werden Betriebsrenten und Beamtenpensionen besteuert?

Werkspensionen (andere Begriffe: Werksrenten/Betriebsrenten) und Beamtenpensionen sind Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers. Hier ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz wenig. Betriebsrenten und Beamtenpensionen müssen voll versteuert werden. Die Lohnsteuer wird bei der Auszahlung einbehalten.

Der Versorgungsfreibetrag ist nunmehr abhängig vom Jahr des Renten- bzw. Pensionsbeginns. Bei Betriebsrenten und Beamtenpensionen, die im Jahr 2005 oder davor begonnen haben, liegt der Versorgungsfreibetrag bei 40 % der Versorgungsbezüge höchstens 3000 Euro. Für jeden späteren Rentner- bzw. Pensionärsjahrgang werden sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags – wie auch der steuerfreie Teil der gesetzlichen Renten – kontinuierlich verringert. Für jedes weitere Jahr bis 2020 verringert sich der Prozentsatz um 1,6 Punkte sowie der Höchstbetrag um 120 Euro, ab 2021 bis 2040 verringert sich für jedes weitere Jahr der Prozentsatz um 0,8 Punkte sowie der Höchstbetrag um 60 Euro. Der bei Eintritt in den Ruhestand errechnete Versorgungsfreibetrag ist für die gesamte Dauer der Versorgung gleich.

Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt wie bei den Renten 102 Euro.

Zusätzlich gibt es bei Betriebsrenten und Beamtenpensionen, die im Jahr 2005 oder davor begonnen haben, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro. Der Zuschlag verringert sich für jeden neuen Rentner- bzw. Pensionärsjahrgang um 36 Euro für jedes weitere Jahr bis 2020 und um 18 Euro für jedes weitere Jahr ab 2021 bis 2040.

12. Wie werden Renten aus Pensionskassen besteuert?

Renten aus Pensionskassen werden wie private Altersrenten mit dem Ertragsanteil besteuert, es sei denn, die Beiträge wurden seit 2002 zusätzlich steuerlich gefördert. In dem Umfang, in dem die Renten aus Pensionskassen auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden sie in voller Höhe besteuert. Renten aus Pensionskassen entsprechen nicht den Werkspensionen und Beamtenpensionen.

13. Wie werden gesetzliche Erwerbsminderungsrenten besteuert?

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Altersrenten nachgelagert versteuert. Das gilt auch für Renten, die schon vor 2005 begonnen haben.

14. Wie werden Renten aus einer privaten, selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteuert?

Renten aus einer privaten, selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (anderes Wort: Berufsunfähigkeitsversicherung) werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe der Ertragsanteile hängt von der Laufzeit der Rente ab.

15. Ich beziehe eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Was passiert, wenn sie in eine Altersrente umgewandelt wird?

Für die Altersrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, auch wenn sie aus der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente entsteht. 

Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, berechnet sich der steuerfreie Rententeil etwas anders als üblich: Auf das Jahr des Rentenbeginns der Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das ist günstiger für den Rentner. Der steuerpflichtige Anteil darf jedoch nicht kleiner als 50 Prozent sein.

16. Wie werden Renten eines Selbständigen besteuert, der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt hat?

Diese Renten werden wie andere gesetzliche Altersrenten nachgelagert besteuert.

Auf Antrag kann ein Teil der Rente mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden, und zwar dann, wenn bis zum 31.12.2004 für die Rente mindestens zehn Jahre Beiträge entrichtet wurden, die über den gesetzlichen Höchstbeiträgen zur Rentenversicherung lagen (so genannte Öffnungsklausel).

Der Rentner muss dazu einen Antrag stellen und den entsprechenden Rententeil nachweisen. Der Antrag kann erst im Jahr des Rentenbeginns gestellt werden, nicht früher.

17. Erfährt das Finanzamt, dass ich eine Rente beziehe?

Es gibt eine zentrale Stelle, die jährlich über die Rentenempfänger und die Rentenzahlungen informiert wird. Die Mitteilungen heißen Rentenbezugsmitteilungen. Sie stammen von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, Pensionskassen und Pensionsfonds, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den privaten Versicherungsunternehmen.

Die zentrale Stelle leitet die Daten zur Überprüfung an die Finanzämter weiter. Das kann dazu führen, dass das Finanzamt Sie auffordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, falls Sie nicht bereits von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.

18. Muss ich jetzt keine Steuererklärung mehr abgeben, weil es doch diese Rentenbezugsmitteilungen gibt?

Die Tatsache, dass es die Rentenbezugsmitteilungen gibt, entbindet nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (siehe Frage 19).

19. In welchem Fall muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Renten sind steuerpflichtig. Es besteht also im Prinzip die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 

Konkret gilt: Wenn die Renten und anderen Einkünfte nicht zu einer Einkommensteuerschuld führen (das heißt, wenn die Einkünfte so niedrig liegen, dass Sie keine Steuern zahlen müssen), brauchen Sie auch keine Steuererklärung abzugeben. Ob so ein Fall vorliegt, kann hier leider nicht pauschal beantwortet werden.

In Zweifelsfällen hilft Ihnen Ihr Finanzamt schnell weiter.

20. Beispiel: Ich bin seit 2016 Rentnerin und alleinstehend. Ab welchem Betrag muss ich ab 2017 eine Steuererklärung abgeben?

Ein alleinstehender Rentner muss nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt 8.820 Euro im Jahr 2017, 9.000 Euro im Jahr 2018, 9.168 Euro im Jahr 2019, 9.408 Euro im Jahr 2020, 9.744 Euro im Jahr 2021, 10347 Euro im Jahr 2022 und 10.908 Euro im Jahr 2023. Wenn außer der seit 2016 laufenden Rente keine weiteren Einkünfte vorliegen, wird dieser Betrag im Jahr 2017 in der Regel etwa dann überschritten, wenn die gesetzliche Jahresbruttorente höher liegt als 14.300 Euro. Im Jahr 2018 steigt dieser Betrag auf 14.500 Euro, im Jahr 2019 auf 14.800 Euro, im Jahr 2020 auf 15.300 Euro, im Jahr 2021 auf 15.700 Euro, im Jahr 2022 auf 16.300 Euro und im Jahr 2023 auf 16.900 Euro.

Bitte beachten Sie: Die vorstehend genannten Beträge, ab denen eine Steuererklärung abzugeben ist, gelten nicht in jedem Fall. Die regulären Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits berücksichtigt. Die genannten Beträge erhöhen sich, wenn Sie zusätzliche steuermindernde Tatbestände (z.B. den Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend machen können.

21. Beispiel: Wir sind seit 2016 Rentner und miteinander verheiratet. Ab welchem Betrag müssen wir ab 2017 eine Steuererklärung abgeben?

Wenn ein verheiratetes Rentnerehepaar keine weiteren Einnahmen hat, muss es nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen den doppelten Grundfreibetrag übersteigt. Der doppelte Grundfreibetrag beträgt 17.640 Euro im Jahr 2017, 18.000 Euro im Jahr 2018, 18.336 Euro im Jahr 2019, 18.816 Euro im Jahr 2020, 19.488 Euro im Jahr 2021, 21.816 Euro im Jahr 2022 und 21.816 Euro im Jahr 2023. Wenn außer den seit 2016 laufenden Renten keine weiteren Einkünfte vorliegen, wird dieser Betrag im Jahr 2017 in der Regel etwa dann überschritten, wenn die gesetzliche Jahresbruttorente höher liegt als 28.600 Euro. Im Jahr 2018 steigt dieser Betrag auf 29.000 Euro, im Jahr 2019 auf 29.600 Euro, im Jahr 2020 auf 30.600 Euro im Jahr 2021 auf 31.400 Euro, im Jahr 2022 auf 32.600 Euro und im Jahr 2023 auf 33.800 Euro.

Bitte beachten Sie: Die vorstehend genannten Beträge, ab denen eine Steuererklärung abzugeben ist, gelten nicht in jedem Fall. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch gegebenenfalls vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen spielen eine Rolle.

22. Beispiel: Ich bin seit 2005 Rentnerin und alleinstehend. Seit Juli 2014 ist meine Rente um die Mütterrente erhöht worden. Wie wird die Mütterrente besteuert?

Die so genannte Mütterrente ist als Teil Ihrer Altersrente steuerpflichtig. Sie ist eine außerordentliche Rentenanpassung. Der Rentenfreibetrag ist daher neu festzulegen (siehe Frage 9). Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Prozentsatz des Jahres 2005 (= 50%) und den Wertverhältnissen des Jahres 2005 (= 26,13 Euro monatlich je Kind). Der 2005 festgeschriebene Rentenfreibetrag hat sich daher um 156,78 Euro je Kind erhöht, für das die Mütterrente gezahlt wird (12 Monate * 26,13 Euro * 50%).

Bitte beachten Sie: Der Besteuerungsanteil, der auf die Mütterrente entfällt, wird nicht gesondert ausgewiesen, sondern vom Finanzamt anhand der von der Deutschen Rentenversicherung elektronisch übermittelten Daten errechnet. Um das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, stellt die Deutsche Rentenversicherung Ihnen auf Wunsch eine Mitteilung über die Rentenhöhe und den Rentenanpassungsbetrag aus. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, in welche Zeile des Steuererklärungsvordrucks die verschiedenen Angaben einzutragen sind.

Zusätzliche Informationen finden Sie:

Steuertipp: Hinweise für ältere Menschen

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Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

1. Was ist die Riester-Förderung? 

Mit der Riester-Förderung unterstützt der Staat den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung (sogenannte Riester-Rente) bzw. die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum (sogenanntes Wohn-Riestern). Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern zu einer zusätzlichen lebenslangen Leibrente zu verhelfen bzw. zu mietfreiem Wohnen im Alter. Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten.
Die Förderung ist benannt nach dem ehemaligen Arbeits- und Sozialminister Walter Riester. 

2. Wie wird gefördert? 

Der Staat fördert durch die so genannte Altersvorsorgezulage, die er den Versicherten gutschreibt. Die Grundzulage beträgt jährlich 175 Euro. Wer die Bedingungen für diese Zulage erfüllt und noch keine 25 Jahre alt ist, erhält einmalig den so genannten Berufseinsteigerbonus von 200 Euro. Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt (siehe Frage 1), so erhält der andere Ehegatte ebenfalls die Grundzulage, wenn er einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und mindestens 60 Euro im jeweiligen Beitragsjahr eingezahlt hat.
Zur Grundzulage kommt gegebenenfalls eine Kinderzulage von jährlich 185 Euro hinzu. Für ein Kind, das im Jahr 2008 oder später geboren wird, erhöht sich die Kinderzulage auf jährlich 300 Euro. Die Kinderzulage wird grundsätzlich der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.
Außerdem können die Beiträge zur Riester-Rente als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diesen Steuervorteil gibt es aber nur, wenn sein Wert höher ist als der der Altersvorsorgezulage (siehe Frage 9). 

3. Was ist "Wohn-Riestern"?

Wohn-Riestern bedeutet zum einen, dass gefördertes Altersvorsorgekapital für den Bau oder den Erwerb selbstgenutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden kann. Zum anderen sind auch die Tilgungsleistung bei einer selbstgenutzten Immobilie steuerlich begünstigt.

4. Kann ein geringfügig Beschäftigter die Riester-Förderung in Anspruch nehmen? 

Ja. Die Riester-Förderung gibt es auch für geringfügig Beschäftigte, wenn sie den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung durch eigene Beiträge auf den vollen Beitragssatz aufstocken.

5. Wie erhalte ich den Sonderausgabenabzug? 

Der Sonderausgabenabzug wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt. 
Bitte füllen Sie die Anlage AV (Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen) aus. Vom Anbieter der Riester-Rente - zum Beispiel einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank, einem Fonds - werden die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Sie müssen dem Finanzamt daher keine Bescheinigung über die geleisteten Beiträge vorlegen.

6. Wie wirkt sich der Sonderausgabenabzug aus? 

Die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge, also Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulage, können bis zu 2.100 € (bei Ehegatten, die beide unmittelbar förderberechtigt sind bis zu 4.200 €) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt (siehe Frage 1) und der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt (siehe Frage 2), so beträgt der Höchstbetrag 2.160 €.  Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird geprüft, ob sich der Sonderausgabenabzug günstiger auswirkt als die Zulage (Günstigerprüfung). Bei Ehegatten wird dabei auch der Zulagenanspruch des mittelbar zulagenberechtigten Ehegatten angesetzt.
Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage, erstattet das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids die Differenz. Der Berufseinsteigerbonus bleibt bei der Günstigerprüfung außen vor.

7. Wie erhalte ich die Zulage? 

Sie stellen einen Zulageantrag. Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck reichen Sie beim Anbieter der Riester-Rente ein (zum Beispiel Versicherungsgesellschaft, Bank, Fonds), an den Sie die Beiträge geleistet haben. Frist für das Stellen des Antrags: bis Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr. Beispiel: Für das Beitragsjahr 2022 muss der Antrag bis Ende 2024 gestellt werden. 

Der Anbieter der Riester-Rente erfasst dann die erforderlichen Angaben (Daten zum Vertrag, Sozialversicherungsnummer oder Zulagenummer, Bemessungsgrundlage, Daten zur Kinderzulage, Höhe der Beiträge) und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund. 
Die ZfA errechnet den Zulagenanspruch und überweist die Zulage an den Anbieter. Der Anbieter schreibt die Zulage dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gut. Die Zulage wird nicht an Sie ausgezahlt. 

8. Muss ich die Zulage jedes Jahr beantragen?

Im Prinzip ja. Es ist aber möglich, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Dazu wenden Sie sich an Ihren Anbieter und beauftragen ihn durch eine einmalige schriftliche Bevollmächtigung, dass er für Sie jedes Jahr einen Zulagenantrag stellt.

9. Schließen sich die Förderung durch Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug aus?

Zulage und Sonderausgabenabzug schließen sich nicht aus.
Neben der einkommensunabhängigen Zulage gibt es unter Umständen einen weiteren Steuervorteil, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Dies prüft das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheides automatisch und erstattet Ihnen die über die Altersvorsorgezulage (ohne den Berufseinsteigerbonus) hinausgehende Steuerermäßigung.
Das heißt also: Ist der Zulagenanspruch höher als der Steuervorteil aus dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus. 
Ist der Steuervorteil aus dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben dagegen höher als der Zulagenanspruch, wird der Sonderausgabenabzug gewährt und zugleich die tarifliche Einkommensteuer um die Zulage erhöht. Das bedeutet: Es wirkt sich immer nur der steuerliche Vorteil aus, der über den Zulagenanspruch hinaus geht.

10. Was bedeutet der Begriff "schädliche Verwendung"?

Sinn der Riester-Förderung ist es, durch eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Rente) ist es, durch eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge eine eventuelle Rentenlücke durch eine zusätzliche lebenslange Leibrente oder durch günstigeres Wohnen zu schließen.
Lässt sich der Bürger das angehäufte Kapital auszahlen, zum Beispiel während der Ansparphase oder nach Beginn der Rentenzahlungen, verfehlt die staatliche Förderung ihren Zweck. Es liegt dann eine schädliche Verwendung vor. Das ist auch der Fall, wenn eine geförderte Wohnimmobilie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 
Das gilt im Prinzip auch, wenn der Bürger in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraums wegzieht und seine unbeschränkte Steuerpflicht endet. 
Es gibt aber auch Ausnahmen (siehe auch Frage 11).

11. Gibt es Ausnahmen bei der "schädlichen Verwendung"?

Unschädlich ist eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals bei Beginn der Auszahlungsphase.
Auch so genannte Kleinbetragsrenten können in Form einer einmaligen Abfindung unschädlich ausgezahlt werden.

12. Was ist bei einer schädlichen Verwendung zurückzuzahlen? 

Zurückzuzahlen sind die gesamten Zulagen und gegebenenfalls die zusätzliche Steuerersparnis aufgrund des Sonderausgabenabzugs. Die im Kapital angesammelten Erträge und Wertsteigerungen sind voll zu versteuern. 

13. Wie wird später die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag besteuert? 

Die Rentenzahlungen, die Ihnen später aus dem geförderten Kapital zufließen, sind in voller Höhe zu versteuern.

14. Wird auch das Wohn-Riestern besteuert?

Ja. Später in der Rentenphase wird das in der Förderphase für Besteuerungszwecke gebildete Wohnförderkonto steuerwirksam aufgelöst. Es gibt dann ein Wahlrecht zwischen einer schrittweisen Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr und einer ermäßigten Einmalbesteuerung. 

15. Wo bekomme ich Informationen zur Riester-Rente? 

Aktuelle Informationen gibt es auf den Internetseiten von 

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  gibt es eine Checkliste zur steuerlichen Förderung der privaten Altersversorgung. Dort stehen weitere nützliche Adressen. 

Es gibt auch viele Broschüren, darunter

Weitere Fragen?

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Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

1. Was ist die Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente ist eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, die zu einer lebenslangen monatlichen Rente führt. In der Ansparphase wird sie vom Staat steuerlich gefördert. In der Auszahlungsphase wird sie wie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. 

Die Rürup-Rente heißt auch Basis-Rente. Benannt ist sie nach dem Wissenschaftler und Sachverständigen Bert Rürup.

2. Was zeichnet die Rürup-Rente aus?

Die Rürup-Rente wird in der Regel als Altersrente vereinbart. Ergänzend zur Altersrente kann eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Die Rürup-Rente kann aber auch nur als Berufsunfähigkeitsrente oder als Erwerbsminderungsrente vorgesehen werden. In der Ansparphase sind Einzahlungen in unterschiedlicher Höhe möglich. Dies hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab. Der Vertrag muss zertifiziert sein und der Versicherungsnehmer gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung eingewilligt haben.

In der Auszahlungsphase gilt:

  • Die Rürup-Rente darf als Altersrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahrs ausgezahlt werden. Wurde der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen gilt als Altersgrenze: Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Die Rürup-Rente darf grundsätzlich nur lebenslang monatlich gezahlt werden. Es ist nicht zulässig, dass das Rentenkapital in einem Gesamtbetrag oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt wird. Möglich ist aber, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Eine Waisenrente darf nur für den Zeitraum gezahlt werden, in dem die Waise steuerlich als Kind berücksichtigt wird. 
  • Die Rentenansprüche sind nicht übertragbar, nicht veräußerbar, nicht beleihbar und auch nicht vererbbar.

3. In welcher Form wird bei der Rürup-Rente Vermögen aufgebaut?

Eine Rürup-Rente kann bei einem Versicherungsunternehmen als klassische Rentenversicherung abgeschlossen werden. Sie kann aber auch als fondsgebundene Rentenversicherung ausgestaltet sein.

Auch Verträge mit Investmentgesellschaften und Banken sind möglich, wenn diese in der Auszahlungsphase die zu Frage 2 genannten Bedingungen erfüllen.

4. Für wen kann sich die Rürup-Rente besonders lohnen?

Eine Rürup-Rente kann jeder abschließen. Besondere Vorteile hat sie für Freiberufler und Selbständige, wegen der Flexibilität der Einzahlungen und der Ausgestaltung der steuerlichen Förderung. Dabei profitieren vor allem Freiberufler und Selbständige, die ein hohes Einkommen versteuern: Denn der Steuervorteil während der Einzahlung dürfte regelmäßig höher sein als die Besteuerung bei der Rentenzahlung.

Auch für Beamte und Angestellte kann eine Rürup-Rente als Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge interessant sein.

5. Wie funktioniert die steuerliche Förderung in der Ansparphase?

Teile der Beiträge zur Rürup-Rente können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei gelten Höchstgrenzen.

Die Berechnung erfolgt in einem komplexen Verfahren.

  1. In einem ersten Schritt wird auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Zusätzlich angesetzt wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, eventuelle Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zusammen mit den Beiträgen zur Rürup-Rente wird bei Alleinstehenden ein Höchstbetrag in Höhe des Höchstbeitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2023: 26.528 Euro) als Sonderausgabe berücksichtigt. Bei zusammen veranlagten Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag (2023: 53.056 Euro).
    Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen wird der Höchstbetrag um fiktive Rentenversicherungsbeiträge gemindert. Dabei wird einheitlich im Bundesgebiet auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 85.200 Euro) abgestellt. Für 2023 wird der Höchstbetrag somit um 18,6 % des Bruttoarbeitslohns, maximal um 15.847 Euro für jede betroffene Person, gekürzt.
    In einer Übergangsphase von 2005 bis 2022 werden die Beiträge zur Rürup-Rente und der Höchstbetrag aber nur zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Voll zum Tragen kommen die Höchstbeträge von 2023 an.
     
  2. Die begünstigten Beiträge werden in einem zweiten Berechnungsschritt um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Der verbleibende Betrag kann dann als Sonderausgaben zum Abzug kommen.

6. Wie sind die Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente zu versteuern?

Die Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente werden wie gesetzliche Altersrenten versteuert, das heißt, es erfolgt eine Überleitung zur so genannten nachgelagerten Besteuerung. Rentenzahlungen, die erstmalig im Jahr 2018 gezahlt werden, sind mit 76 Prozent der Besteuerung unterworfen. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich bis 2020 der Besteuerungsanteil um 2 Prozent, danach bis 2040 um jeweils 1 Prozent. Ab dem Jahr 2040 sind die Rentenzahlungen dann voll steuerpflichtig.

7. Wo kann ich mich unabhängig über die Rürup-Rente informieren?
 
Unabhängige Informationen erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen.

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1. Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Umsatz von Gütern und Dienstleistungen belastet, wenn ein Verbraucher diese in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuer wird im Prinzip auf alle Umsätze erhoben. Es gibt aber Ausnahmen.

2. Wie berechnet sich die Umsatzsteuer?

Ein einfaches Beispiel: Eine Frau kauft in einem Kaufhaus ein Kleid für 119 Euro. In diesem Preis sind 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten. Die Umsatzsteuer ist aus dem Verkaufspreis heraus zu rechnen, sie wird nicht aufgeschlagen. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent ergibt sich eine Umsatzsteuer von 19 Euro (19/119 von 119 Euro). Der so genannte Nettobetrag (Entgelt) liegt bei 100 Euro.

3. Wie hoch sind die Steuersätze?

Nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gibt es drei Steuersätze. Zum einen den Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), dem die meisten Umsätze unterliegen. Zum anderen den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG); ihm unterliegen unter anderem fast alle Lieferungen von Lebensmitteln (ausgenommen: die meisten Getränke), Bücher und Zeitungen, Umsätze im kulturellen Bereich (Theater, Kino) und der öffentliche Nahverkehr. Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2023 unterlagen auch Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Getränke – dem ermäßigten Steuersatz. Daneben gilt für bestimmte Umsätze in Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen ein Steuersatz von null Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG).

Daneben gibt es für bestimmte Berufsgruppen gesonderte Durchschnittssätze, zum Beispiel für Land- und Forstwirte.

4. Wie funktioniert das Umsatzsteuersystem?

Das Umsatzsteuersystem ist gekennzeichnet durch zwei Elemente:

  • die Ausgangsumsatzsteuer und
  • die Vorsteuer.

Die Ausgangsumsatzsteuer:
Das ist die Umsatzsteuer, die vom Unternehmer an das Finanzamt zu zahlen ist. Grundlage sind die Umsätze (Verkäufe) des Unternehmers.

Die Vorsteuer:
Das ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt. Sie wird in der Regel vom Finanzamt erstattet.

Beispiel: Ein Elektrohändler hat in einem Jahr Radios für 95.200 Euro gekauft und für 119.000 Euro verkauft. Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent. Die Ausgangsumsatzsteuer ist aus den Verkaufserlösen heraus zu rechnen: 19/119 von 119.000 Euro = 19.000 Euro. Die Vorsteuer berechnet sich analog aus den Einkaufspreisen: 19/119 von 95.200 Euro = 15.200 Euro. Der Elektrohändler kann in seiner Umsatzsteuererklärung die Ausgangsumsatzsteuer und die Vorsteuer miteinander verrechnen. Die sich daraus ergebende Differenz von 3.800 Euro (19.000 Euro minus 15.200 Euro) muss er an das Finanzamt zahlen.

5. Gibt es einen Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?

Nein. Beide Bezeichnungen meinen heute dasselbe. Umsatzsteuer entsteht, wenn Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen getätigt werden. Daraus entstand der in Deutschland traditionell gebräuchliche Name Umsatzsteuer. Funktionell korrekter ist aber die Bezeichnung Mehrwertsteuer, weil jeder Unternehmer letztlich nur den Gewinnaufschlag versteuert, der auf einer Wertschöpfung beruht, also den geschaffenen Mehrwert.

Beispiel Elektrohändler (Frage 4): Der Mehrwert, den der Elektrohändler schafft, ergibt sich aus Verkaufserlös (119.000 Euro) minus Einkaufspreis (95.200 Euro) = 23.800 Euro. Die Steuerlast auf den Mehrwert berechnet sich: 19/119 von 23.800 Euro = 3.800 Euro.

6. Welche Steuererklärungen sind abzugeben?

Der Unternehmer hat für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (siehe Frage 7) eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss er eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, in der er alle Ausgangsumsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge des vorangegangenen Jahres auflistet.

Bei der Umsatzsteuer gelten die Steuererklärungen als Steueranmeldungen. Das bedeutet: Der Unternehmer hat darin die Steuer selbst zu berechnen. Zudem steht die Abgabe einer Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sobald die Steueranmeldung beim Finanzamt eingegangen ist, gilt sie als Steuerfestsetzung, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Steuerbeträge, die der Unternehmer selbst berechnet hat, muss er an das Finanzamt abführen bzw. er bekommt sie vom Finanzamt erstattet, ohne dass in der Regel ein gesonderter Steuerbescheid erteilt wird. Vorsteuerüberschüsse (die Vorsteuer übersteigt die Ausgangsumsatzsteuer) werden aber nur erstattet, wenn das Finanzamt zustimmt.

7. Wann sind die Steuererklärungen abzugeben?

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Jahres abzugeben. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nach Ende jedes Kalendervierteljahrs abzugeben.

Beträgt die Umsatzsteuer des gesamten Vorjahrs jedoch mehr als 7.500 Euro, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach jedem Kalendermonat abgegeben werden.

Beträgt die Umsatzsteuer des Vorjahrs nicht mehr als 1000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien. Dann ist lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 Euro, kann der Unternehmer wählen: Anstelle des Kalendervierteljahrs kann er sich für den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum entscheiden, um Vorsteuerüberschüsse früher erstattet zu bekommen. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend.

Beginnt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu, ist der Voranmeldungszeitraum im laufenden und dem folgenden Kalenderjahr grundsätzlich der Kalendermonat. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen in Neugründungsfällen jedoch ausgesetzt. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich in diesen Besteuerungszeiträumen auch in Neugründungsfällen nach den allgemeinen Regelungen. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr allerdings nicht in Betracht.

Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des jeweiligen Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen. Diese Frist kann auf Antrag um jeweils einen Monat verlängert werden, wenn der Unternehmer eine Sondervorauszahlung entrichtet (Dauerfristverlängerung).

8. Wie sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu übermitteln?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmern elektronisch (papierlos) an das Finanzamt authentifiziert übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist verpflichtend papierlos mittels Authentifizierung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Dies erfolgt unter Verwendung eines elektronisches Zertifikats, das Sie kostenlos durch eine Registrierung bei ElsterOnline erhalten.
 
Nur in Ausnahmefällen (Fälle sog. unbilliger Härten) kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. die Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen (vgl. § 150 Abs. 8 AO).

Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - ab, muss er die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG).

9. Wo gibt es die entsprechenden Steuerprogramme?

Weitere Informationen bei
www.elster.de
Elektronische Steuererklärung

10. Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Für Unternehmer mit geringen Umsätzen gibt es eine Sonderregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach wird von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt auch keinen Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer auch keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen dürfen. Erteilen sie dennoch solche Rechnungen, müssen sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer aber dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen (siehe Frage 16).

Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer im vorangegangen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr neu auf, ist der voraussichtliche Umsatz entscheidend. Maßgebend ist hierbei die Umsatzgrenze von 50.000 Euro.

Ein Unternehmer, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Er muss dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Es wird dann die so genannte Regelbesteuerung angewendet, also die normale Erhebung von Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Vor allem bei hohen Vorsteuerüberschüssen kann dies von Vorteil sein.

Wählt ein Kleinunternehmer die Regelbesteuerung, ist er daran fünf Jahre gebunden.

11. Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält jeder Unternehmer (nicht Kleinunternehmer), der sich am EU-grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer beim Finanzamt, unter der Sie ihre Umsatzsteuererklärungen abgeben.

12. Wie bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird einmalig vergeben. Sie bleibt auch unverändert, wenn sich die Steuernummer beim Wechsel des Finanzamts ändert. 
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nicht durch das Finanzamt erteilt, sondern auf schriftlichen Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann beim BZSt auch elektronisch über das Internet beantragt werden.
bzst.bund.de
 
Wird ein Unternehmen neu gegründet, ist es auch möglich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung zu beantragen.
 
13. Welche Bedeutung hat die Rechnung bei der Umsatzsteuer?

Die Rechnung ist bei der Umsatzbesteuerung besonders wichtig. Der Unternehmer muss den Umsatzsteuerbetrag auf seiner Rechnung für die geleisteten Dienstleistungen oder gelieferten Güter gesondert ausweisen. Nur dann darf der Empfänger dieser Leistung, sofern er als Unternehmer dazu berechtigt ist, diese Steuer als Vorsteuer abziehen.

Ein Unternehmer, der Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat, hat gegenüber dem Leistenden einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

14. Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
 
Rechnungen müssen für Zwecke der Umsatzsteuer bzw. des Vorsteuerabzugs laut § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zwingend folgende Angaben enthalten: 

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die Steuernummer, die das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilt hat, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die das Bundesamt für Finanzen dem leistenden Unternehmer erteilt hat,
  3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  4. eine fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, (Anm.: Vereinnahmung des Entgelts vor Ausführung der Leistung), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
  8. den Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 (Anm.: Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.

Weitere Pflichtangaben können sich nach § 14a Umsatzsteuergesetz ergeben.
 
15. Gibt es Besonderheiten bei Rechnungen über kleine Beträge?
 
Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis zu einem (Brutto-)Betrag von 250 Euro werden geringere Anforderungen an die Pflichtangaben in der Rechnung gestellt. Solche Rechnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung):

  1. den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Der Rechnungsempfänger darf hier den Vorsteuerbetrag auf der Grundlage des angegebenen Steuersatzes aus dem Bruttobetrag herausrechnen. Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass der konkrete Steuersatz angegeben wird. Zulässig sind zum Beispiel die Angaben "inkl. 19 Prozent USt" oder "Im Preis sind 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten".
 
16. Was ist für Kleinunternehmer beim Ausstellen einer Rechnung zu beachten?

Ein Kleinunternehmer, der die Regelung des § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nimmt, darf in seinen Rechnungen weder Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den Steuersatz angeben. Ein solcher unberechtigter Umsatzsteuerausweis hätte zur Folge, dass die offen ausgewiesene Steuer geschuldet wird und an das Finanzamt abzuführen ist, der Leistungsempfänger diese Steuer aber dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen kann.

Beispiel: Ein Kleinunternehmer verkauft Waren für insgesamt 119 Euro an einen anderen Unternehmer (kein Kleinunternehmer). In der Rechnung weist er einen Nettobetrag von 100 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 19 Euro aus. Der Kleinunternehmer muss die ausgewiesene Umsatzsteuer von 19 Euro an das Finanzamt zahlen; der Käufer kann diesen Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen.

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