Das Foto zeigt Kräne auf einer Baustelle.

Bauwirtschaft

Rechtliche Grundlage für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Erarbeitet und fortgeschrieben wird die VOB durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der sich aus Mitgliedern der Auftragnehmer- und Auftraggeberseite paritätisch zusammensetzt. Die VOB unterteilt sich in die Teile A, B und C. Teil A regelt die Vergabe von Bauaufträgen (VOB/A), Teil B bietet einen partnerschaftlich ausgerichteten Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen (VOB/B) und Teil C umfasst eine Zusammenstellung von DIN-Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C).

Bauvergaberecht

Vergaberecht ist im wesentlichen Verfahrensrecht. Es regelt nicht das „Was“, sondern das „Wie“, also in welchem Verfahren und nach welchen Regeln öffentliche Auftraggeber zuvor näher definierte (Bau)Leistungen zu beschaffen haben. In der Anwendung für den öffentlichen Bauherrn in Rheinland-Pfalz werden die Vergabeordnungen durch das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben – VHB ergänzt. Hier finden sich u.a.  zu den einzelnen Paragraphen sowie einheitliche Vertragsmuster und Formblätter.

Vergabe- und Vertragshandbuch für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes Ausgabe 2017, Aktualisierung Stand April 2019

Bei der Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Landes verwendet das Land als Arbeitsmittel für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Bauleistungen das Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes – (VHB Bund) in der jeweils aktuellen Fassung.
Das VHB des Bundes findet dabei nur insoweit Verwendung, als die darin enthaltenen Regelungen nicht anderslautenden Regelungen des Landes entgegenstehen, die durch Erlasse oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften (VV) verordnet wurden. Beispiele hierfür sind die VV „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“, die VV „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung“ oder das Landestariftreuegesetz – LTTG in der jeweils aktuellen Fassung. Wesentliche Abweichungen werden in nachfolgenden Erlassen dargestellt: